IndivArbR- Betriebsübergang Flashcards

1
Q

“Betriebsübergang” iSd §613a

A

= Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirt Einheit iSe organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirt Tätigkeit

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2
Q

“Betriebsstillegung” iSd §111 BetrVG

A

= endgültige Einstellung der Betriebs- u Produktionsgemeinschaft zw AG u AN

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3
Q

Unterschied zw Betriebsübergang u Betriebsstillegung

A

-> Exklusivitätsverhältnis

a. Betriebsstilllegung kann wichtigen Grund für außerordentl Kündigung iSd §626 darstellen
b. Kündigung wg Betriebsübergang §613a ist unwirksam

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4
Q

Nach welchen Kriterien bemisst sich ob ein identitätswahrender Übergang bzw ein Betriebsübergang iSd §613a vorliegt?

A
  1. Art des Betriebs
  2. Übergang materieller Aktiva
  3. Wert immat Aktiva
  4. Übernahme der Hauptbelegschaft durch neuen Inhaber
  5. Übergang der Kundschaft
  6. Ähnlichkeit der Tätigkeit
  7. Dauer der Tätigkeitsunterbrechung
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5
Q

Was ist bei einem Betriebsübergang im Bereich spezialisierter Dienstleistungen zu beachten?

A
  • vorallem das Know-how der MA der Hauptbelegschaft ist prägend für die wirt Einheit des Betriebs u wesentl Indiz für Betriebsübergang
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6
Q

AGDL für Sonderzuwendung aus TV nach Betriebsübergang

A

§§611a II, 613a I 2 BGB iVm MTV

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7
Q

Transformation u Veränderungssperre §613a I 2

Wirken geltende Tarifnormen auch noch nach einem Betriebsübergang §613a für die AN fort?

A

= §613a I 2: Regelungen aus TV/ BV werden Inhalt des neuen AV zw dem neuen Inhaber u AN (Transformation)

  • Voraussetzung für Transformation: beiderseitige Tarifgebundenheit des früheren AG u AN od kraft Allg.verbindlichkeitserklärung
  • RF: KEINE nachteilige Änderung vor Ablauf 1 Jahres nach dem Zeitpkt des Übergangs (Veränderungssperre)
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8
Q

Wirken auch Tarifnormen nach einem Betriebsübergang gem §613a fort, wenn diese sich zum Zeitpkt des Betriebsübergangs nur noch im Nachwirkungsstadium (bereits durch Gewerkschaft gekündigt) befinden?

A

(+) Schutzzweck §613a I 2: Sicherung des aktuellen Bestands der Arbeitsbedingungen im Falle eines Betriebsübergangs (gleiche Schutzwirkung wie §3 III, 4 V TVG)
(+) auch nachwirkende Tarifnormen werden transformiert, da sonst eine Schutzlücke entstünde, die gerade §§3 III, 4 V verhindern wollen

ABER: keine 1-jährige Veränderungssperre des §613a I 2, da nur der ablösbare Zustand der Tarifnormen übergeht
- sonst entstünde zusätzl Schutz der AN, da die zuvor bestehende Ablösbarkeit der Tarifnorm für 1 Jahr gesperrt wäre

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9
Q

Gilt die Veränderungssperre des §613a I 2 von 1 Jahr bei Betriebsübergang auch für nur nachwirkende Tarifnormen?

A
  • keine 1-jährige Veränderungssperre des §613a I 2, da nur der ablösbare Zustand der Tarifnormen übergeht
  • sonst entstünde zusätzl Schutz der AN, da die zuvor bestehende Ablösbarkeit der Tarifnorm für 1 Jahr gesperrt wäre
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10
Q

Ablöseprinzip §613a I 3

A
  • keine Transformation der Rechtsnormen der urspr TV/ BV-Normen, wenn die Rechte u Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen TV/ BV geregelt werden
  • KEINE Anwendung des Günstigkeitsprinzips, sodass auch eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mögl ist
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11
Q

Problem: “Überkreuzablösung” §613a I 3

A

= können nur Regelungen gleicher Art einander ablösen od auch Tarifnorm durch BV u umgekehrt?

  1. hL: grds zulässig
    (+) Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen des übernommenen Betriebs mit dem neuen Betrieb
  2. BAG: nicht zulässig außerhalb der erzwingbaren MB des §87, da es an notw Kongruenz der Regelungsmacht der Betriebs- u Tarifparteien fehlt
    (+) Sinn u Zweck: Sicherung des im Betrieb geltenden status quo vorhandener Arbeitsbedingungen
    - mit Überkreuzlösung hätten Parteien Mögl.keit tarifl Arbeitsbedingungen zu verschlechtern
    - deshalb verhindert im Anw.bereich des §77 III der Tarifvorbehalt, dass eine BV abweichende Regelungen vorsehen kann
    - Ablösbarkeit nur im Anw.bereich des §87 I, weil dann der Tarifvorbehalt einer BV nicht entgegensteht sondern die zwingende Geltung eines TV voraussetzt
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12
Q

Problem: Überkreuzablösung §613a I 3

- ist eine Ablösung nachwirkender Tarifnormen jederzeit durch BV mögl?

A
  • §4 V TVG: nachwirkende Normen können grds durch jede andere Abmachung abgelöst werden
  • ABER nicht wenn Anw.bereich des §77 III
  • ABER wenn Anw.bereich des §87 I kann nachwirkender TV durch BV abgelöst werden, weil Tarifvorrang nur bei zwingender Wirkung eingreift
  • > Überkreuzablösung mögl wenn es sich um Ggst der zwingenden Mitbestimmung handelt §87 I
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13
Q

Wann gilt nach einem Betriebsübergang §613a in urspr Betrieb die BV des neuen Inhaberbetriebs?

A
  • NICHT wenn auch nach dem Übergang ein eigenständiger betriebsratsfähiger Betrieb mit einem bestehenden BR besteht
  • BR bleibt grds im Amt, soweit ein Betrieb erhalten bleibt
  • Belegschaft im übernommenen Betrieb hat bei Fortbestand eines eigenständigen Betriebs weiterhin eigenständige MbR
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14
Q

Was passiert mit einem bestehenden BR im übernommenen Betrieb nach einem Betriebsübergang?

A
  • BR bleibt grds im Amt, soweit ein Betrieb erhalten bleibt
  • “Betrieb”= jede organisatorische Einheit, in der AG mit seinen AN u Sachmitteln arbeitstechn Zwecke fortgesetzt verfolgt
  • zB nicht bei einer Auflösung/ bei organisat Veränderungen die zur Beseitigung der Organisationseinheit führen
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15
Q

Gilt eine Bezugnahmeklausel für Nichttarifgebunde auch bei Betriebsänderung fort od kann diese gem §613a I 3 abgelöst werden?

A

= TV wird kraft Bezugnahme zum Inhalt des AV u gilt als arbeitsvertragl Regelung

  • gem §613a I 1 bleibt der neue Inhaber an die bisherigen AV-Regelungen gebunden
  • Ablöseprinzip §613a I 3 gilt nur für transformierte kollektivrechtl Regelungen §613a I 2
  • Hier: Günstigkeitsprinzip §4 III TVG analog, deshalb keine Verschlechterung durch TV/BV mögl
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16
Q

§613 IV 1 BGB: Wann ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergang unwirksam?

A

= Kündigung muss WEGEN des Betr.übergangs erklärt worden sein

  • NICHT ausreichend, wenn Betr.übergang nur äußerer Anlass der Kündigung ist, sondern er muss der tragende Beweggrund sein
  • zB nicht wenn zunächst endgültiger Beschluss über Betr.stilllegung Motiv für Kündigungen war u dann erst überraschenderweise ein Betr.übergang stattfindet
17
Q

Was ist bei einem Betriebsübergang hinsichtl der Parteien zu beachten?

A
  • automatischer Wechsel des AG
    a. AN kann innerhalb eines Monats schriftl widersprechen §613a V u verbleibt im AV mit Betriebsveräußerer
    b. sofern kein Widerspruch, wird das AV mit Betriebserwerber als neuem weisungsberechtigten AG fortgesetzt
18
Q

Welche Möglichkeiten hat der AN sich gg den AG-Wechsel bei einem Betriebsübergang zu wehren?

A
  • §613a V: Widerspruch innerhalb eines Monats
  • dann verbleibt es beim AV mit dem Betriebsveräußerer
  • Veräußerer kann AN aber grds nicht mehr beschäftigen u wird betr.bedingte Kündigung aussprechen
  • kein Kündigungsverbot aus §613a IV weil Kündigung nicht wg Betriebsübergang, sondern wg fehlender Einsetzbarkeit des AN
19
Q

RF des §613a

A
  1. Fortsetzung des AV durch Betriebserwerber
  2. Widerspruchsrecht des betr AN
  3. limitierte Forthaftung des Betriebsveräußerers für Altverbindlichkeiten
  4. Kündigungsverbot bei Kündigungen wg des Übergangs §613a IV
  5. ggf Fortgeltung von Kollektivvereinbarungen §613a I 2-4
20
Q

Schema: §613a

A
  1. Übergang eines Betriebs od Betriebsteils
    a. Abgrenzung Betrieb zu Betriebsteil
    b. identitätswahrender Übergang (7 Punkte)
    c. auf einen anderen Inhaber
  2. durch RG
  3. Kein Widerspruch des AN §613a VI
21
Q

Wonach beurteilt sich ob das AV des AN tatsächlich auch dem vom Betriebsübergang betroffenen Betrieb zugeordnet werden kann?

A
  • abzustellen ist auf Tätigkeitsschwerpunkt

- wo wurde AN überwiegend eingesetzt?

22
Q

Betrieb geht durch RG auf neuen Inhaber über-

Was versteht man unter RG u kann ein solches RG auch Pachtvertrag sein?

A
  • ja weil infolge der Verpachtung der neue Inhaber die Organisations- u Leitungsmacht erhält
  • > Begriff des RG ist weit auszulegen: wirt Einheit muss iRv vertragl Beziehungen wechseln (zB auch Gesellschaftsvertrag)
23
Q

Unterrichtung über Betriebsübergang

A
  • §613a V: bisherige AG od neue Inhaber hat die vom Übergang betr AN vor dem Übergang in Textform zu unterrichten
  • inhaltlich sind Vorgaben des §613a V Nr1-4 einzuhalten
  • Achtung: eine nicht ordnungsgem Unterrichtung lässt die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht beginnen!
24
Q

Übergang eines Betriebsteils- AN wird nach Widerspruch gekündigt
Problem: sind AN des nicht übergegangenen Restbetriebs in die Sozialauswahl mit einzubeziehen od nur die von Betr.übergang betroffenen?

A
  1. eA: keine Miteinbeziehung
    - widersprechende AN hat sichere Jobmögl.keit bei neuen Inhaber abgelehnt u darf nicht Nichtbetroffenen Arbeitsplatz kraft eigener Willkür wegnehmen
    - Kriterien der Sozialauswahl §1 III sind abschließend (kein Widerruf aufgeführt)
  2. BAG: Miteinbeziehung des gesamten Betriebs
    - AN gehört nur durch Zufall dem übergegangenen Betr.teil an, was auf die Ausübung des Direktionsrechts zurückzuführen ist u letztlich des AG ursächlich für Arbeitsplatzverlust ist
    - Widerspruchsrecht des §613a VI besteht ohne sachl Grund
25
Q

Wovon hängt die Frage ab, ob eine wirt Einheit ihre Identität bewahrt?

A

= von der Art des betr Unternehmens
a. ist das Unternehmen durch das Vorhandensein mat od immat Betriebsmittel geprägt (zB weil Betriebsmittel unverzichtbar sind), kommt es auf die Übernahme dieser Betriebsmittel an

b. handelt es sich um spezielle Dienstleistungen, wo Betriebsmittel keine bes Rolle spielen, ist die Übernahme des Personal entscheidend

26
Q

§613a I 3: Ist eine Fortgeltung des früheren TV ausgeschlossen, wenn bei neuem Inhaber anderer TV gilt?

A
  • §613a I 3: Transformation findet nicht statt, wenn Rechte u Pflichten bei neuem Inhaber durch anderen TV geregelt werden
    1. eA: einseitige Tarifbindung des AG für Ablösung ausreichend
    (+) Verhinderung von Tarifpluralität im Betrieb
    (-) AN-Schutz im Fall eines Betr.übergangs
  1. hM: beiderseitige Tarifbindung an neuen TV erforderl zur Ablösung (ansonsten gilt alter TV bis zur Veränderungssperre weiter)
    (+) AN-Schutz
    (+) auch indiv-rechtl Fortgeltung nach §613a I 2 gilt nur bei beiderseitigen Tarifgebundenheit
27
Q

Kann nach einem Betr.übergang §613a eine bestehende BV durch neuen Inhaber trotz §613 I 2 (Jahressperre) gekündigt werden?

A

-> Kündigung unwirks nach §613a I 2?
(-) Norm untersagt nur eine Verschlechterung der Arb.bedingungen durch indiv.rechtl Maßnahmen
-> Umkehrschluss aus §613a I 3 (Verschlechterung gilt nicht soweit neuer Inhaber eigenen TV/ BV hat)
-> nachteilige Veränderung der kollekt.vertragl Rechtsstellung soll nicht ausgeschlossen werden

28
Q

Erlischt die Mitgliedschaft eines BR-Mitglieds wenn nach einem Betr.übergang §613a beim neuen Inhaber kein BR besteht?

A
  1. Erlöschen der Mitgliedschaft §24 Nr4?
    (-) hM: §21a Übergangsmandat führt dazu, dass BR in seiner pers Zus.setzung unverändert bleibt
    - §21a als lex specialis zu §24 BetrVG
    - Übergangsmandat endet, sobald in den Betr.teilen ein neuer BR gewählt wurde, spätestens aber nach 6 Monaten
29
Q

Ist der BR für eine betr.bedingte Kündigung eines widersprechenden AN nach Betr.übergang anzuhören?

A
  • wegen Übergang unter Wahrung der wirt Identität bleibt BR im neuen Betrieb im Amt u hat kein Restmandat im alten Betrieb
  • > keine analoge Anw §21b wenn nur 1 AN widerspricht, da Voraussetzungen für BR §1 I nicht mehr erfüllt
30
Q

Wer trägt Beweislast für Kausalität zw Betr.übergang §613a u einer Kündigung, sodass eine Kündigung unwirks wäre §613a IV?

A

= AN trägt Beweislast für Kausalität, wenn er die Unwirks.keit der Kündigung geltend macht u muss darlegen dass Betriebsübergang Hauptmotiv war
= Indiz: Hinweis auf zeitl Zus.hang der Kü mit Betr.übergang
= zur Widerlegung des Indizes reicht jede nachvollziehbare sachl Begründung dafür, dass Kü nur äußerlich formal mit dem Betr.übergang verbunden ist

31
Q

Rechtsposition des Betriebserwerbers nach Betr.übergang

A

= tritt in alle arb.vertragl Anspr ggü den übernommenen AN ein:

  1. erhält Anspr auf Leistung der geschuldeten Dienste inkl aller Nebenanspr aus AV
  2. wird Gläubiger aller entstandenen fälligen Anspr, die mit AV in engen Zus.hang stehen