IndivArbR- Haftung Verhältnis AG-AN Flashcards

1
Q

Haftung ggü AG- Mögl Fälle

A
  1. Schlechterfüllung der Arbeitspflicht §280
  2. Verletzung einer Nebenpflicht (Obhut/ Hrg) §280
  3. Beeinträchtigung abs geschützter Rechte durch unerlaubte Hdl §823
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2
Q

§619 a

A
  • Verschulden des AN wird nicht vermutet (keine Beweislastumkehr!)
  • WICHTIG: AG trägt Darlegungs- u Beweislast für die PV als auch für das Vertretenmüssen des AN
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3
Q

Haftung ggü AG- Mitverschulden des AG

A
  • umb Anwendung §254 bei Mitverschulden des AG zB Organisationsverschulden
  • §254 analog bei Mitverschulden des AN, da sich AG auch Umstand zurechnen lassen müsse, dass er die Arbeitbedingungen u damit das Umfeld des Schadensrisikos gestalte
  • §§249 können zu hohen SE Ford ggü AN führen, die mit gewöhnl Gehalt nicht beglichen werden können
  • AG bestimmt durch Weisungsrecht Haftungsrisiken
  • AN führt fremdbestimmte Tätigkeit aus u dem AG fließt Mehrwert der Arbeitsleistung zu
  • unbillig wenn AN die durch Arbeitsorganisation geschaffenen Risiken tragen müsste
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4
Q

Grundsätze der AN Haftung (Regeln des innerbetriebl Schadensausgleichs)

A
  • früher Gefahrgeneigtheit
    1. Anspruchsgegner muss zum begünstigten Personenkreis gehören (AN, Azubis, wirks AV)
    2. AN muss Schaden durch eine betriebl veranlasste Tätigkeit verursacht haben (nicht privat veranlasst/ allg Lebensrisiko)
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5
Q

“betriebl veranlasst”

A

(1) wenn ein Zus.hang mit dem Betrieb besteht UND
(2) die Tätigkeit dem AN ausdrückl übertragen wurde OD die Tätigkeit im Interesse des Betriebs übernommen wurde

  • KEINE Belastung des AG mit allg Lebensrisiko des AN
  • es genügt NICHT, dass Unfall an Arbeitsstelle/ während Arbeitszeit/ mit Betriebsmittel geschehen
  • > erforderl ist ein Zus.hang der schädl Hdl mit dem betriebl Wirkungskreis (betriebl Zweck unabhängig ob zur Tätigkeit berechtigt!!)
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6
Q

Maßstäbe zur Schadensverteilung

A
  • Grad des Verschuldens §276
  • Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
  • Höhe des Schadens / Entgelts
  • Stellung des AN
  • Betriebszugehörigkeit
  • bisheriger Verlauf des AV
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7
Q

Verschulden des AN ist streitig

A

AG trägt Beweislast §619a als lex specialis

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8
Q

Grad des Verschuldens

1. Vorsatz

A
  • AN haftet unbeschränkt
  • Verschulden muss sich allein auf Schadenseintritt beziehen u nicht nur auf PV
    a) Schaden muss in konkreter Höhe voraussehbar gewesen sein
    b) billigend in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis)
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9
Q

Grad des Verschuldens

2. Grobe Fahrlässigkeit

A
  • AN haftet unbeschränkt
  • “wer die erforderl Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße verletzt u unbeachtet lässt, was im ggbenen Fall jedem hätte einleuchten müssen”
  • grobe FL muss sich auf schädigende Hdl u Schadenseintritt beziehen
  • zB Überfahren einer Ampel
  • ABER auch im Einzelfall Schadensteilung möglich: durch Abwägung zu entscheiden
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10
Q

Grad des Verschuldens

3. Normale Fahrlässigkeit

A
  • quotale Teilung des Schadens unter Berücksichtigung aller Umstände (Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit/ Verhalten des AN in Vergangenheit/ Versicherbarkeit des Schadens)
  • AN lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht §276 II
  • objektivierter Verschuldensbegriff (auf individuelle Kentnisse u Erfahrungen kommt es nicht an)
  • richtet sich aber nach vertragl vereinbarten Stellung des AN
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11
Q

Welche Umstände müssen bei Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit beachtet werden?

A
  • Gefahrgeeignetheit der Arbeit
  • Möglichkeit des AN den Schaden durch Versicherung abzudecken
  • Höhe des Gehalts (Risikoprämie enthalten?)
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12
Q

Summenmäßige Begrenzung

A
  • maßgebl ist Missverhältnis zw Lohn u Schadensrisiko (kann AN den verursachten Schaden in absehbarer Zeit ersetzen?)
  • aufgrund soz Schutzbedürftigkeit Haftungsbegrenzung auf eine noch tragbare Summe:
  • > bei grober Fahrlässigkeit drei Monatsgehälter
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13
Q

Grad des Verschuldens

3. Leichte Fahrlässigkeit

A
  • kleiner Fehler/ Versehen

- AN haftet nicht

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14
Q

Abdingbarkeit

A
  • einseitig zwingendes AN-Schutzrecht

- keine Abweichung zu Ungunsten des AN möglich

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15
Q

Haftung für Personenschäden des AG

A
  • bes Regeln der Unfallversicherung §105II SGB VII:

AN haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich/ auf versicherten Weg herbeigeführt hat

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16
Q

Mankohaftung

A

Schaden den AG dadurch erleidet dass

a) ein seinem AN anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist (Warenfehlbestand)
b) sich in einer von seinem AN geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt (Kassenfehlbestand)

  • AG trägt Darlegungs- und Beweispflicht für das Manko u das adäquat-kausale Herbeiführen durch den AN
  • Verschulden nach §619a
17
Q

Schema: SE-Anspr des AG gg AN

AN-Haftung ggü AG (innerbetriebl)

A

I. SE-Anspr wegen PV §280 I 1

  1. SV (AV)
  2. PV
    a) Schlechterfüllung der HLP/ Verletzung einer Nebenpflicht §§611, 241 II
  3. Vertreten müssen
    - Ausschluss der Beweislastumkehr §619a
    - Vorsatz od Fahrlässigkeit zu vertreten 276 I,II
  4. Schaden
  5. Haftungserleichterung durch Innerbetriebl Schadensausgleich §254 analog
    aa) Herleitung des Haftungsprivilegs (Richterrecht)
    - §§249 können zu hohen SE Ford ggü AN führen, die mit gewöhnl Gehalt nicht beglichen werden können
    - AG bestimmt durch Weisungsrecht Haftungsrisiken
    - AN führt fremdbestimmte Tätigkeit aus u dem AG fließt Mehrwert der Arbeitsleistung zu
    - unbillig wenn AN die durch Arbeitsorganisation geschaffenen Risiken tragen müsste

bb) Betriebl veranlasste Tätigkeit

c) RF (Umfang der Haftungsbegrenzung): Versch.grad
aa) Leichte Fahrlässigkeit (keine Haftung)
bb) Mittlere Fahrlässigkeit (Schadensteilung)
cc) Grobe Fahrlässigkeit (grds volle Haftung)

d) bei grober Fahrlässigkeit: Ausnahmweise Haftungserleichterung
aa) Missverhältnis zw Einkommen u Schadenshöhe
bb) Kein Fall gröbster Fahrlässigkeit

II. Anspr aus unerlaubter Hdl §823 I

18
Q

“grob fahrlässig”

A

wer die im Verkehr erforderl Sorgfalt nach den ges Umständen in ungewöhnl hohen Maße verletzt u unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen

19
Q

Schadensteilung bei grober Fahrlässigkeit

A
  • nicht immer uneingeschränkte Haftung des AN

- Höhe des Gehalts, die mit der Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände u Grad des Verschuldens

20
Q

Ist auch der Weg zur betriebl Tätigkeit eine betriebl veranlasste Tätigkeit?

A
  • unterfällt UV
  • gem §8 II SGB7 Wegeunfall u keine betriebl Tätigkeit
  • ABER: Fahrten auf dem Werksgelände sind betriebl Tätigkeit
21
Q

Muss sich das Verschulden des AN auf die PV oder auf den Schaden beziehen?

zB vorsätzl Missachtung einer Nebenpflicht (Fahren eines Gabelstaplers ohne Erlaubnis) aber kein Vorsatz bzgl Schaden

A
  1. nach allg Grds des SE-Rechts muss sich Verschulden nur auf PV beziehen/ Schaden muss nur adäquat-kausal herbeigeführt werden
  2. bei Fällen privilegierter Haftung Erstreckung des Verschuldenserfordernisses auch auf den Schaden
    (+) ansonsten zu scharfe Sanktion für AN