IndivArbR- Europarecht Flashcards
Aus was setzt sich das Recht der EU zusammen?
- Primärrecht
a. EUV
b. AEUV
c. Euratom
d. GR-Charta
e. allg Rechtsgrdsätze - Sekundärrecht
a. Verordnungen
b. Richtlinien
c. Beschlüsse - Völkerrechtl Verträge
a. mit Staaten
b. mit internat Organisationen
Europäisches Primärrecht
- steht an Spitze der Normenhierarchie des Unionsrechts
- muss beim Erlass von Sekundärrecht von den Organen der EU beachtet werden
- WICHTIG: umb Geltung -> es bedarf keiner Umsetzung des Primärrechts in den Mitgliedsstaaten, sondern Unionsbürger können sich ggü Mitgliedstaaten umb auf Primärrecht berufen
Was zählt zum europ Primärrecht?
a. EUV
b. AEUV
c. Euratom
d. GR-Charta
e. allg Rechtsgrdsätze
Was zählt zum europ Sekundärrecht?
a. Verordnungen
b. Richtlinien
c. Beschlüsse
Sekundärrecht: Verordnungen
- Art.288 II: gilt umb, allg u in allen Teilen verbindlich in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines Umsetzungsakts bedarf
- in ihrer Wirkung mit einem Gesetz vergleichbar
- gilt automatisch u verdrängt nat Recht
Sekundärrecht: Richtlinien
- Art.288 III: für Mitgliedsstaaten hinsichtl des Ziels der Richtlinie verbindl
- durch welche Form u Mittel das Ziel erreicht wird, ist den Mitgl.staaten überlassen
- Richtlinie muss innerhalb einer genannten Frist in das nat Recht umgesetzt werden
- wird Richtlinie nicht innerhalb der Umsetzungsfrist in nat Recht umgesetzt, muss das nat Recht richtlinienkonform ausgelegt werden (keine Verdrängung)
Kann sich ein Unionsbürger umb auf EU-Richtlinien berufen?
- Richtlinien sind an Mitgl.staaten gerichtet, deshalb können sich Unionsbürger NICHT umb auf sie berufen
- ABER: ausnahms umb Anw für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgem umsetzt, wenn…
a. Umsetzungsfrist ist abgelaufen
b. Richtlinie begünstigt den Bürger
c. Inhalt der Richtlinie ist unbedingt u hinr bestimmt
Sekundärrecht: Beschlüsse
- ebenso wie Verordnungen verbindl u gelten umb
- aber sie sind an best Adressaten wie Einzelpersonen/ Unternehmen/ Mitgl.staaten gerichtet u NUR für diese verbindl
- eignet sich daher zur Regelung von Einzelfällen
Schema: Anw.barkeit einer EG-Verordnung
OS: Die internat Zust.keit bestimmt sich nach der umb anw.baren EG-Verodnung Nr.44/2001 wenn der pers, sachl, räuml u zeitl Anw.bereich des Übereinkommens eröffnet ist.
- pers. Anw.bereich
- sachl Anw.bereich
- zeitl Anw.bereich
- räuml Anw.bereich
- keine wirks u vorrangige Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien
Der unionsrechtl AN-Begriff
- > weit auszulegen, anhand obj Kriterien , die das AV bzgl Rechte u Pflichten des Betroffenen definieren:
- Person erbringt während einer best Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (=Unterordnungsverhältnis)
Wann muss der unionsrechtl AN-Begriff für die Auslegung einer nat Vorschrift angewandt werden?
- eine unionsrechtsautonome Bestimmung des AN-Begriffs ist immer dann zwingend, wenn die betreffende Richtlinie NICHT auf das nationale Recht zurückverweist
- > Verweis innerhalb der EU-RL auf den nat AN-Begriff erforderl