IndivArbR- Haftung Verhältnis AG-AN Flashcards
Haftung ggü AG- Mögl Fälle
- Schlechterfüllung der Arbeitspflicht §280
- Verletzung einer Nebenpflicht (Obhut/ Hrg) §280
- Beeinträchtigung abs geschützter Rechte durch unerlaubte Hdl §823
§619 a
- Verschulden des AN wird nicht vermutet (keine Beweislastumkehr!)
- WICHTIG: AG trägt Darlegungs- u Beweislast für die PV als auch für das Vertretenmüssen des AN
Haftung ggü AG- Mitverschulden des AG
- umb Anwendung §254 bei Mitverschulden des AG zB Organisationsverschulden
- §254 analog bei Mitverschulden des AN, da sich AG auch Umstand zurechnen lassen müsse, dass er die Arbeitbedingungen u damit das Umfeld des Schadensrisikos gestalte
- §§249 können zu hohen SE Ford ggü AN führen, die mit gewöhnl Gehalt nicht beglichen werden können
- AG bestimmt durch Weisungsrecht Haftungsrisiken
- AN führt fremdbestimmte Tätigkeit aus u dem AG fließt Mehrwert der Arbeitsleistung zu
- unbillig wenn AN die durch Arbeitsorganisation geschaffenen Risiken tragen müsste
Grundsätze der AN Haftung (Regeln des innerbetriebl Schadensausgleichs)
- früher Gefahrgeneigtheit
1. Anspruchsgegner muss zum begünstigten Personenkreis gehören (AN, Azubis, wirks AV)
2. AN muss Schaden durch eine betriebl veranlasste Tätigkeit verursacht haben (nicht privat veranlasst/ allg Lebensrisiko)
“betriebl veranlasst”
(1) wenn ein Zus.hang mit dem Betrieb besteht UND
(2) die Tätigkeit dem AN ausdrückl übertragen wurde OD die Tätigkeit im Interesse des Betriebs übernommen wurde
- KEINE Belastung des AG mit allg Lebensrisiko des AN
- es genügt NICHT, dass Unfall an Arbeitsstelle/ während Arbeitszeit/ mit Betriebsmittel geschehen
- > erforderl ist ein Zus.hang der schädl Hdl mit dem betriebl Wirkungskreis (betriebl Zweck unabhängig ob zur Tätigkeit berechtigt!!)
Maßstäbe zur Schadensverteilung
- Grad des Verschuldens §276
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Höhe des Schadens / Entgelts
- Stellung des AN
- Betriebszugehörigkeit
- bisheriger Verlauf des AV
Verschulden des AN ist streitig
AG trägt Beweislast §619a als lex specialis
Grad des Verschuldens
1. Vorsatz
- AN haftet unbeschränkt
- Verschulden muss sich allein auf Schadenseintritt beziehen u nicht nur auf PV
a) Schaden muss in konkreter Höhe voraussehbar gewesen sein
b) billigend in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis)
Grad des Verschuldens
2. Grobe Fahrlässigkeit
- AN haftet unbeschränkt
- “wer die erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u unbeachtet lässt, was im ggbenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”
- grobe FL muss sich auf schädigende Hdl u Schadenseintritt beziehen
- zB Überfahren einer Ampel
- ABER auch im Einzelfall Schadensteilung möglich: durch Abwägung zu entscheiden
Grad des Verschuldens
3. Normale Fahrlässigkeit
- quotale Teilung des Schadens unter Berücksichtigung aller Umstände (Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit/ Verhalten des AN in Vergangenheit/ Versicherbarkeit des Schadens)
- AN lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht §276 II
- objektivierter Verschuldensbegriff (auf individuelle Kentnisse u Erfahrungen kommt es nicht an)
- richtet sich aber nach vertragl vereinbarten Stellung des AN
Welche Umstände müssen bei Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit beachtet werden?
- Gefahrgeeignetheit der Arbeit
- Möglichkeit des AN den Schaden durch Versicherung abzudecken
- Höhe des Gehalts (Risikoprämie enthalten?)
Summenmäßige Begrenzung
- maßgebl ist Missverhältnis zw Lohn u Schadensrisiko (kann AN den verursachten Schaden in absehbarer Zeit ersetzen?)
- aufgrund soz Schutzbedürftigkeit Haftungsbegrenzung auf eine noch tragbare Summe:
- > bei grober Fahrlässigkeit drei Monatsgehälter
Grad des Verschuldens
3. Leichte Fahrlässigkeit
- kleiner Fehler/ Versehen
- AN haftet nicht
Abdingbarkeit
- einseitig zwingendes AN-Schutzrecht
- keine Abweichung zu Ungunsten des AN möglich
Haftung für Personenschäden des AG
- bes Regeln der Unfallversicherung §105II SGB VII:
AN haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich/ auf versicherten Weg herbeigeführt hat
Mankohaftung
Schaden den AG dadurch erleidet dass
a) ein seinem AN anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist (Warenfehlbestand)
b) sich in einer von seinem AN geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt (Kassenfehlbestand)
- AG trägt Darlegungs- und Beweispflicht für das Manko u das adäquat-kausale Herbeiführen durch den AN
- Verschulden nach §619a
Schema: SE-Anspr des AG gg AN
AN-Haftung ggü AG (innerbetriebl)
I. SE-Anspr wegen PV §280 I 1
- SV (AV)
- PV
a) Schlechterfüllung der HLP/ Verletzung einer Nebenpflicht §§611, 241 II - Vertreten müssen
- Ausschluss der Beweislastumkehr §619a
- Vorsatz od Fahrlässigkeit zu vertreten 276 I,II - Schaden
- Haftungserleichterung durch Innerbetriebl Schadensausgleich §254 analog
aa) Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)
- §§249 können zu hohen SE Ford ggü AN führen, die mit gewöhnl Gehalt nicht beglichen werden können
- AG bestimmt durch Weisungsrecht Haftungsrisiken
- AN führt fremdbestimmte Tätigkeit aus u dem AG fließt Mehrwert der Arbeitsleistung zu
- unbillig wenn AN die durch Arbeitsorganisation geschaffenen Risiken tragen müsste
bb) Betriebl veranlasste Tätigkeit
c) RF (Umfang der Haftungsbegrenzung): Versch.grad
aa) Leichte Fahrlässigkeit (keine Haftung)
bb) Mittlere Fahrlässigkeit (Schadensteilung)
cc) Grobe Fahrlässigkeit (grds volle Haftung)
d) bei grober Fahrlässigkeit: Ausnahmweise Haftungserleichterung
aa) Missverhältnis zw Einkommen u Schadenshöhe
bb) Kein Fall gröbster Fahrlässigkeit
II. Anspr aus unerlaubter Hdl §823 I
“grob fahrlässig”
wer die im Verkehr erforderl Sorgfalt nach den ges Umständen in ungewöhnl hohen Maße verletzt u unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen
Schadensteilung bei grober Fahrlässigkeit
- nicht immer uneingeschränkte Haftung des AN
- Höhe des Gehalts, die mit der Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände u Grad des Verschuldens
Ist auch der Weg zur betriebl Tätigkeit eine betriebl veranlasste Tätigkeit?
- unterfällt UV
- gem §8 II SGB7 Wegeunfall u keine betriebl Tätigkeit
- ABER: Fahrten auf dem Werksgelände sind betriebl Tätigkeit
Muss sich das Verschulden des AN auf die PV oder auf den Schaden beziehen?
zB vorsätzl Missachtung einer Nebenpflicht (Fahren eines Gabelstaplers ohne Erlaubnis) aber kein Vorsatz bzgl Schaden
- nach allg Grds des SE-Rechts muss sich Verschulden nur auf PV beziehen/ Schaden muss nur adäquat-kausal herbeigeführt werden
- bei Fällen privilegierter Haftung Erstreckung des Verschuldenserfordernisses auch auf den Schaden
(+) ansonsten zu scharfe Sanktion für AN