IndivArbR- Haftung2 Flashcards

1
Q

Freistellungsanspruch §§670, 675, 257 1 analog

A
  • AN wird so gestellt, als hätte er ein RG des AG verletzt
  • AG hat den AN insoweit freizustellen, wie der AN den Schaden nicht zu tragen hätte, falls er beim AG eingetreten wäre
  • AG ist verpflichtet Ersatzanspr des Geschädigten zu befriedigen
  • ABER AN trägt Insolvenzrisiko
  • AN u AG haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner
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2
Q

Sinn u Zweck des Freistellungsanspruchs

A
  • wenn AN ggü Dritten unbeschränkt haften müsste, könnte AG die Grds des innerbetriebl Schadensausgleichs umgehen u seinen Haftungsanteil vermeiden indem er Betriebsmittel einsetzt, die im Eigentum Dritter stehen
  • Freistellungsanspr wird bejaht, wenn AN bei einer betriebl veranlassten Tätigkeit arbeitgeberfremde Betriebsmittel beschädigt
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3
Q

AGL des Freistellungsanspruchs

A
  • BAG: Fürsorgepflicht des AG aus AV §611
  • Schrifttum: §670 analog iVm §257 I
  • §426 I wenn AG u AN Gesamtschuldner ggü Dritten
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4
Q

Freistellungsanspruch: Hypothetische Haftung

A
  • es wird geprüft, in welchem Umfang AN ggü AG, wenn beschädigte Sache nicht einem Dritten sondern dem AG selbst gehört hätte
  • innerbetriebl Schadensausgleich §254 analog
    a) betriebl veranlasste Tätigkeit
    b) Haftungsumfang nach Grad des Verschuldens
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5
Q

Aufwendungsersatz des AN gg AG bei Unfallschäden an Privat-PKW (=Eigenschaden)

A

§670 analog
I. Analoge Anw.barkeit
1. planw Regelungslücke
a. kein unentgeltl Auftrag/ entgeltl Gesch.besorgung
b. keine Aufwendungen (freiwillige Verm.opfer), Schaden

  1. vergleichbare Interessenlage
    - allg Rechtsgedanke: derjenige der den Nutzen aus einer Tätigkeit zieht, soll auch die damit verbundenen Kosten tragen
    - Auftrag u AV beides fremdnützige Verträge

II. TB-Voraussetzungen

  1. Aufwendungen
  2. zum Zwecke der Ausführung
  3. Erforderl.keit
  4. Fzg wurde mit Billigung des AG genutzt
  5. Keine Vergütungszahlung, die ihrer Höhe nach bereits das ges Unfallrisiko kompensieren soll

III. Mitverschulden §254 analog (Grds innerbetr Sch.ausgl)

  1. betriebl veranlasste Tätigkeit
  2. Verschuldensgrad des AN
    - leichte FL/ normale FL/ grobe FL/ Vorsatz
    - ACHTUNG: §619a nicht anw.bar: AN trägt Beweislast!!
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6
Q

Wer trägt Darlegungslast bei §670 (Eigenschaden) wenn genaue Haftungsanteil des AN nicht zu ermitteln ist?

A
  1. BAG/ hL: AN
    - TB-Voraussetzung des §670 ist es, dass AN den Eigenschaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat
    - §619a nicht anw.bar, sondern Beweislast liegt bei AN!!
  2. aA: AG
    - AN soll durch Einbringung eigener Sachmittel nicht anders stehen, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde (keine Rfg für untersch Behdl)
    - Regeln über innerbetriebl Schadensausgleich sind anw.bar
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7
Q

Wann nur sind Vorschriften aus dem Auftragsrecht §§662ff analog auf das Arbeitsrecht anw.bar? (zB auch §670)

A
  1. planwidrige Regelungslücke
    - kein gesetzl Aufw.ersatzanspr/ Hrg-Anspr des AN
    - ABER wer im Interesse eines anderen Aufwendungen tätigt, kann Ersatz von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist
    - Entgeltlichkeit des AV unbeachtl, da §675 auf §663ff verweist
  2. vergleichbare Interessenlage
    - §§667, 670 stammen aus dem Auftragsrecht §662ff
    - Auftrag u AV sind fremdnützige Verträge
    - das zu besorgende Geschäft ist ein solches des Auftraggebers u nicht des Beauftragten
    - Regelung des Aufw.ersatzes beruht auf Rechtsgedanken, dass die Kosten denjenigen treffen sollen, der auch den Nutzen zieht, bzw die Vorteile, die AN während Ausführung erlangt herauszugeben
  • > NUR soweit AN nicht bereits durch Lohn best Aufwendungen ersetzt werden (zB Kleidergeld) und NICHT innerhalb des allg Lebensrisikos!!
  • > §670 (Anspr auf Aufw.ersatz) als Gegenstück zu §667 (Hrg des Erlangten)
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8
Q

Besteht eine Regelungslücke für eine analoge Anw des Freistellungsanspr aus §670 wenn eine Haftung des AN aus §823 I u eine Haftung des AG aus §831 aufeinandertreffen?

A
  1. eA: keine Regelungslücke
    - §840 I ordnet Gesamtschuldnerschaft an, sodass grds schon ein Freistellungsanspr des AN aus §426 I besteht
  2. Rspr: Regelungslücke
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9
Q

Schema: Aufw.ersatz AN gg AG §670 analog

A
  1. Analoge Anw.barkeit
  2. TB-Voraussetzungen
    a. Aufwendungen
    b. zum Zwecke der Ausführung
    c. Erforderlichkeit
  3. Mitverschulden §254 analog (Grds über innerbetriebl Schadensausgleich)
    - Einschränkung wenn AN durch Mitverschulden zur Entstehung des Anspr beigetragen hat
    a. betriebl veranlasste Tätigkeit
    b. Haftungsmaßstab (leichte FL/FL/grobe FL/Vorsatz)
  4. §257 analog
    - AN soll nicht erst an Dritten leisten müssen, ehe er vom AG Regress fordern kann
    - hätte AN den AG direkt geschädigt, hätte er dann haften müssen?
    - > AN kann bereits vor der Leistung an Dritten Freistellung von AG verlangen
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10
Q

Warum analoge Anw des Freistellungsanspruchs aus §670?

A
  • > umb Anw.bereich ist nicht eröffnet, weil…
    a. keine Unentgeltlichkeit §662
    b. kein Ersatz von Schäden, sondern nur von freiw Verm.opfern (=Aufwendungen)

-> doppelte Analogie erforderl um
(1) entgeltl DL
(2) Sachschäden des AN (soweit Zus.hang zum AV u soweit nicht bereits durch arb.vertragl Vergütung abgegolten)
einzubeziehen

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11
Q

Schema: Hrg-Anspr AG gg AN §667 analog

A
  1. AN hat etw erlangt
    = jeder Vorteil, den AN aufgrund eines inneren Zus.hangs mit dem geführten Geschäft erlangt hat (nicht nur bei Gelegenheit)
    - bloße Kausalität nicht ausr
  2. RF: richtet sich nach der Natur des Erlangten
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12
Q

Eigenschaden des AN §670 analog

A

= ersatzfähig ist ein Eigenschaden an Vermögensgegenstand, der mit Wissen u Wollen des AG eingesetzt wird od sonst bei einer betriebl veranlassten Tätigkeit eingesetzt wurde

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13
Q

Aufrechnung einer AG-Forderung mit Lohn des AN mögl?

A

= nicht mögl, wegen Verstoß gg §394 BGB iVm §§850c, 850e I 1 ZPO
= gg Soz.vers.beiträge/ Steuern/ unpfändbaren Lohn (Pfändungsgrenzen §850c) kann nicht aufgerechnet werden

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