IndivArbR- BGB AT Flashcards

1
Q

Prokura §§48ff HGB

A
  • §49 HGB: ermächtigt an sich zu allen Arten von Geschäften u Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
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2
Q

Gesamtprokura §48 II HGB

A

= Erteilung einer Prokura kann an mehrere Personen gemeinschaftl erfolgen

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3
Q

Publizität des Handelsregisters §15 HGB

A

a. §15 I: solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen u bekanntgemacht ist, kann sie betroffenen Dritten nicht entgegengehalten werden
- Ausnahme: Tatsache war Dritten dennoch bekannt

b. §15 II 1: Ist Tatsache eingetragen u bekanntgemacht, muss sie sich Dritter entgegenhalten lassen
- Ausnahme: §15 II 2: Rechtshdl, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern Dritter beweist, dass er die Tatsache weder kannte, noch kennen musste

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4
Q

Konkludente Vollmacht iSd §§164ff BGB durch Bestellung zum Personalleiter

A
  • Vollmacht durch schlüssiges Verhalten nach §§133, 157 auszulegen
  • maßgebl ist, wie Erkl.ermpfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte
  • Zur Tätigkeit des Personalleiters gehören Abschluss u Beendigung von AV, sodass konkludente Vollmacht für Ausspruch von Kündigungen zu unterstellen ist
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5
Q

Unwirksamkeit einer Vollmacht aufgrund fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde §174 1

A

= einseitiges RG, das ein Bevollmächtigter einem anderen ggü vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt u der andere das RG aus diesem Grund unverzüglich (= §121 “ohne schuldhaftes Zögern”) zurückweist
- ohne schuldhaftes Zögern liegt auch vor, wenn zunächst Rechtsrat eingeholt wird

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6
Q

Wann ist das Zurückweisungsrecht nach §174 1 ausgeschlossen?

A

§174 2: Ausschluss, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte

  • das Inkenntnissetzen muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein
  • konkludente Inkenntnissetzung wird angenommen, wenn der AG bestimmte Mitarbeiter in eine Stelle berufen hat, in welcher aus Sicht eines Dritten üblicherweise gerade diese Kompetenzen eingeräumt werden (zB Kündigungsrecht des Personalleiters)
  • > Vollmacht muss nach außen ersichtl sein od durch sonstige Bekanntmachung erfolgt sein
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7
Q

Wann gilt eine WE als zugegangen?

A
  • §130: wenn sie so in den Machtbereich des Erkl.empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnl Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann
  • ob die Mögl.keit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den gewöhnl Verhältnissen zu beurteilen u den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen
  • > es kommt nicht auf die tats Kenntnisnahme an, sondern allein auf die Mögl.keit der Kenntnisnahme
  • soweit Übergabe an Mittelsperson: Abgrenzung zw Empfangsvertreter/ Empfangsbote/ Erklärungsbote
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8
Q

Abgrenzung zw Empfangsvertreter/ Empfangsbote/ Erklärungsbote

A
  1. Empfangsvertreter §164 III
    = Zugang beim Erkl.empfänger erfolgt bereits mit Zugang beim Empfangsvertreter
    - erforderl ist Einräumung einer Vertretungsmacht für den Empfang von WE u zusätzl eine gewisse Selbständigkeit u Entscheidungsgewalt
  2. Empfangsbote
    = WE, die an einen Empfangsboten übergeben wird, geht zu, wenn unter gewöhnl Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung an den Erkl.empfänger zu rechnen ist
    -> Person, die regelm Kontakt zum Machtbereich des Adressaten hat u geeign erscheint, Erklärungen an ihn weiterzuleiten (eine auf gewisse Dauer angelegte räuml u pers Beziehung)
    -> Empf.bote wird der Risikosphäre des Adressaten zugerechnet
  3. Erklärungsbote
    = wird WE ggü Erkl.boten abgegeben, geht sie erst zu, wenn der Erkl.bote die Erklärung dem Erkl.empfänger TATSÄCHLICH
    richtig übermittelt
    -> Erkl.bote wird der Risikosphäre des Erklärenden zugerechnet
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9
Q

Ist der Zugang an einen Empfangsboten abhängig vom Ort der Übergabe? (zB Übergabe an Ehefrau in Büro anstatt Zuhause)

A
  • Verkehrsanschauung ordnet Empfangsboten nicht aufgrund einer Verbindung zu einem best Ort, sondern aufgrund seiner pers Nähebeziehung zum Empfänger
  • > Ort der Übergabe ist ohne Relevanz
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10
Q

Empfangsvertreter §164 III

A

= Zugang beim Erkl.empfänger erfolgt bereits mit Zugang beim Empfangsvertreter
- erforderl ist Einräumung einer Vertretungsmacht für den Empfang von WE u zusätzl eine gewisse Selbständigkeit u Entscheidungsgewalt

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11
Q

Empfangsbote

A

= WE, die an einen Empfangsboten übergeben wird, geht zu, wenn unter gewöhnl Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung an den Erkl.empfänger zu rechnen ist

  • > Person, die regelm Kontakt zum Machtbereich des Adressaten hat u geeign erscheint, Erklärungen an ihn weiterzuleiten (eine auf gewisse Dauer angelegte räuml u pers Beziehung)
  • Ausnahme bei bes Umständen: zu berücksichtigen ist die Zeitspanne, die der Bote bei sachgerechter Ausübung seiner Botenfkt unter den jeweiligen Umständen normalerw benötigen würde, um die Erklärung tats zu übermitteln
  • > Empf.bote wird der Risikosphäre des Adressaten zugerechnet
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12
Q

Erklärungsbote

A

= wird WE ggü Erkl.boten abgegeben, geht sie erst zu, wenn der Erkl.bote die Erklärung dem Erkl.empfänger TATSÄCHLICH richtig übermittelt
-> Erkl.bote wird der Risikosphäre des Erklärenden zugerechnet

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13
Q

Schema: Verschiebt sich der Zugangszeitpkt einer Kündigung wenn AN im Urlaub ist u AG darüber Kenntnis hatte?

A
  1. Ablauf der Präklusionsfrist
    - grds trägt Empfänger das Risiko der Kenntnisnahme, sobald WE in dessen Machtbereich gelangt ist
    - auf konkr Kenntnisnahme kommt es im Einzelfall nicht an, sondern wenn unter gewöhnl Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
    (+) wg Rechtssicherheit
    (+) bei rechtsmissbräuchl Verhalten durch Zugangsvereitelung aber Korrektur nach §242
    (+) ausr AN-Schutz wenn dieser unverschuldet von Kündigung keine Kenntnis nehmen konnte über §5 KSchG
  2. Antrag gem §5 KSchG
    - neben KSchKlage muss Antrag auf nachträgl Zulassung der verspäteten Klage gestellt werden §5 II 2
    a. Zul.keit des Antrags
    b. Begr.heit des Antrags
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14
Q

Wer ist Wissensvertreter §166 analog

A
  • §166 direkt: Zurechnung von Wissen beim Abschluss von Verträgen
  • analog, wenn es um Wissen über eine reine Tathdl geht

= Wissensvertreter ist jede Person, die nach der Arbeitsorganisation des Gesch.herrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant best Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen u dabei alle anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen

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15
Q

Genügt eine Kündigungserklärung den Anforderungen des Bestimmtheitsgrds, wenn sie keinen konkr Beendigungstermin enthält? (zB nur “Kündigung zum nächstmögl Termin”)

A
  • Gestaltungserklärung muss grds klar u zweifelsfrei formuliert sein u insbes erkennen lassen wann das AV enden soll
  • ABER es genügt wenn Empfänger in die Lage versetzt wird, anhand von Zugangszeitpkt u Kündigungsfrist (durch §§-Verweis) den Termin zweifelsfrei zu errechnen
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16
Q

§174 analog: BR-Anhörung durch Stellvertreter des AG

- BR weist Anhörungsschreiben zurück mangels Vollmachtsurkunde

A
  • Unterrichtung muss nicht persönlich durch AG vorgenommen werden, sondern kann durch Stellvertreter §164 erfolgen
  1. planwidrige Regelungslücke
    - Anhörung ist eine rechtsgesch-ähnl Hdl, die kraft Gesetz Rechtsfolgen auslöst
    - §174 gilt nur für RG
  2. vergleichbare Interessenlage (-)
    - Zweck §174: Erkl.gegner möchte Gewissheit darüber, ob das ihm ggü erklärte RG wirksam od mangels Vetr.macht unwirks ist
    (+) BR möchte auch Gewissheit darüber, ob die Stellungnahmefrist tats zu laufen begonnen hat
    (-) §2 I BetrVG: Grds der vertrauensvollen Zus.arbeit gebietet bereits Offenheit u Ehrlichkeit (=bes Vertrauensverhältnis)
    -> deshalb muss sich BR bei Ungewissheit über Vertreterstellung an AG wenden u nicht einfach die Anhörung mit Folge der Unwirks.keit zurückweisen
17
Q

Analoge Anw des Unterlassungsanspr aus §1004 I

A
  • grds gewährt §1004 I nur ggü Eig.verletzungen einen Unterlassungs- u Beseitigungsanspr
  • ABER im Wege analoger Anw ist Beseitigungs- u Unterlassungsanspr aus §1004 auf alle abs geschützten Rechtspositionen auszuweiten
  • zB Recht am eing u ausgeü Gewerbebetrieb/ Ausübung der Tarifautonomie Art.9 III 1/ APR
18
Q

Kann eine Vereinbarung des BR mit dem AG, die nicht durch einen entspr BR-Beschluss gedeckt ist, dennoch wirksam sein?

A

§177 analog: Verhalten kann durch einen später gefassten Beschluss des BR genehmigt werden u rückwirkend wirks werden

19
Q

Zugangsvereitelung

A

= Empfänger verhindert durch eigenes Verhalten den Zugang einer WE u muss sich deshalb so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen
- §242: Empfänger kann sich nach Treu u Glauben nicht auf einen späteren Zugang berufen, wenn er allein für die Verspätung verantwortl ist u mit der Abgabe einer rechtserhebl Erklärung rechnen muss (= Zugang wird fingiert)

20
Q

Zugangsvereitelung durch Empfangsboten

A

= Empfänger einer empf.bed WE muss sich nach §242 so behandeln lassen, als ob diese ihm rechtzeitig zugegangen ist, wenn er deren rechtzeitigen Zugang durch eine grundlose Annahmeverweigerung vereitelt hat
-> vereitelt der Empf.bote den Zugang, gelten die Grdsätze nur, wenn das Verhalten des Empf.boten dem Erkl.empfänger zugerechnet werden kann

21
Q

Einseitiges RG ohne Vertretungsmacht §§180, 177

A
  • Kündigung= einseitiges RG mit empfangsbed WE
  • §180 2: Erklärende behauptet Vertretungsmacht zu haben u Empfänger beanstandet nicht od erklärt sich einverstanden

(1) “behauptet seine VM”: tritt als Vertreter auf, ohne auf fehlende VM hinzuweisen
(2) “beanstanden”: unverzügl Zurückweisen

-> RG ist schwebend unwirks, bis zur Genehmigung §177

22
Q

Umdeutung §140

A
  1. Nichtigkeit des RG
  2. Erfüllung sämtlicher Wirks.keitsvoraussetzungen eines Ersatzgeschäftes
  3. keine weiterreichende RF des Ersatzgeschäftes
  4. Ersatzgeschäft muss dem mutmaßl Willen des Erklärenden entsprechen
23
Q

Europarecht: Wie wird eine europarechtl Richtlinie in den Fall eingebaut?

A
  1. Urlaubsanspr erloschen gem §7 III BUrlG?
    a. Art.7 RL 2003/88/EG
    - möglicherweise liegt in §7 III BUrlG ein Verstoß gg Art. 7 [..] vor
    - Art.7 besagt, dass Mitgliedstaaten die erforderl Maßnahmen treffen müssen, dass jeder AN einen bezahlten Jahresurlaub von 4 Wochen nehmen kann
    - §7 III BUrlG besagt jedoch, dass Urlaub zum Ende des Übertragungszeitraums von 3 Monaten verfällt, auch wenn AN zB aufgrund von Krankheit keine Mögl.keit hatte den Urlaub zu nehemn

b. Richtlinienkonforme Auslegung
- Privatperson kann sich aber nicht direkt auf die Richtlinie berufen, weil eine EU-Richtlinie sich gem Art.288 III AEUV grds nur an die Mitgliedstaaten richtet
- > Pflicht zur ordnungsgem Umsetzung trifft alle Organe der Mitgliedstaaten, v.a. Gerichte im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung
- teleolog Reduktion von §7 III BUrlG, dass zeitl Beschränkung des Url.anspruchs im Falle krankheitbed AU nicht besteht

24
Q

Kann bei Verstoß gg die Schriftform ein Befristungsvertrag durch nachträgl Schriftform wirksam werden?

A

-> §141 Bestätigung des nichtigen RG
= Bestätigung eines nichtigen RG durch denjenigen, der es vorgenommen hat, ist als erneute Vornahme zu beurteilen
- ACHTUNG: Bestätigung hat keine rückwirkende Kraft
- RG gilt erst vom Zeitpkt der Bestätigung an!!

  • §141 II benennt zwar die Rückwirkung, aber nur wenn eine schuldrechtl Rückwirkung im Verhältnis der Vertragspartner zueinander vorliegt (bei Befristungsabrede liegen gesetzl Voraussetzungen nicht vor)
  • mündl abgeschlossenen AV ist von Anfang an wirksam
25
Q

Unwirksamkeit wegen Verwirkung der Rechte §242

A

a. wenn der Rechtsinhaber mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit gewartet hat (Zeitmoment) u der Schuldner deswegen annehmen durfte, nicht mehr in Anspr genommen zu werden
b. dem Schuldner ist die Erfüllung des Rechts nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr zuzumuten (Umstandsmoment)

26
Q

Unwirksamkeit wegen “venire contra factum proprium” (=Verbot widersprüchl Verhaltens)

A

= durch widersprüchl Verhalten wird für den anderen Teil ein VertrauensTB geschaffen od andere bes Umstände lassen die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen

a. vertrauensbegründendes Verhalten
- der andere hat im Vertrauen darauf best Dispositionen getroffen

b. andere bes Umstände für Treuwidrigkeit
- Berechtigte hat aus früherem Verhalten bereits Vorteile gezogen

27
Q

Schema: Antrag auf nachträgl Zulassung einer verspäteten Klage §5 KSchG

A
  1. Ablauf der Präklusionsfrist
  2. Antrag gem §5 KSchG
    a. Zul.keit des Antrags
    aa. Antrag ist grds mit der Klage zu verbinden §5 II 1
    bb. Angabe der Tatsachen, die rechtzeitige Klageerhebung verhinderten u Mitteilung mit welchen Mitteln Tatsachen glaubhaft gemacht werden sollen
    cc. Antragsfrist §5 III 1: 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses

b. Begr.heit des Antrags
- Antragsteller war nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert
- zB wenn AN in Urlaub