IndivArbR- Krankheit Flashcards
Entgeltfortzahlung allg
- AN hat Anspruch gg AG auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen, 100% der regulären Verbindung
- bei Überschreitung max. 78 Wochen von gesetzl Krankenversicherung iHv 70%
Schema: Entgeltfortzahlung §3 I 1 EFZG (str)
I. Anspr entst: AV
II. Anspr untergegangen §326 I 1
- Ohne Arbeit kein Lohn
- Ausnahme im Krankheitsfall §3 EFZG
a. Anspruchsteller ist AN §1 EFZG
b. Erfüllung der Wartezeit (4 Wochen) §3 III EFZG
c. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit §3 I 1 EFZG
aa) Krankheit
bb) Arbeitsunfähigkeit
cc) Kausalität zw krankheitsbedingter AU u Arbeitsverhinderng
d. Kein Verschulden gegen sich selbst
e. Umfang der EFZG
aa. Dauer der EFZG §3I 1 (bis max 6 Wochen)
bb. Mehrfache AU §3I 2
cc. Lohnausfallprinzip §4 I (100% des Lohnes)
III. Anspr durchsetzbar? LVWR
a) Anzeige-/Nachweispflichten §7 Nr1
b) Pflichten der Legalzession §7 Nr.2
“Arbeitsunfähigkeit”
wenn AN außer Stande ist, die ihm nach dem AV obliegende Arbeit zu verrichten, od dies nur tun kann unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern
Mehrfache AU §3 I 2 EFZG
1. Dieselbe Krankheit ist Auslöser für AU (Fortsetzungserkrankung)
- AG ist ist nur einmal für 6 Wochen zur EFZG verpflichtet
Außer - mind 6 Monate nicht infolge deselben Krankheit
- seit Beginn der AU eine Frist von 12 Monaten abgelaufen
Mehrfache AU
2. AU beruht auf anderer Krankheit
- uneingeschränkter Anspruch
- Einheit des Verhinderungsfalls (gleichzeitige/ überlappende Erkrankung
“Verschulden gg sich selbst”
AN verstößt gröblich gg das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten (sodass es unbillig wäre, die Folgen des Verstoßes auf den AG abzuwälzen)
- kein Verschuldensmaßstab nach §276, denn wenn jede leichte FL zum Verlust des Anspr auf EFZ führen würde, würde §3 EFZG regelm leer laufen
- ein gröblicher Verstoß ist nur bes leichtfertiges, außerordentlich grob fl od vorsätzl Verhalten
Freizeitunfall
- bei bes gefährlichen Sportarten (bis heute hat BAG noch keine Sportart als gefährlich eingestuft)
- bei völliger Missachtung der in der jeweiligen Sportart anerkannten Regeln u Sorgfaltspflichten
- bei erkennbar deutlicher Überschätzung der eigenen Fähigkeiten u Kräfte
Leistungsverweigerungsrecht §7 I Nr.1 EFZG
” keine Lohnzahlung bei Nichtvorlage einer ärztl Bescheinigung oder AN kommt Pflichten nicht nach”
- Verletzung der Anzeige-/Nachweispflicht §5 EFZG
- ACHTUNG: AN muss Verletzung der Nachweispflicht zu vertreten haben
- ACHTUNG: nur vorläufig! nachträgliche Vorlage lässt LVWR rückwirkend wieder entfallen (“solange”)
Leistungsverweigerungsrecht §7 I Nr.2 EFZG
- AG ist berechtigt, Fortzahlung zu verweigern, wenn AN Übergang eines SE-Anspr gg einen Dritten auf AG verhindert
- zB AN wird angefahren u verzichtet ggü Halter auf SE
- kein doppelter finanz Ausgleich für AN
Anzeigepflicht §5 I 1
- unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) §121 I 1
- idR am ersten Krankheitstag
- zunächst genügt subj Bewertung des AN
- nach Arztbesuch Pflicht zur Präzisierung
- keine Formpflicht
Nachweispflicht §5 I 2
- bei mehr als 3 Tagen Nachweis durch ärztl Bescheinigung
- spätestens am darauffolgenden Werktag vorzulegen
Berechnungsmethode der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts §4 I
- Lohnausfallprinzip (100% des Lohnes)
- nach Bruttolohn
AGL Krankengeld von Krankenkasse
§§44, 49 SGB V (grds 70%)
c) Kausalität zw krankheitsbedingter AU u Arbeitsverhinderung
- krankheitsbedingte AU muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein
- bei Doppelkausalität kein Anspr auf EFZG
- ob die Arbeitsleistung allein wg der krankheitsbedingten AU nicht erbracht worden ist, muss anhand eines hypothetischen kausalverlaufs geprüft werden
Wer trägt Beweislast des Verschuldens bei §3 EFZG?
- eA: fehlendes Verschulden als TB-Voraussetzung von §3 EFZG
-> dann würde den AN die Darlegungs- u Beweislast treffen
(+) Wortlaut (“ohne dass ihn Verschulden trifft”) - hM: fehlendes Verschulden als rechtshindernde Einwendung
- > AG hat Voraussetzungen darzulegen u zu beweisen