IndivArbR- Haftung Verhältnis AG-AN Flashcards
Haftung ggü AG- Mögl Fälle
- Schlechterfüllung der Arbeitspflicht §280
- Verletzung einer Nebenpflicht (Obhut/ Hrg) §280
- Beeinträchtigung abs geschützter Rechte durch unerlaubte Hdl §823
§619 a
- Verschulden des AN wird nicht vermutet (keine Beweislastumkehr!)
- WICHTIG: AG trägt Darlegungs- u Beweislast für die PV als auch für das Vertretenmüssen des AN
Haftung ggü AG- Mitverschulden des AG
- umb Anwendung §254 bei Mitverschulden des AG zB Organisationsverschulden
- §254 analog bei Mitverschulden des AN, da sich AG auch Umstand zurechnen lassen müsse, dass er die Arbeitbedingungen u damit das Umfeld des Schadensrisikos gestalte
- §§249 können zu hohen SE Ford ggü AN führen, die mit gewöhnl Gehalt nicht beglichen werden können
- AG bestimmt durch Weisungsrecht Haftungsrisiken
- AN führt fremdbestimmte Tätigkeit aus u dem AG fließt Mehrwert der Arbeitsleistung zu
- unbillig wenn AN die durch Arbeitsorganisation geschaffenen Risiken tragen müsste
Grundsätze der AN Haftung (Regeln des innerbetriebl Schadensausgleichs)
- früher Gefahrgeneigtheit
1. Anspruchsgegner muss zum begünstigten Personenkreis gehören (AN, Azubis, wirks AV)
2. AN muss Schaden durch eine betriebl veranlasste Tätigkeit verursacht haben (nicht privat veranlasst/ allg Lebensrisiko)
“betriebl veranlasst”
(1) wenn ein Zus.hang mit dem Betrieb besteht UND
(2) die Tätigkeit dem AN ausdrückl übertragen wurde OD die Tätigkeit im Interesse des Betriebs übernommen wurde
- KEINE Belastung des AG mit allg Lebensrisiko des AN
- es genügt NICHT, dass Unfall an Arbeitsstelle/ während Arbeitszeit/ mit Betriebsmittel geschehen
- > erforderl ist ein Zus.hang der schädl Hdl mit dem betriebl Wirkungskreis (betriebl Zweck unabhängig ob zur Tätigkeit berechtigt!!)
Maßstäbe zur Schadensverteilung
- Grad des Verschuldens §276
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Höhe des Schadens / Entgelts
- Stellung des AN
- Betriebszugehörigkeit
- bisheriger Verlauf des AV
Verschulden des AN ist streitig
AG trägt Beweislast §619a als lex specialis
Grad des Verschuldens
1. Vorsatz
- AN haftet unbeschränkt
- Verschulden muss sich allein auf Schadenseintritt beziehen u nicht nur auf PV
a) Schaden muss in konkreter Höhe voraussehbar gewesen sein
b) billigend in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis)
Grad des Verschuldens
2. Grobe Fahrlässigkeit
- AN haftet unbeschränkt
- “wer die erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u unbeachtet lässt, was im ggbenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”
- grobe FL muss sich auf schädigende Hdl u Schadenseintritt beziehen
- zB Überfahren einer Ampel
- ABER auch im Einzelfall Schadensteilung möglich: durch Abwägung zu entscheiden
Grad des Verschuldens
3. Normale Fahrlässigkeit
- quotale Teilung des Schadens unter Berücksichtigung aller Umstände (Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit/ Verhalten des AN in Vergangenheit/ Versicherbarkeit des Schadens)
- AN lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht §276 II
- objektivierter Verschuldensbegriff (auf individuelle Kentnisse u Erfahrungen kommt es nicht an)
- richtet sich aber nach vertragl vereinbarten Stellung des AN
Welche Umstände müssen bei Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit beachtet werden?
- Gefahrgeeignetheit der Arbeit
- Möglichkeit des AN den Schaden durch Versicherung abzudecken
- Höhe des Gehalts (Risikoprämie enthalten?)
Summenmäßige Begrenzung
- maßgebl ist Missverhältnis zw Lohn u Schadensrisiko (kann AN den verursachten Schaden in absehbarer Zeit ersetzen?)
- aufgrund soz Schutzbedürftigkeit Haftungsbegrenzung auf eine noch tragbare Summe:
- > bei grober Fahrlässigkeit drei Monatsgehälter
Grad des Verschuldens
3. Leichte Fahrlässigkeit
- kleiner Fehler/ Versehen
- AN haftet nicht
Abdingbarkeit
- einseitig zwingendes AN-Schutzrecht
- keine Abweichung zu Ungunsten des AN möglich
Haftung für Personenschäden des AG
- bes Regeln der Unfallversicherung §105II SGB VII:
AN haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich/ auf versicherten Weg herbeigeführt hat