IndivArbR- Haftung2 Flashcards
Freistellungsanspruch §§670, 675, 257 1 analog
- AN wird so gestellt, als hätte er ein RG des AG verletzt
- AG hat den AN insoweit freizustellen, wie der AN den Schaden nicht zu tragen hätte, falls er beim AG eingetreten wäre
- AG ist verpflichtet Ersatzanspr des Geschädigten zu befriedigen
- ABER AN trägt Insolvenzrisiko
- AN u AG haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner
Sinn u Zweck des Freistellungsanspruchs
- wenn AN ggü Dritten unbeschränkt haften müsste, könnte AG die Grds des innerbetriebl Schadensausgleichs umgehen u seinen Haftungsanteil vermeiden indem er Betriebsmittel einsetzt, die im Eigentum Dritter stehen
- Freistellungsanspr wird bejaht, wenn AN bei einer betriebl veranlassten Tätigkeit arbeitgeberfremde Betriebsmittel beschädigt
AGL des Freistellungsanspruchs
- BAG: Fürsorgepflicht des AG aus AV §611
- Schrifttum: §670 analog iVm §257 I
- §426 I wenn AG u AN Gesamtschuldner ggü Dritten
Freistellungsanspruch: Hypothetische Haftung
- es wird geprüft, in welchem Umfang AN ggü AG, wenn beschädigte Sache nicht einem Dritten sondern dem AG selbst gehört hätte
- innerbetriebl Schadensausgleich §254 analog
a) betriebl veranlasste Tätigkeit
b) Haftungsumfang nach Grad des Verschuldens
Aufwendungsersatz des AN gg AG bei Unfallschäden an Privat-PKW (=Eigenschaden)
§670 analog
I. Analoge Anw.barkeit
1. planw Regelungslücke
a. kein unentgeltl Auftrag/ entgeltl Gesch.besorgung
b. keine Aufwendungen (freiwillige Verm.opfer), Schaden
- vergleichbare Interessenlage
- allg Rechtsgedanke: derjenige der den Nutzen aus einer Tätigkeit zieht, soll auch die damit verbundenen Kosten tragen
- Auftrag u AV beides fremdnützige Verträge
II. TB-Voraussetzungen
- Aufwendungen
- zum Zwecke der Ausführung
- Erforderl.keit
- Fzg wurde mit Billigung des AG genutzt
- Keine Vergütungszahlung, die ihrer Höhe nach bereits das ges Unfallrisiko kompensieren soll
III. Mitverschulden §254 analog (Grds innerbetr Sch.ausgl)
- betriebl veranlasste Tätigkeit
- Verschuldensgrad des AN
- leichte FL/ normale FL/ grobe FL/ Vorsatz
- ACHTUNG: §619a nicht anw.bar: AN trägt Beweislast!!
Wer trägt Darlegungslast bei §670 (Eigenschaden) wenn genaue Haftungsanteil des AN nicht zu ermitteln ist?
- BAG/ hL: AN
- TB-Voraussetzung des §670 ist es, dass AN den Eigenschaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat
- §619a nicht anw.bar, sondern Beweislast liegt bei AN!! - aA: AG
- AN soll durch Einbringung eigener Sachmittel nicht anders stehen, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde (keine Rfg für untersch Behdl)
- Regeln über innerbetriebl Schadensausgleich sind anw.bar
Wann nur sind Vorschriften aus dem Auftragsrecht §§662ff analog auf das Arbeitsrecht anw.bar? (zB auch §670)
- planwidrige Regelungslücke
- kein gesetzl Aufw.ersatzanspr/ Hrg-Anspr des AN
- ABER wer im Interesse eines anderen Aufwendungen tätigt, kann Ersatz von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist
- Entgeltlichkeit des AV unbeachtl, da §675 auf §663ff verweist - vergleichbare Interessenlage
- §§667, 670 stammen aus dem Auftragsrecht §662ff
- Auftrag u AV sind fremdnützige Verträge
- das zu besorgende Geschäft ist ein solches des Auftraggebers u nicht des Beauftragten
- Regelung des Aufw.ersatzes beruht auf Rechtsgedanken, dass die Kosten denjenigen treffen sollen, der auch den Nutzen zieht, bzw die Vorteile, die AN während Ausführung erlangt herauszugeben
- > NUR soweit AN nicht bereits durch Lohn best Aufwendungen ersetzt werden (zB Kleidergeld) und NICHT innerhalb des allg Lebensrisikos!!
- > §670 (Anspr auf Aufw.ersatz) als Gegenstück zu §667 (Hrg des Erlangten)
Besteht eine Regelungslücke für eine analoge Anw des Freistellungsanspr aus §670 wenn eine Haftung des AN aus §823 I u eine Haftung des AG aus §831 aufeinandertreffen?
- eA: keine Regelungslücke
- §840 I ordnet Gesamtschuldnerschaft an, sodass grds schon ein Freistellungsanspr des AN aus §426 I besteht - Rspr: Regelungslücke
Schema: Aufw.ersatz AN gg AG §670 analog
- Analoge Anw.barkeit
- TB-Voraussetzungen
a. Aufwendungen
b. zum Zwecke der Ausführung
c. Erforderlichkeit - Mitverschulden §254 analog (Grds über innerbetriebl Schadensausgleich)
- Einschränkung wenn AN durch Mitverschulden zur Entstehung des Anspr beigetragen hat
a. betriebl veranlasste Tätigkeit
b. Haftungsmaßstab (leichte FL/FL/grobe FL/Vorsatz) - §257 analog
- AN soll nicht erst an Dritten leisten müssen, ehe er vom AG Regress fordern kann
- hätte AN den AG direkt geschädigt, hätte er dann haften müssen?
- > AN kann bereits vor der Leistung an Dritten Freistellung von AG verlangen
Warum analoge Anw des Freistellungsanspruchs aus §670?
- > umb Anw.bereich ist nicht eröffnet, weil…
a. keine Unentgeltlichkeit §662
b. kein Ersatz von Schäden, sondern nur von freiw Verm.opfern (=Aufwendungen)
-> doppelte Analogie erforderl um
(1) entgeltl DL
(2) Sachschäden des AN (soweit Zus.hang zum AV u soweit nicht bereits durch arb.vertragl Vergütung abgegolten)
einzubeziehen
Schema: Hrg-Anspr AG gg AN §667 analog
- AN hat etw erlangt
= jeder Vorteil, den AN aufgrund eines inneren Zus.hangs mit dem geführten Geschäft erlangt hat (nicht nur bei Gelegenheit)
- bloße Kausalität nicht ausr - RF: richtet sich nach der Natur des Erlangten
Eigenschaden des AN §670 analog
= ersatzfähig ist ein Eigenschaden an Vermögensgegenstand, der mit Wissen u Wollen des AG eingesetzt wird od sonst bei einer betriebl veranlassten Tätigkeit eingesetzt wurde
Aufrechnung einer AG-Forderung mit Lohn des AN mögl?
= nicht mögl, wegen Verstoß gg §394 BGB iVm §§850c, 850e I 1 ZPO
= gg Soz.vers.beiträge/ Steuern/ unpfändbaren Lohn (Pfändungsgrenzen §850c) kann nicht aufgerechnet werden