IndivArbR- Änderungskündigung/ Aufhebungsvertrag Flashcards
Welche 3 Hdl-Mögl.keiten hat AN als Reaktion auf Änderungskündigung?
- vorbehaltlose Annahme
- Annahme unter Vorbehalt
- Ablehnung/ Nichtannahme
1.Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt
= neue Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung §158 II akzeptiert, dass die Änderungen der Arb.bedingungen nicht soz ungerechtfertigt sind
- Soz.widrigkeit der Änderung wird nach §2 KSchG gerichtl festgestellt
- Ablehnung/ Nichtannahme der Änderungskündigung
- Nichtannahme innerhalb der nach §2 2 KSchG maßgebl Frist, spätestens aber 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
= Änderungskündigung wirkt als Beendigungskündigung, bleibt aber gerichtl überprüfbar
Welchen Vorteil bietet die Annahme einer Änderungskündigung entgegen der Ablehnung der Änderungskündigung u KSchKlage für AN?
- Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt
- eröffnet Mögl.keit die Soz.widrigkeit der Änderungskündigung zu kontrollieren, ohne das Risiko, bei deren RMK den Arbeitsplatz zu verlieren - Ablehnung der Änderungskündigung
- falls Kündigung soz gerechtfertigt ist, trägt AN das volle Risiko seinen Arbeitsplatz zu verlieren
Mit welcher Klageart kann AN Soz.widrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen prüfen lassen?
- Änderungsschutzklage nach §2 KSchG auf Feststellung der Soz.widrigkeit der Änderungskündigung
Allgemeines zur Änderungskündigung
= zusammengesetztes RG aus 2 WE (Kündigung u Änderungsangebot)
- Änderungskündigung ist echte Kündigung, die zur Beendigung des AV führt, wenn AN das Änd.angebot nicht rechtzeitig annimmt
- §1a KSchG: bei Nichtannahme Anspr auf Abfindung
3 untersch Formen der Änderungskündigung
- normale unbedingte Kündigung gekoppelt mit dem Angebot, das AV ab dem vorgesehenen Beendigungszeitpkt zu geänderten Bedingungen fortzusetzen
- Kündigung nach Scheitern der Abänderungsverhandlungen u gleichzeitig aber Aufrechterhaltung des urspr Änderungsangebots
- Angebot der Änderung der Arb.bedingungen verbunden mit der Kündigung für den Fall, dass AN diese Änderungen nicht annimmt (aufschiebende Bedingung der Kündigung, bei der Beendigungswirkung allein vom Willen des AN abhängig ist)
- > trotz bedingungsfeindlichkeit einseitiger RG ausnahmsweise zulässig
Zulässigkeit der Änderungsschutzklage:
I. Rechtsweg zu ArbG
- §2 I Nr3b ArbGG: zuständig für bürgerl-rechtl Rechtsstreitigkeiten zw AG u AN über das Bestehen od Nichtbestehen eines AV
- bei Änderungskündigung Streitigkeit über den Bestand des bestehenden AV zu den bisherigen Konditionen
OS: Begründetheit der Änderungsschutzklage
= Klage ist begründet, wenn die Änderung der Arb.bedingungen nicht soz gerechtfertigt ist §2 1 iVm §1 II
Schema: Begründetheit der Änderungsschutzklage
bei Annahme der Kündigung unter Vorbehalt
I. wirks AV
II. Klagefrist §4 KSchG
- 3 Wochen nach Zugang der schriftl Kündigung
III. Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt innerhalb der Vorbehaltsfrist §2 2 KSchG
- innerhalb der Kündigungsfrist ggü AG geltend zu machen, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang
IV. ordnungsgem Kündigungserklärung §§126, 623
V. Kündigungsfrist §622 II
VI. Anhörung des BR §102
VII. Keine soz Rfg der Änderung der Arb.bedingungen §§2 1, 1 II, III
- Geltungsbereich KSchG (sachl u pers)
- Soz Rfg der Änderung der Arb.bedingungen
a. Fortsetzung des AV zu bisherigen Bedingungen ist aus dringenden betriebl, personen- od verhaltensbedingten Gründen ausgeschlossen
b. es wurde die am wenigsten belastende Änderung angeboten, die billigerweise hinzunehmen ist (Grds der Verh.mkeit)
Schema: Wann ist eine Änderungskündigung soz gerechtfertigt? §§2 1 iVm §1 II, III KSchG (zweistufig)
- Fortsetzung des AV zu bisherigen Bedingungen ist aus dringenden betriebl, personen- od verhaltensbedingten Gründen ausgeschlossen
- es wurde die am wenigsten belastende Änderung angeboten, die billigerweise hinzunehmen ist (Grds der Verh.mkeit)
- mit Kündigung wird ein rechtl zulässiges Ziel erstrebt
- kein Verstoß gg gesetzl Normen (zB MiLoG)
RF einer soz ungerechtfertigten Änderungskündigung §8 KSchG
= Änderungskündigung gilt als von Anfang an unwirksam
- das AV besteht mit dem bisherigen Inhalt fort
Prüfungsreihenfolge: Wirks.keit Aufhebungsvertrag
- Schriftform §623
- durch Anfechtung ex tunc nichtig §142 I
- Anfecht.grund: Inhaltsirrtum/ Täuschung/ Drohung
- wenn Anf.grund (-), dann.. - Widerruf gem §§312 I, 312g I, 355
- Vertragstypus des Aufh.vertrags fällt nicht unter Verbraucherschutzvorschriften
- Aufh.vertrag enthält keine entgeltl Leistung des AG (auch dann nicht, wenn er Abfindungszahlung vorsieht) - SE-Anspr gem §280 I
- Vertragl Nebenpflichtverletzung: Gebot fairen Verhandelns
- Gebot verletzt durch Schaffung eine psych Drucksituation, die eine freie u überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eine Aufh.vertrags erheblich erschwert
- im Einzelfall muss abgewogen werden, ob AN den Aufhebungsvertrag nicht vollständig aus freien Stücken hat schließen wollen - RF: §249 I: Wiederherstellung status quo (Fortbestand des AV)
Gebot fairen Verhandelns
- allg Gefahr einer Überrumpelung des AN soll durch das Statuieren von Informationspflichten vorgebeugt werden
- strukturelle Unterlegenheit des AN wird hinr berücksichtigt
Hat der AG aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine erhöhte Aufklärungspflicht über die rechtl Folgen ggü dem AN?
- erhöhte Hinweis- u Aufkl.pflicht, wenn er im betriebl Interesse den Abschluss eines Aufh.vertrags vorschlägt u dabei den Eindruck erweckt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung auch die AN-Interessen gewahrt werden §241 II
- ausr Aufklärung über Risiken einer einvernehm Vertragslösung
- > ansonsten Anfechtung wg arglistiger Täuschung §123 I