IndivArbR- Abschluss AV Flashcards

1
Q

Stellenausschreibung

A
  • kein Angebot sondern lediglich Aufforderung an Publikum sich zu bewerben “invitatio ad oferendum”
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2
Q

Bewerbungsschreiben

A
  • kein Angebot, sonst wäre Bewerber direkt mit Ja eingestellt
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3
Q

Welche 2 Theorien werden zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses vertreten?

A
  1. Eingliederungstheorie (früher vertreten)
    - ließ AV nicht durch Vertrag sondern durch die beiderseits gewollte, tats Eingliederung des AN in den Betrieb entstehen
  2. Vertragstheorie
    - schon der Abschluss des Arbeitsvertrags lässt das Arbeitsverhältnis entstehen
    - bindende Wirkung von Vertragsabschluss
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4
Q

Notw Vertragsbestandteile (essentialia negotii)

A
  • §§611, 612
  • Vertragsparteien
  • welche Arbeitsleistung soll AN schulden (durch Weisungsrecht des AG später konkretisiert)
  • Vergütung muss nicht vereinbart werden, sondern gilt als stillschweigend vereinbart, wenn dies zu erwarten ist
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5
Q

Beteiligung des Betriebsrats

A
  • in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN ist dieser vor jeder Einstellung zu unterrichten §99 I 1 BetrVG
  • kann Zustimmung verweigern §99II BetrVG, Einstellung bleibt aber rechtswirksam u muss rückgängig gemacht werden
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6
Q

Nichtigkeitsgründe der Einigung

A
  • mangelnde Gesch.fähigkeit §§104ff
  • Formmangel §§125ff
  • Verstoß gg gesetzl Verbot/ gute Sitten §§134, 138
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7
Q

Formwirksamkeit

A
  • AV können idR formfrei geschlossen werden jedoch muss AG spätestens einen Monat nach vereinbarten Beginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftl niederlegen, unterzeichnen u aushändigen ($2 NachwG)
  • bei befristeten AV bedarf es nur der Befristungsabrede §14 IV TzBfg
  • gesetzl Formvorschrift für Ausbildungsvertrag u Leiharbeitsvertrag
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8
Q

Was ist hinsichtl der Berechnung von Fristen bei der Vertragstheorie zu beachten?

A
  • für Arbeitsverhältnis VOR Arbeitsantritt gelten zT andere Regeln als NACH Arbeitsantritt, weil gewisse Rechtsfolgen aus dem AV erst mit Arbeitsaufnahme Sinn ergeben
  • zB Entstehen von Urlaubsanspr (Wartefrist beginnt erst mit Tag des Dienstantritts zu laufen)
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9
Q

Ist eine verweigerte Arbeitshdl des AN durch den AG einklagbar bzw vollstreckbar?

A
  • §888 III ZPO: niemand kann per Gesetz zu einer Arbeitshdl aus einem Dienstvertrag gezwungen werden
  • verweigert AN die Arbeitshdl, hat AG nur Anspr auf SE aus dem Vertragsverhältnis od aus einer Vertragsstrafenregelung
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10
Q

Welche zwei Prinzipien kollidieren im Arbeitsverhältnis?

A
  1. Schutzprinzip
    - zwingendes Europa-/ Verfassungs-/ Einfachgesetzes-/ Tarif- u Betriebsrecht
  2. Vertragsprinzip
    - AV §611a als Grundlage, ergänzt durch Weisungsrecht aus §106 GewO
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11
Q

Phasen des Arbeitsverhältnisses

A
  1. Anbahnung
    a. Normen: AGG, §311 II, 670
    b. Probleme: Diskriminierung, Aufw.ersatz für Vorstellungsgespräche
  2. Vertragsschluss
    a. Normen: BGB AT, §305ff, TzBfG, NachwG, §99 BetrVG
    b. Probleme: Anfechtung wg falscher Vorgaben, AGB-Kontr
  3. Durchführung
    a. Normen: §106 GewO, §615, EFZG, BUrlG
    b. Probleme: “ohne Arbeit kein Lohn”, Besch.anspr, Abmahnung, betriebl Schadensausgleich
  4. Kündigung
    a. Normen: §§623, 622, KSchG, §102 BetrVG
    b. Probleme: Aufhebungsvertrag, KSchutz, BR-Anhörung
  5. Gekündigtes AV
    a. Normen: §629, §102 V BetrVG, §4 KSchG
    b. Probleme: Freistellung, Weiterbesch.anspr, KSchKlage
  6. Ausscheiden
    a. Normen: §109 GewO
    b. Probleme: Zeugnisanspr, Wiedereinst.anspr
  7. Nachvertragl
    a. Normen: §241 II, §74ff HGB
    b. Probleme: Wettbewerbsverbot, Fürsorgepflicht des AG
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12
Q

Wirksamkeitsvoraussetzungen des AV

A
  1. Wirks Einigung
    a. Abschlussfreiheit (“ob”)
    b. Gestaltungsfreiheit (“wie”): Formfreiheit
    c. Gestaltungsfreiheit (“wie”): Inhaltsfreiheit
  2. Inhaltskontrolle
    a. Sittenwidrigkeit §138 II
    b. AGB-Kontrolle
    c. Ausübungskontrolle §315 III
  3. Befristung
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13
Q

Sind auf Schwarzarbeit gerichtete AV nach §134 unwirksam wg Verstoß gg SchwarzArbG?

A
  • Ordn.widrigkeit nach §8 SchwarzArbG
  • durch Androhung von Geldbußen soll Schwarzarbeit verboten u entspr Leistungsaustausch verhindert werden
  • DV, der Schwarzarbeit zum Inhalt hat, ist nichtig
  • ABER bei AV ist nur die Abrede keine Steuern u Soz.abgaben zu zahlen nichtig -> die übrige Vergütungsvereinbarung bleibt wirksam!!!
    (+) §10 AÜG: auch illegaler AN-Verleih begründet ein wirks AV zum tats Beschäftigten
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