IndivArbR- Fehlerhaftes AV Flashcards
Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
= zw Parteien besteht Willenseinigung über entgeltliche Arbeit u Arbeitsaufnahme, wobei sich im Nachhinein die Nichtigkeit des Vertrages herausstellt
= bereits vollzogenes, aber unwirks AV wird für die Vergangenheit als wirks behandelt, genießt für die Zukunft aber keinerlei Bestandsschutz u kann von jeder Seite einseitig gelöst werden
Wann sind Ansprüche aus einem fehlerhaften AV ausgeschlossen?
- wegen des Verbots “venire contra factum proprium” keine Ansprüche wenn eine der beiden Parteien über die Nichtigkeit des Vertrags Bescheid wusste od bei krassen Verstößen gg §§134, 138 im Klaren sein mussten
- dann verdienen Parteien keinen Schutz nach diesen Grdsätzen
Welche Ansprüche erwachsen aus einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis
- für die Vergangenheit trotz fehlender Vertragsgrundlage “quasi-vertragl” Anspr auf Lohnzahlung, Urlaub, Fürsorge, Zeugnis u sonstige Leistungen die aus einem wirks Vertrag resultieren würden
- für die Zukunft ab Kenntniserlangung der Nichtigkeit keine Bindung der Vertragsparteien
Wie kann ein fehlerhaften Arbeitsverhältnis beendet werden?
- ab dem Zeitpkt der Kenntniserlangung der Nichtigkeit des Vertrages keine Bindung der Vertragsparteien
- sofortige Beendigung durch einfache einseitige Erklärung mögl ohne dass Voraussetzungen einer außerordentl Kündigung vorliegen müssen
Rechtfolge der Nichtigkeit eines AV (= fehlerhaften AV)
- Vertrag ist wg rechtsgesch Mängel ex nunc nichtig u berechtigen zur Vertragsauflösung
- Grds der vermögensrechtl Rückabwicklung passen nicht auf ArbRecht
Wann kann ein fehlerhaften AV nicht angenommen werden?
a. Verstoß gg überwiegende öff Interessen
b. Verstoß gg schutzwürdige Interessen des Einzelnen
Ist das fehlerhaften AV auf Mj anwendbar?
(+) soweit das faktische AV dem Mj Ansprüche zugesteht (zB Anspruch auf Lohn), hat es auch bei Mj Geltung
(-) soweit der AG gg dem Mj Anspr aus einem unwirks AV geltend machen will (zB Erbringung der Arbeitsleistung), keine Anw des faktischen AV wg Minderjährigenschutz
- eventuell delikt Anspr aus §823, wenn abs Recht verletzt ist
Unterschied zw “Arb.vertrag” u “Arb.verhältnis”
- Arb.vertrag
= tragende rechtsgesch Grdl - Arb.verhältnis
= die gesamte sich daraus entwickelnde Rechtsbeziehung zw AG u AN (einschließl der soz- u steuerrechtl Nebenwirkungen)
Schema: fehlerhaftes AV
I. Voraussetzungen
- fehlerhafter Vertragsschluss wegen..
a. Nichtigkeit §§134, 138
b. Anfechtbarkeit §§119 II, 123 - ArbVerh einvernehml in Vollzug gesetzt
- keine krasse RWK der Tätigkeit
- keine durch Täuschung/ Drohung erschlichene Tätigkeit
II. RF
- bis zur Anfechtungs-/ Unwirks.keitserklärung wird das AV als wirks behandelt: für Vergangenheit hat AN alle Rechte u Pflichten
- mit Anfechtungs-/ Unwirks.keitserklärung entsteht sofortiges Lösungsrecht ohne Beachtung von KSchG/ BetrVG
- Ausnahme: Mj-Schutz
Fallgruppen wann Grdsätze über das fehlerhafte ArbVerh nicht greifen
- Kollision mit Mj-Schutz §§104ff
- bew Verstoß beider Vertragsparteien gg Strafgesetze
- krasse Sittenwidrigkeit des AV-Inhalts
- einseitig bew Verstoß des AN gg ein dem Schutz von Leben u Gesundheit dienendes gesetzl Verbot
- zwischenzeitl Außervollzugsetzen des AV (zB durch Krankheit)
-> Folge: reguläre Abwicklung über Bereicherungsrecht