IndivArbR- Europarecht Flashcards

1
Q

Aus was setzt sich das Recht der EU zusammen?

A
  1. Primärrecht
    a. EUV
    b. AEUV
    c. Euratom
    d. GR-Charta
    e. allg Rechtsgrdsätze
  2. Sekundärrecht
    a. Verordnungen
    b. Richtlinien
    c. Beschlüsse
  3. Völkerrechtl Verträge
    a. mit Staaten
    b. mit internat Organisationen
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2
Q

Europäisches Primärrecht

A
  • steht an Spitze der Normenhierarchie des Unionsrechts
  • muss beim Erlass von Sekundärrecht von den Organen der EU beachtet werden
  • WICHTIG: umb Geltung -> es bedarf keiner Umsetzung des Primärrechts in den Mitgliedsstaaten, sondern Unionsbürger können sich ggü Mitgliedstaaten umb auf Primärrecht berufen
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3
Q

Was zählt zum europ Primärrecht?

A

a. EUV
b. AEUV
c. Euratom
d. GR-Charta
e. allg Rechtsgrdsätze

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4
Q

Was zählt zum europ Sekundärrecht?

A

a. Verordnungen
b. Richtlinien
c. Beschlüsse

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5
Q

Sekundärrecht: Verordnungen

A
  • Art.288 II: gilt umb, allg u in allen Teilen verbindlich in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines Umsetzungsakts bedarf
  • in ihrer Wirkung mit einem Gesetz vergleichbar
  • gilt automatisch u verdrängt nat Recht
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6
Q

Sekundärrecht: Richtlinien

A
  • Art.288 III: für Mitgliedsstaaten hinsichtl des Ziels der Richtlinie verbindl
  • durch welche Form u Mittel das Ziel erreicht wird, ist den Mitgl.staaten überlassen
  • Richtlinie muss innerhalb einer genannten Frist in das nat Recht umgesetzt werden
  • wird Richtlinie nicht innerhalb der Umsetzungsfrist in nat Recht umgesetzt, muss das nat Recht richtlinienkonform ausgelegt werden (keine Verdrängung)
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7
Q

Kann sich ein Unionsbürger umb auf EU-Richtlinien berufen?

A
  • Richtlinien sind an Mitgl.staaten gerichtet, deshalb können sich Unionsbürger NICHT umb auf sie berufen
  • ABER: ausnahms umb Anw für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgem umsetzt, wenn…
    a. Umsetzungsfrist ist abgelaufen
    b. Richtlinie begünstigt den Bürger
    c. Inhalt der Richtlinie ist unbedingt u hinr bestimmt
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8
Q

Sekundärrecht: Beschlüsse

A
  • ebenso wie Verordnungen verbindl u gelten umb
  • aber sie sind an best Adressaten wie Einzelpersonen/ Unternehmen/ Mitgl.staaten gerichtet u NUR für diese verbindl
  • eignet sich daher zur Regelung von Einzelfällen
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9
Q

Schema: Anw.barkeit einer EG-Verordnung

A

OS: Die internat Zust.keit bestimmt sich nach der umb anw.baren EG-Verodnung Nr.44/2001 wenn der pers, sachl, räuml u zeitl Anw.bereich des Übereinkommens eröffnet ist.

  1. pers. Anw.bereich
  2. sachl Anw.bereich
  3. zeitl Anw.bereich
  4. räuml Anw.bereich
  5. keine wirks u vorrangige Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien
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10
Q

Der unionsrechtl AN-Begriff

A
  • > weit auszulegen, anhand obj Kriterien , die das AV bzgl Rechte u Pflichten des Betroffenen definieren:
  • Person erbringt während einer best Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (=Unterordnungsverhältnis)
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11
Q

Wann muss der unionsrechtl AN-Begriff für die Auslegung einer nat Vorschrift angewandt werden?

A
  • eine unionsrechtsautonome Bestimmung des AN-Begriffs ist immer dann zwingend, wenn die betreffende Richtlinie NICHT auf das nationale Recht zurückverweist
  • > Verweis innerhalb der EU-RL auf den nat AN-Begriff erforderl
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