IndivArbR- Teilzeit Flashcards

1
Q

Begriff des Teilzeit AN

A

§2 I 1

regelmäßige Arbeitszeit ist kürzer als diejeniger vergleichbarer VollzeitAN

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2
Q

Diskriminierungsverbot

A

§4 I 1
Teilzeit AN darf nicht schlechter behandelt werden als VollzeitAN, es sei denn dass sachl Gründe untersch Behandlung rechtfertigen
- Verbot mb Diskriminierung von Frauen

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3
Q

Sachl Grund der untersch Behandlung rechtfertigt §4 I 1

A

nur wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis des Leistungszwecks u Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt

  • allein untersch Arbeitspensum keine Rechtfertigung
  • nur Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung od untersch Arbeitsplatzanforderungen
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4
Q

AGL: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

A

§8 IV 1 TzBfG

AG hat Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen soweit betriebl Gründe nicht entgegenstehen

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5
Q

Anwendbarkeit §8 TzBfG: Betriebl Geltungsbereich

A

Beschäftigung von idR mehr als 15 AN

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6
Q

Anwendbarkeit §8TzBfG: Pers Geltungsbereich

A

AV länger als 6 Monate

- Wartezeit §8I

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7
Q

Ordnungsgem Geltendmachung des Anspruchs

A
  • formlos möglich
  • Vorlaufzeit von 3 Monaten §8II 1
  • Formulierung als Angebot iSd §145 auf Abschluss eines Änderungsvertrags
  • gewünschte Umfang muss eindeutig bestimmt sein
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8
Q

Zustimmungsfiktion §8 V

A
  • keine Einigung über Teilzeitwunsch §8 III
  • AG muss spätestens bis zu einem Monat vor gewünschten Beginn schriftl ablehnen
  • -> dann kraft gesetzl Fiktion Zustandekommen der arbeitsvertragl Vereinbarung §8 V 2,3
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9
Q

Verhandlungsobliegenheit §8 III

A

§8 III Fiktionswirkung aufgrund Missachtung von Verhandlungsobliegenheit

  1. Literatur
    - wirks Ablehnung des Teilzeitwunsches nur möglich wenn vorherige Erörterung über Einigung, sonst Fiktion der Zustimmung des AG
  2. BAG/ hM
    - Verletzung der Verhandlungsobliegenheit ermöglicht weder Zustimmungsfiktion noch Verwirkung des AG Rechts §242
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10
Q

Betriebl Gründe die Teilzeit entgegen stehen?

A

Dreistufentest

  1. Organisationskonzept, das der Arbeitszeitregelung zugrunde liegt ist festzustellen
  2. inwieweit steht dieses Organisationskonzept dem Teilzeitwunsch entgegen?
  3. Gewicht der betriebl Gründe so erheblich dass Erfüllung des Teilzeitwunsches zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betriebs?
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11
Q

Schema: Teilzeitanspruch §8 TzBfG

A
  1. Anwendbarkeit der Norm
    a) mehr als 15 AN §8 VII
    b) bestehen eines AV §8I
    c) mind 6 Monate Zugehörigkeit §8I
  2. Ordnungsgem Geltendmachung des Anspr
    a) keine Formerfordernis, aber hinreichende Bestimmtheit
    b) mind 3 Monate Vorlaufzeit §8II
    c) 2jährige Sperrfrist vor erneutem Verlangen §8IV
  3. Zustimmungsfiktion §8V
    a) keine rechtzeitige schriftl Ablehnung §8V 1
    b) Verringerungsfiktion §8V 2
    c) Verteilungsfiktion §8V 3
  4. Keine betriebl Gründe §8IV
    a) Darlegungslast des AG §8IV 1
    b) Regelbsp §8IV 2
    c) Tarifl Konkretisierung §8IV 3,4
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12
Q

Anspr auf Verlängerung der Arbeitszeit §9

A
  • Ausnahme vom Grds dass im AR kein Kontrahierungszwang besteht
    = AG hat einen teilzeitbesch AN, der ihm den Wunsch zur Erhöhung seiner Arb.zeit anzeigt, grds bevorzugt zu berücksichtigen

a. Anzeige des AN löst Pflicht für AG gem §7 II aus, den AN über entspr Arb.plätze zu informieren
b. daraufhin kann AN ein Vertragsangebot an AG richten, das so formuliert ist, dass Änderungsvertrag durch bloße Zustimmung des AG zustande kommt

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13
Q

“AN Überlassung”

A

AG (Verleiher) überlässt einem Dritten (Entleiher) seine AN (LeihAN) vorübergehend zu AL §1 I 1 AÜG

§613 2 nur mit Zustimmung des AN möglich

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14
Q

AN-Überlassungsvertrag

A

Vertrag, durch den sich Verleiher ggü Entleiher verpflichtet, ihm AN zur Verfügung zu stellen

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15
Q

AG-Fkt bei AN-Überlassung

A
  • AG Fkt auf zwei Personen verteilt
    1. Entleiher hat Weisungsrecht u Schutzpflichten, erhält ein eigenes FordRecht auf AL gg LeihAN
    2. Verleiher ist zur Lohnzahlung verpflichtet
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16
Q

Zwischen wem besteht AV?

A

besteht nur zw Verleiher u LeihAN

17
Q

Abgrenzung zu Dienst-/Werkvertrag

A
  • AN nur Erfüllungsgehilfe seines AG im Betrieb eines Dritten
  • Verleiher ist für Arbeitsorganisation u Leistung der Dienste/Herstellung des Werks verantwortlich
  • Abgrenzung entscheidet obj Inhalt u nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung
  • AN wird bei Überlassung von Dritten wie eigener AN eingesetzt
18
Q

Untersch RF

A
  • Haftung des Verleihers nur für sorgfältige Auswahl

- Haftung des Unternehmers §278 (Erfüllungsgehilfe)

19
Q

RF fehlender Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit

A
  • Überlassungsvertrag mit Entleiher u AV mit LeihAN ist unwirksam §9 Nr.1 AÜG
  • AV gilt als zw Entleiher u LeihAN zustandegekommen (Fiktion) §10 I 1 AÜG zu dem Zeitpkt für den Beginn vorgesehenen Tätigkeit
20
Q

Gleichstellung §3 AÜG

A
  • Vereinbarungen, die für einen LeihAN schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unwirksam
  • ein Tarifvertrag kann grds abweichende Regelungen zulassen (kein Unterschreiten des MindestlohnTV §3a II