IndivArbR- Abschluss AV Flashcards
1
Q
Stellenausschreibung
A
- kein Angebot sondern lediglich Aufforderung an Publikum sich zu bewerben “invitatio ad oferendum”
2
Q
Bewerbungsschreiben
A
- kein Angebot, sonst wäre Bewerber direkt mit Ja eingestellt
3
Q
Welche 2 Theorien werden zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses vertreten?
A
- Eingliederungstheorie (früher vertreten)
- ließ AV nicht durch Vertrag sondern durch die beiderseits gewollte, tats Eingliederung des AN in den Betrieb entstehen - Vertragstheorie
- schon der Abschluss des Arbeitsvertrags lässt das Arbeitsverhältnis entstehen
- bindende Wirkung von Vertragsabschluss
4
Q
Notw Vertragsbestandteile (essentialia negotii)
A
- §§611, 612
- Vertragsparteien
- welche Arbeitsleistung soll AN schulden (durch Weisungsrecht des AG später konkretisiert)
- Vergütung muss nicht vereinbart werden, sondern gilt als stillschweigend vereinbart, wenn dies zu erwarten ist
5
Q
Beteiligung des Betriebsrats
A
- in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN ist dieser vor jeder Einstellung zu unterrichten §99 I 1 BetrVG
- kann Zustimmung verweigern §99II BetrVG, Einstellung bleibt aber rechtswirksam u muss rückgängig gemacht werden
6
Q
Nichtigkeitsgründe der Einigung
A
- mangelnde Gesch.fähigkeit §§104ff
- Formmangel §§125ff
- Verstoß gg gesetzl Verbot/ gute Sitten §§134, 138
7
Q
Formwirksamkeit
A
- AV können idR formfrei geschlossen werden jedoch muss AG spätestens einen Monat nach vereinbarten Beginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftl niederlegen, unterzeichnen u aushändigen ($2 NachwG)
- bei befristeten AV bedarf es nur der Befristungsabrede §14 IV TzBfg
- gesetzl Formvorschrift für Ausbildungsvertrag u Leiharbeitsvertrag
8
Q
Was ist hinsichtl der Berechnung von Fristen bei der Vertragstheorie zu beachten?
A
- für Arbeitsverhältnis VOR Arbeitsantritt gelten zT andere Regeln als NACH Arbeitsantritt, weil gewisse Rechtsfolgen aus dem AV erst mit Arbeitsaufnahme Sinn ergeben
- zB Entstehen von Urlaubsanspr (Wartefrist beginnt erst mit Tag des Dienstantritts zu laufen)
9
Q
Ist eine verweigerte Arbeitshdl des AN durch den AG einklagbar bzw vollstreckbar?
A
- §888 III ZPO: niemand kann per Gesetz zu einer Arbeitshdl aus einem Dienstvertrag gezwungen werden
- verweigert AN die Arbeitshdl, hat AG nur Anspr auf SE aus dem Vertragsverhältnis od aus einer Vertragsstrafenregelung
10
Q
Welche zwei Prinzipien kollidieren im Arbeitsverhältnis?
A
- Schutzprinzip
- zwingendes Europa-/ Verfassungs-/ Einfachgesetzes-/ Tarif- u Betriebsrecht - Vertragsprinzip
- AV §611a als Grundlage, ergänzt durch Weisungsrecht aus §106 GewO
11
Q
Phasen des Arbeitsverhältnisses
A
- Anbahnung
a. Normen: AGG, §311 II, 670
b. Probleme: Diskriminierung, Aufw.ersatz für Vorstellungsgespräche - Vertragsschluss
a. Normen: BGB AT, §305ff, TzBfG, NachwG, §99 BetrVG
b. Probleme: Anfechtung wg falscher Vorgaben, AGB-Kontr - Durchführung
a. Normen: §106 GewO, §615, EFZG, BUrlG
b. Probleme: “ohne Arbeit kein Lohn”, Besch.anspr, Abmahnung, betriebl Schadensausgleich - Kündigung
a. Normen: §§623, 622, KSchG, §102 BetrVG
b. Probleme: Aufhebungsvertrag, KSchutz, BR-Anhörung - Gekündigtes AV
a. Normen: §629, §102 V BetrVG, §4 KSchG
b. Probleme: Freistellung, Weiterbesch.anspr, KSchKlage - Ausscheiden
a. Normen: §109 GewO
b. Probleme: Zeugnisanspr, Wiedereinst.anspr - Nachvertragl
a. Normen: §241 II, §74ff HGB
b. Probleme: Wettbewerbsverbot, Fürsorgepflicht des AG
12
Q
Wirksamkeitsvoraussetzungen des AV
A
- Wirks Einigung
a. Abschlussfreiheit (“ob”)
b. Gestaltungsfreiheit (“wie”): Formfreiheit
c. Gestaltungsfreiheit (“wie”): Inhaltsfreiheit - Inhaltskontrolle
a. Sittenwidrigkeit §138 II
b. AGB-Kontrolle
c. Ausübungskontrolle §315 III - Befristung
13
Q
Sind auf Schwarzarbeit gerichtete AV nach §134 unwirksam wg Verstoß gg SchwarzArbG?
A
- Ordn.widrigkeit nach §8 SchwarzArbG
- durch Androhung von Geldbußen soll Schwarzarbeit verboten u entspr Leistungsaustausch verhindert werden
- DV, der Schwarzarbeit zum Inhalt hat, ist nichtig
- ABER bei AV ist nur die Abrede keine Steuern u Soz.abgaben zu zahlen nichtig -> die übrige Vergütungsvereinbarung bleibt wirksam!!!
(+) §10 AÜG: auch illegaler AN-Verleih begründet ein wirks AV zum tats Beschäftigten