IndivArbR- BGB AT Flashcards
Prokura §§48ff HGB
- §49 HGB: ermächtigt an sich zu allen Arten von Geschäften u Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
Gesamtprokura §48 II HGB
= Erteilung einer Prokura kann an mehrere Personen gemeinschaftl erfolgen
Publizität des Handelsregisters §15 HGB
a. §15 I: solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen u bekanntgemacht ist, kann sie betroffenen Dritten nicht entgegengehalten werden
- Ausnahme: Tatsache war Dritten dennoch bekannt
b. §15 II 1: Ist Tatsache eingetragen u bekanntgemacht, muss sie sich Dritter entgegenhalten lassen
- Ausnahme: §15 II 2: Rechtshdl, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern Dritter beweist, dass er die Tatsache weder kannte, noch kennen musste
Konkludente Vollmacht iSd §§164ff BGB durch Bestellung zum Personalleiter
- Vollmacht durch schlüssiges Verhalten nach §§133, 157 auszulegen
- maßgebl ist, wie Erkl.ermpfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte
- Zur Tätigkeit des Personalleiters gehören Abschluss u Beendigung von AV, sodass konkludente Vollmacht für Ausspruch von Kündigungen zu unterstellen ist
Unwirksamkeit einer Vollmacht aufgrund fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde §174 1
= einseitiges RG, das ein Bevollmächtigter einem anderen ggü vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt u der andere das RG aus diesem Grund unverzüglich (= §121 “ohne schuldhaftes Zögern”) zurückweist
- ohne schuldhaftes Zögern liegt auch vor, wenn zunächst Rechtsrat eingeholt wird
Wann ist das Zurückweisungsrecht nach §174 1 ausgeschlossen?
§174 2: Ausschluss, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte
- das Inkenntnissetzen muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein
- konkludente Inkenntnissetzung wird angenommen, wenn der AG bestimmte Mitarbeiter in eine Stelle berufen hat, in welcher aus Sicht eines Dritten üblicherweise gerade diese Kompetenzen eingeräumt werden (zB Kündigungsrecht des Personalleiters)
- > Vollmacht muss nach außen ersichtl sein od durch sonstige Bekanntmachung erfolgt sein
Wann gilt eine WE als zugegangen?
- §130: wenn sie so in den Machtbereich des Erkl.empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnl Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann
- ob die Mögl.keit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den gewöhnl Verhältnissen zu beurteilen u den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen
- > es kommt nicht auf die tats Kenntnisnahme an, sondern allein auf die Mögl.keit der Kenntnisnahme
- soweit Übergabe an Mittelsperson: Abgrenzung zw Empfangsvertreter/ Empfangsbote/ Erklärungsbote
Abgrenzung zw Empfangsvertreter/ Empfangsbote/ Erklärungsbote
- Empfangsvertreter §164 III
= Zugang beim Erkl.empfänger erfolgt bereits mit Zugang beim Empfangsvertreter
- erforderl ist Einräumung einer Vertretungsmacht für den Empfang von WE u zusätzl eine gewisse Selbständigkeit u Entscheidungsgewalt - Empfangsbote
= WE, die an einen Empfangsboten übergeben wird, geht zu, wenn unter gewöhnl Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung an den Erkl.empfänger zu rechnen ist
-> Person, die regelm Kontakt zum Machtbereich des Adressaten hat u geeign erscheint, Erklärungen an ihn weiterzuleiten (eine auf gewisse Dauer angelegte räuml u pers Beziehung)
-> Empf.bote wird der Risikosphäre des Adressaten zugerechnet - Erklärungsbote
= wird WE ggü Erkl.boten abgegeben, geht sie erst zu, wenn der Erkl.bote die Erklärung dem Erkl.empfänger TATSÄCHLICH
richtig übermittelt
-> Erkl.bote wird der Risikosphäre des Erklärenden zugerechnet
Ist der Zugang an einen Empfangsboten abhängig vom Ort der Übergabe? (zB Übergabe an Ehefrau in Büro anstatt Zuhause)
- Verkehrsanschauung ordnet Empfangsboten nicht aufgrund einer Verbindung zu einem best Ort, sondern aufgrund seiner pers Nähebeziehung zum Empfänger
- > Ort der Übergabe ist ohne Relevanz
Empfangsvertreter §164 III
= Zugang beim Erkl.empfänger erfolgt bereits mit Zugang beim Empfangsvertreter
- erforderl ist Einräumung einer Vertretungsmacht für den Empfang von WE u zusätzl eine gewisse Selbständigkeit u Entscheidungsgewalt
Empfangsbote
= WE, die an einen Empfangsboten übergeben wird, geht zu, wenn unter gewöhnl Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung an den Erkl.empfänger zu rechnen ist
- > Person, die regelm Kontakt zum Machtbereich des Adressaten hat u geeign erscheint, Erklärungen an ihn weiterzuleiten (eine auf gewisse Dauer angelegte räuml u pers Beziehung)
- Ausnahme bei bes Umständen: zu berücksichtigen ist die Zeitspanne, die der Bote bei sachgerechter Ausübung seiner Botenfkt unter den jeweiligen Umständen normalerw benötigen würde, um die Erklärung tats zu übermitteln
- > Empf.bote wird der Risikosphäre des Adressaten zugerechnet
Erklärungsbote
= wird WE ggü Erkl.boten abgegeben, geht sie erst zu, wenn der Erkl.bote die Erklärung dem Erkl.empfänger TATSÄCHLICH richtig übermittelt
-> Erkl.bote wird der Risikosphäre des Erklärenden zugerechnet
Schema: Verschiebt sich der Zugangszeitpkt einer Kündigung wenn AN im Urlaub ist u AG darüber Kenntnis hatte?
- Ablauf der Präklusionsfrist
- grds trägt Empfänger das Risiko der Kenntnisnahme, sobald WE in dessen Machtbereich gelangt ist
- auf konkr Kenntnisnahme kommt es im Einzelfall nicht an, sondern wenn unter gewöhnl Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
(+) wg Rechtssicherheit
(+) bei rechtsmissbräuchl Verhalten durch Zugangsvereitelung aber Korrektur nach §242
(+) ausr AN-Schutz wenn dieser unverschuldet von Kündigung keine Kenntnis nehmen konnte über §5 KSchG - Antrag gem §5 KSchG
- neben KSchKlage muss Antrag auf nachträgl Zulassung der verspäteten Klage gestellt werden §5 II 2
a. Zul.keit des Antrags
b. Begr.heit des Antrags
Wer ist Wissensvertreter §166 analog
- §166 direkt: Zurechnung von Wissen beim Abschluss von Verträgen
- analog, wenn es um Wissen über eine reine Tathdl geht
= Wissensvertreter ist jede Person, die nach der Arbeitsorganisation des Gesch.herrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant best Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen u dabei alle anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen
Genügt eine Kündigungserklärung den Anforderungen des Bestimmtheitsgrds, wenn sie keinen konkr Beendigungstermin enthält? (zB nur “Kündigung zum nächstmögl Termin”)
- Gestaltungserklärung muss grds klar u zweifelsfrei formuliert sein u insbes erkennen lassen wann das AV enden soll
- ABER es genügt wenn Empfänger in die Lage versetzt wird, anhand von Zugangszeitpkt u Kündigungsfrist (durch §§-Verweis) den Termin zweifelsfrei zu errechnen