IndivArbR- Betriebsübergang Flashcards
“Betriebsübergang” iSd §613a
= Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirt Einheit iSe organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirt Tätigkeit
“Betriebsstillegung” iSd §111 BetrVG
= endgültige Einstellung der Betriebs- u Produktionsgemeinschaft zw AG u AN
Unterschied zw Betriebsübergang u Betriebsstillegung
-> Exklusivitätsverhältnis
a. Betriebsstilllegung kann wichtigen Grund für außerordentl Kündigung iSd §626 darstellen
b. Kündigung wg Betriebsübergang §613a ist unwirksam
Nach welchen Kriterien bemisst sich ob ein identitätswahrender Übergang bzw ein Betriebsübergang iSd §613a vorliegt?
- Art des Betriebs
- Übergang materieller Aktiva
- Wert immat Aktiva
- Übernahme der Hauptbelegschaft durch neuen Inhaber
- Übergang der Kundschaft
- Ähnlichkeit der Tätigkeit
- Dauer der Tätigkeitsunterbrechung
Was ist bei einem Betriebsübergang im Bereich spezialisierter Dienstleistungen zu beachten?
- vorallem das Know-how der MA der Hauptbelegschaft ist prägend für die wirt Einheit des Betriebs u wesentl Indiz für Betriebsübergang
AGDL für Sonderzuwendung aus TV nach Betriebsübergang
§§611a II, 613a I 2 BGB iVm MTV
Transformation u Veränderungssperre §613a I 2
Wirken geltende Tarifnormen auch noch nach einem Betriebsübergang §613a für die AN fort?
= §613a I 2: Regelungen aus TV/ BV werden Inhalt des neuen AV zw dem neuen Inhaber u AN (Transformation)
- Voraussetzung für Transformation: beiderseitige Tarifgebundenheit des früheren AG u AN od kraft Allg.verbindlichkeitserklärung
- RF: KEINE nachteilige Änderung vor Ablauf 1 Jahres nach dem Zeitpkt des Übergangs (Veränderungssperre)
Wirken auch Tarifnormen nach einem Betriebsübergang gem §613a fort, wenn diese sich zum Zeitpkt des Betriebsübergangs nur noch im Nachwirkungsstadium (bereits durch Gewerkschaft gekündigt) befinden?
(+) Schutzzweck §613a I 2: Sicherung des aktuellen Bestands der Arbeitsbedingungen im Falle eines Betriebsübergangs (gleiche Schutzwirkung wie §3 III, 4 V TVG)
(+) auch nachwirkende Tarifnormen werden transformiert, da sonst eine Schutzlücke entstünde, die gerade §§3 III, 4 V verhindern wollen
ABER: keine 1-jährige Veränderungssperre des §613a I 2, da nur der ablösbare Zustand der Tarifnormen übergeht
- sonst entstünde zusätzl Schutz der AN, da die zuvor bestehende Ablösbarkeit der Tarifnorm für 1 Jahr gesperrt wäre
Gilt die Veränderungssperre des §613a I 2 von 1 Jahr bei Betriebsübergang auch für nur nachwirkende Tarifnormen?
- keine 1-jährige Veränderungssperre des §613a I 2, da nur der ablösbare Zustand der Tarifnormen übergeht
- sonst entstünde zusätzl Schutz der AN, da die zuvor bestehende Ablösbarkeit der Tarifnorm für 1 Jahr gesperrt wäre
Ablöseprinzip §613a I 3
- keine Transformation der Rechtsnormen der urspr TV/ BV-Normen, wenn die Rechte u Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen TV/ BV geregelt werden
- KEINE Anwendung des Günstigkeitsprinzips, sodass auch eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mögl ist
Problem: “Überkreuzablösung” §613a I 3
= können nur Regelungen gleicher Art einander ablösen od auch Tarifnorm durch BV u umgekehrt?
- hL: grds zulässig
(+) Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen des übernommenen Betriebs mit dem neuen Betrieb - BAG: nicht zulässig außerhalb der erzwingbaren MB des §87, da es an notw Kongruenz der Regelungsmacht der Betriebs- u Tarifparteien fehlt
(+) Sinn u Zweck: Sicherung des im Betrieb geltenden status quo vorhandener Arbeitsbedingungen
- mit Überkreuzlösung hätten Parteien Mögl.keit tarifl Arbeitsbedingungen zu verschlechtern
- deshalb verhindert im Anw.bereich des §77 III der Tarifvorbehalt, dass eine BV abweichende Regelungen vorsehen kann
- Ablösbarkeit nur im Anw.bereich des §87 I, weil dann der Tarifvorbehalt einer BV nicht entgegensteht sondern die zwingende Geltung eines TV voraussetzt
Problem: Überkreuzablösung §613a I 3
- ist eine Ablösung nachwirkender Tarifnormen jederzeit durch BV mögl?
- §4 V TVG: nachwirkende Normen können grds durch jede andere Abmachung abgelöst werden
- ABER nicht wenn Anw.bereich des §77 III
- ABER wenn Anw.bereich des §87 I kann nachwirkender TV durch BV abgelöst werden, weil Tarifvorrang nur bei zwingender Wirkung eingreift
- > Überkreuzablösung mögl wenn es sich um Ggst der zwingenden Mitbestimmung handelt §87 I
Wann gilt nach einem Betriebsübergang §613a in urspr Betrieb die BV des neuen Inhaberbetriebs?
- NICHT wenn auch nach dem Übergang ein eigenständiger betriebsratsfähiger Betrieb mit einem bestehenden BR besteht
- BR bleibt grds im Amt, soweit ein Betrieb erhalten bleibt
- Belegschaft im übernommenen Betrieb hat bei Fortbestand eines eigenständigen Betriebs weiterhin eigenständige MbR
Was passiert mit einem bestehenden BR im übernommenen Betrieb nach einem Betriebsübergang?
- BR bleibt grds im Amt, soweit ein Betrieb erhalten bleibt
- “Betrieb”= jede organisatorische Einheit, in der AG mit seinen AN u Sachmitteln arbeitstechn Zwecke fortgesetzt verfolgt
- zB nicht bei einer Auflösung/ bei organisat Veränderungen die zur Beseitigung der Organisationseinheit führen
Gilt eine Bezugnahmeklausel für Nichttarifgebunde auch bei Betriebsänderung fort od kann diese gem §613a I 3 abgelöst werden?
= TV wird kraft Bezugnahme zum Inhalt des AV u gilt als arbeitsvertragl Regelung
- gem §613a I 1 bleibt der neue Inhaber an die bisherigen AV-Regelungen gebunden
- Ablöseprinzip §613a I 3 gilt nur für transformierte kollektivrechtl Regelungen §613a I 2
- Hier: Günstigkeitsprinzip §4 III TVG analog, deshalb keine Verschlechterung durch TV/BV mögl