IndivArbR- Abmahnung Flashcards
Was versteht man unter einer Abmahnung
= Vorstufe zur Kündigung
- AG macht mit der Abmahnung den AN auf ein Fehlverhalten aufmerksam u fordert ihn dazu auf, dieses künftig zu unterlassen, da andernfalls mit weiteren arb.rechtl Konsequenzen zu rechnen ist
- genannt in §314 II
Was ist das Ziel einer Abmahnung?
- AN soll eine Rückkehr zu vertragsgerechtem Verhalten ermöglicht werden
Wann ist eine Abmahnung erforderl?
= Abmahnung immer dann erforderl, wenn durch eine Verhaltensänderung des AN die ordentl Vertragserfüllung weiterhin mögl wäre
- regelm, aber nicht zwingende Voraussetzung einer Kündigung (nicht bei krassen Verstößen zB Schmiergeld/ Straftat)
- NICHT wenn PV so schwerwiegend, dass AN von vornherein nicht mit der Billigung seines Verhaltens rechnen konnte u sich darüber im Klaren sein musste, dass er seinen Arb.platz aufs Spiel setzt
Was ist bei einer Kündigung nachdem abgemahnt wurde zu beachten?
- Abmahnung muss einschlägig sein u keine vollkommen andere PV vorliegen die nichts mit Abmahnung zu tun hat
- ABER: wegen des abgemahnten Verhaltens kann nicht mehr gekündigt werden
Abgrenzung Ermahnung zur Abmahnung
- Beanstandung als Ausdruck des vertragl Rügerechts OHNE Kündigungsandrohung
Welche drei Bestandteile/ Funktionen enthält eine Abmahnung?
- Dokumentations-/ Hinweisfkt: Feststellung der PV
- Erinnerungsfkt: Aufforderung künftig besser zu arbeiten
- Warnfkt: Androhung der Kündigung
Formerfordernis der Abmahnung
- grds formfrei
- aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen
Hat der BR hinsichtl der Abmahnung ein MbR?
- Nein, mb-frei
- > indiv.vertragl Rügerecht
- Ausnahme: Abmahnung hat über die Ermahnungs- u Warnfkt hinaus den Charakter einer Strafe (Betriebsbuße)
AGL für Abmahnung
- §314 II 1 iVm AV
a. aus AV - vertragl Rügerecht, das jedem Vertragspartner zusteht um den anderen Teil auf Vertragsverletzung u Konsequenzen hinzuweisen
b. §314 II 1
- Voraussetzung der Kündigung von DauerSV, die das Verh.m.keitsprinzip konkretisiert (ultima ratio)
Rechtsnatur der Abmahnung
= gesch.ähnl Hdlung auf die Vorschriften über WE entsprechend anzuwenden sind
Schema: Wirksamkeit einer Abmahnung
I. Formelle Voraussetzungen
- Abmahnung durch berechtigte Person
- hinr Bestimmtheit
a. konkr Beschreibung der PV
b. Beanstandung des Verhaltens (Hinweis)
c. Aufforderung zu vertragsgem Verhalten (Ermahnung)
d. Androhung von arbeitsrechtl Konsequenzen (Warnung) - formfrei
- aber aufgrund der Beweisführung schriftl zu empfehlen - Zugang der Abmahnung
II. Mat Voraussetzungen:
- vertragswidriges Verhalten (HLP/NLP)
- kein Verstoß gg höherrangiges Recht durch Weisung
- Grenze der Weisungsbefugnis durch MbR des BR
- Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen §315
- im Wege praktischer Konkordanz Ausgleich kollidierender GR des AN u AG
Wer ist zu Abmahnung berechtigt?
= jeder Vorgesetzte, der Weisungen hinsichtl Zeit, Ort u Art u Weise der arbeitsvertragl geschuldeten Leistung erteilen darf
AGL für Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
- Lit: §1004 I 1 analog iVm Art.2 I, 1 I (APR)
- ungerechtfertigte Abmahnung kann berufl Weiterentwicklung des AN behindern u ihn so in seiner Persönl.keitsentwicklung beeinträchtigen - Rspr: §§242, 1004 I 1 analog
- aA: §§611a, 241 II
-> versch Ansichten führen aber nicht zu untersch Ergebnissen, deshalb kein Streitentscheid erforderl
Schema: Anspr auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte
I. AGL
II. RW Beeinträchtigung des APR
- wenn ein unzutreffendes Bild des AN in dienstl od pers Hinsicht entsteht od Verhalten rechtl unzutreffend bewertet
- unzulässig bei inhaltl Unrichtigkeit des Vermerks