IndivArbR- Änderungskündigung/ Aufhebungsvertrag Flashcards

1
Q

Welche 3 Hdl-Mögl.keiten hat AN als Reaktion auf Änderungskündigung?

A
  1. vorbehaltlose Annahme
  2. Annahme unter Vorbehalt
  3. Ablehnung/ Nichtannahme
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2
Q

1.Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt

A

= neue Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung §158 II akzeptiert, dass die Änderungen der Arb.bedingungen nicht soz ungerechtfertigt sind
- Soz.widrigkeit der Änderung wird nach §2 KSchG gerichtl festgestellt

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3
Q
  1. Ablehnung/ Nichtannahme der Änderungskündigung
A
  • Nichtannahme innerhalb der nach §2 2 KSchG maßgebl Frist, spätestens aber 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
    = Änderungskündigung wirkt als Beendigungskündigung, bleibt aber gerichtl überprüfbar
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4
Q

Welchen Vorteil bietet die Annahme einer Änderungskündigung entgegen der Ablehnung der Änderungskündigung u KSchKlage für AN?

A
  1. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt
    - eröffnet Mögl.keit die Soz.widrigkeit der Änderungskündigung zu kontrollieren, ohne das Risiko, bei deren RMK den Arbeitsplatz zu verlieren
  2. Ablehnung der Änderungskündigung
    - falls Kündigung soz gerechtfertigt ist, trägt AN das volle Risiko seinen Arbeitsplatz zu verlieren
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5
Q

Mit welcher Klageart kann AN Soz.widrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen prüfen lassen?

A
  • Änderungsschutzklage nach §2 KSchG auf Feststellung der Soz.widrigkeit der Änderungskündigung
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6
Q

Allgemeines zur Änderungskündigung

A

= zusammengesetztes RG aus 2 WE (Kündigung u Änderungsangebot)

  • Änderungskündigung ist echte Kündigung, die zur Beendigung des AV führt, wenn AN das Änd.angebot nicht rechtzeitig annimmt
  • §1a KSchG: bei Nichtannahme Anspr auf Abfindung
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7
Q

3 untersch Formen der Änderungskündigung

A
  1. normale unbedingte Kündigung gekoppelt mit dem Angebot, das AV ab dem vorgesehenen Beendigungszeitpkt zu geänderten Bedingungen fortzusetzen
  2. Kündigung nach Scheitern der Abänderungsverhandlungen u gleichzeitig aber Aufrechterhaltung des urspr Änderungsangebots
  3. Angebot der Änderung der Arb.bedingungen verbunden mit der Kündigung für den Fall, dass AN diese Änderungen nicht annimmt (aufschiebende Bedingung der Kündigung, bei der Beendigungswirkung allein vom Willen des AN abhängig ist)
    - > trotz bedingungsfeindlichkeit einseitiger RG ausnahmsweise zulässig
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8
Q

Zulässigkeit der Änderungsschutzklage:

I. Rechtsweg zu ArbG

A
  • §2 I Nr3b ArbGG: zuständig für bürgerl-rechtl Rechtsstreitigkeiten zw AG u AN über das Bestehen od Nichtbestehen eines AV
  • bei Änderungskündigung Streitigkeit über den Bestand des bestehenden AV zu den bisherigen Konditionen
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9
Q

OS: Begründetheit der Änderungsschutzklage

A

= Klage ist begründet, wenn die Änderung der Arb.bedingungen nicht soz gerechtfertigt ist §2 1 iVm §1 II

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10
Q

Schema: Begründetheit der Änderungsschutzklage

bei Annahme der Kündigung unter Vorbehalt

A

I. wirks AV

II. Klagefrist §4 KSchG
- 3 Wochen nach Zugang der schriftl Kündigung

III. Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt innerhalb der Vorbehaltsfrist §2 2 KSchG
- innerhalb der Kündigungsfrist ggü AG geltend zu machen, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang

IV. ordnungsgem Kündigungserklärung §§126, 623

V. Kündigungsfrist §622 II

VI. Anhörung des BR §102

VII. Keine soz Rfg der Änderung der Arb.bedingungen §§2 1, 1 II, III

  1. Geltungsbereich KSchG (sachl u pers)
  2. Soz Rfg der Änderung der Arb.bedingungen
    a. Fortsetzung des AV zu bisherigen Bedingungen ist aus dringenden betriebl, personen- od verhaltensbedingten Gründen ausgeschlossen
    b. es wurde die am wenigsten belastende Änderung angeboten, die billigerweise hinzunehmen ist (Grds der Verh.mkeit)
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11
Q

Schema: Wann ist eine Änderungskündigung soz gerechtfertigt? §§2 1 iVm §1 II, III KSchG (zweistufig)

A
  1. Fortsetzung des AV zu bisherigen Bedingungen ist aus dringenden betriebl, personen- od verhaltensbedingten Gründen ausgeschlossen
  2. es wurde die am wenigsten belastende Änderung angeboten, die billigerweise hinzunehmen ist (Grds der Verh.mkeit)
    - mit Kündigung wird ein rechtl zulässiges Ziel erstrebt
    - kein Verstoß gg gesetzl Normen (zB MiLoG)
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12
Q

RF einer soz ungerechtfertigten Änderungskündigung §8 KSchG

A

= Änderungskündigung gilt als von Anfang an unwirksam

- das AV besteht mit dem bisherigen Inhalt fort

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13
Q

Prüfungsreihenfolge: Wirks.keit Aufhebungsvertrag

A
  1. Schriftform §623
  2. durch Anfechtung ex tunc nichtig §142 I
    - Anfecht.grund: Inhaltsirrtum/ Täuschung/ Drohung
    - wenn Anf.grund (-), dann..
  3. Widerruf gem §§312 I, 312g I, 355
    - Vertragstypus des Aufh.vertrags fällt nicht unter Verbraucherschutzvorschriften
    - Aufh.vertrag enthält keine entgeltl Leistung des AG (auch dann nicht, wenn er Abfindungszahlung vorsieht)
  4. SE-Anspr gem §280 I
    - Vertragl Nebenpflichtverletzung: Gebot fairen Verhandelns
    - Gebot verletzt durch Schaffung eine psych Drucksituation, die eine freie u überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eine Aufh.vertrags erheblich erschwert
    - im Einzelfall muss abgewogen werden, ob AN den Aufhebungsvertrag nicht vollständig aus freien Stücken hat schließen wollen
  5. RF: §249 I: Wiederherstellung status quo (Fortbestand des AV)
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14
Q

Gebot fairen Verhandelns

A
  • allg Gefahr einer Überrumpelung des AN soll durch das Statuieren von Informationspflichten vorgebeugt werden
  • strukturelle Unterlegenheit des AN wird hinr berücksichtigt
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15
Q

Hat der AG aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine erhöhte Aufklärungspflicht über die rechtl Folgen ggü dem AN?

A
  • erhöhte Hinweis- u Aufkl.pflicht, wenn er im betriebl Interesse den Abschluss eines Aufh.vertrags vorschlägt u dabei den Eindruck erweckt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung auch die AN-Interessen gewahrt werden §241 II
  • ausr Aufklärung über Risiken einer einvernehm Vertragslösung
  • > ansonsten Anfechtung wg arglistiger Täuschung §123 I
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16
Q

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wg Drohung §§123 I, 142 I

A
  1. Anf.erklärung
  2. Anf.grund: widerrechtl Drohung §123 I
    a. Drohung
    - “Erklärende stellt dem Empfänger ein Übel in Aussicht, auf desen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt

b. Kausalität zw Drohung u Abgabe der WE
c. Vorsatz
d. Widerrechtlichkeit
- ergibt sich aus angedrohtem Mittel/ dem mit der Drohung verfolgten Zweck/ Zweck-Mittel-Relation

  1. Anfechtungsfrist
  2. Kein Ausschluss der Anfechtung §144
17
Q

Kann die Androhung einer Kündigung durch den AG eine widerrechtl Drohung darstellen?

A
  • nur dann, wenn der AG unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung einer arb.gerichtl Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde
  • > dann folgt Prüfung der Voraussetzungen einer ord Kündigung/ außerord Kündigung
18
Q

Kann ein Aufhebungsvertrag auf Unwirks.keit aufgrund einer Inhaltskontrolle gem §307 geprüft werden?

A
  • Nein, weil Inhaltskontrolle findet nur bzgl vertragl Klauseln statt, nicht aber bzgl HLP des Vertrags
  • > unwirks können nur bestimmte Klauseln des Aufh.vertrags sein, NICHT aber der Vertrag als solcher!!!
19
Q

Welche RF kann ein Aufhebungsvertrag haben?

A
  1. Nichterwerb eines Anspr auf Arb.losengeld wg Nichterreichen der Anw.schaftszeit §§142, 143 SGB III
  2. Eintritt einer Sperrzeit §159 I 2 Nr.1 SGB III
  3. Notw.keit einer sofortigen Meldung als arb.suchend §38 SGB III, da sonst Anspr auf Arb.losengeld ruht §159 VI SGB III
  4. zeitweise Ruhen des Anspr auf Arb.losengeld, wenn Abfindung gezahlt wird §158 SGB III
  5. Nachteile bei betriebl Alterversorgung/ gesetzl RV
  6. Gefahr eines fehlenden KV-Schutzes
20
Q

Kann dem AN ein Wiedereinstellungsanspr gg AG zustehen?

A
  • AGL: §242
  • nur in Ausnahmefällen, denn ansonsten Kontrahierungszwang für AG, der grds unvereinbar mit grundrechtl geschützten Recht auf Vertragsabschlussfreiheit gem Art.2 I ist
21
Q

Welche Fallkonstellationen eines Wiedereinstellungsanspr des AN gg AG sind mögl?

A
  1. nach Verdachtskündigung, wenn sich später Unschuld herausstellt
  2. nach einer wirks betr.bed Kündigung, wenn sich während der Kündigungsfrist unvorhersehbar eine Weiterbesch.mögl.keit für den gekündigten AN ergibt
  3. nach einer wirks betr.bed Kündigung, wenn sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmögl.keit ergibt, weil es zu einem Betr.übergang kommt (Anspr gg Betr.erwerber)
  4. bei einem Aufh.vertrag, wenn dieser durch zB Anfechtung beseitigt wurde
22
Q

Wann kann eine Kündigung mit Klageverzichtsvereinbarung als Aufhebungsvertrag gedeutet werden?

A

= dann hätte Kü.schutzklage mangels Kü schon keinen Erfolg
= bei umb zeitl u sachl Zus.hang des Klageverzichts mit einer Kü kann uU Auflösungsvertrag nach §623 vorliegen
= erforderl Zus.hang muss Annahme rechtfertigen, Kü u Klageverzicht seien gemeins nur ein Mittel um das AV in Wirklichkeit einvernehmlich zu lösen
= zB bei Vorliegen bes Umstände wenn AN angeboten wird, erst zu einem nach Ablauf der Kü.frist liegenden Termin zu kündigen, sofern dieser auf KüSchKl verzichte