Strafrecht BT (29.05.17) Flashcards

1
Q

BGH, HRRS 2011 Nr. 819

A

Diebstahl begangen worden?
Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen
Dachboden des Diebstahlopfers.
Im Bereich des Versuchs, kein vollendeter Gewahrsamsbruch.

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2
Q

Gewahrsamswechsel im Kaufhaus bzw. Supermarkt

A

Spätestens: Wenn er die Kasse verlässt (Einkaufswagen dem Supermarkt zuzuordnen, vgl. mitgebrachte Taschen). Verbergen im Supermarkt noch nicht.

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3
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen.
Kein Gewahrsamsbruch bei Einverständnis:
Objektiver Tatbestand entfällt dann. Einverständnis ist willensgetragen. Diebstahl ist keine heimliche Tat (bloßes Kennen eines Vorgangs begründet kein Einverständnis).
Einverständnis bei Auslegung vom Geldscheinen, damit sie weggenommen werden (Falle).
Begründet untauglichen Versuch.

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4
Q

Bedingtes Einverständnis

A

Soll Strafbarkeitslücken schließen (insbesondere bei Warenautomaten)
Bedingungen:
Einwurf des zu zahlenden Geldbetrags
Keine Manipulation der Funktion des Automaten
Bei Missachtung der Bedingungen = Wegnahme

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5
Q

Vorsatz

A

auf alle Merkmale des obj. TBs
Fremdheit muss nicht im Sinne einer exakten zivilrechtlichen Prüfung nachvollzogen werden
Zueignungsabsicht = Mehr im subj. TB, Tatbestand mit überschießender Innentendenz.

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6
Q

Zueignungsabsicht

A

Aneignungs- und Enteignungskomponente
Zeitliches Element
Enteignung muss dauerhaft beabsichtigt sein. Aneignung braucht lediglich als vorübergehende beabsichtigt sein.
Aneignung erfordert Absicht (Fokus directus 1. Grades)
Enteignung bedarf nur eines Eventualvorsatzes (Fokus eventualis).
Abgrenzungsprobleme:
Aneignung gegenüber der Sachentziehung
Kommt es dem Täter nur darauf an, dem Opfer die Sache zu entziehen -> keine Aneignungsabsicht
Tat nur bei Beschädigung oder Zerstörung der Sache strafbar. (Verstecken der Ringe bei Eifersucht, Hochzeit).

Abgrenzung der Enteignung gegenüber der Gebrauchsanmaßung
Hat der Täter von Anfang an den Plan, die Sache nach deren Nutzung ohne Weiteres wieder dem Opfer zur Verfügung zu stellen, fehlt der Enteignungsvorsatz.Täter geriert sich nicht als Eigentümer. Täter dann nur in den Fällen der §§ 248b, 290 strafbar.

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7
Q

Gegenstand der Zueignung

A

Substanztheorie, Gegenstand der Zueignung ist die Substanz der Sache selbst (Arg. Wortlaut)
Sachwerttheorie Der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert (Lücken, etwa bei Sparbuchfällen)
Vereinigungstheorie (hL Gegenstand der Zueignung ist entweder die Sachsubstanz oder der Sachwert).

Sachwerttheorie: Unvereinbar mit Wortlaut und Dogmatik des § 242 (Konflikt mit Art. 103 II GG)
Täter muss sich eine eigentümerähnliche Stellung zumessen; bloße Bereicherung reicht nicht.
Bsp. Entführen eines Hundes, um den Finderlohn ein zu kassieren.
Diebstahl begangen? Auf den Hund oder auf das Geld abstellen?
Zu unterscheiden: lucrum ex re (Wert der Sache selbst)
lucrum ex negotio cum re (Möglichkeit, durch ein Geschäft mittelbar einen Gewinn aus der Sache zu ziehen).
Entgrenzungsgefahr der Sachwerttheorie.

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8
Q

Täter beabsichtigt eine Rückgabe nicht (zum Zeitpunkt der Wegnahme)

A

Grundsatz: Jede über die bloße Entziehung/ Zerstörung der Sache hinausgehende Verwendungsabsicht ist Zueignungsabsicht (bestimmungsgemäßer und nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch).
Unterhosenfall

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9
Q

BGH JuS 2010, 362

A

Prüfung bzgl. Behältnis (nur wenn der Täter das Behältnis zum Transport der Beute für eine nicht unerhebliche Zeitspanne verwenden will).
Prüfung bzgl. Inhalt (Zueignungsabsicht, bleibt jedoch beim Versuch)

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10
Q
  1. Fallgruppe -> Rückgabe ist beabsichtigt
A

Problem: Rückgabe unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Berechtigten beabsichtigt.

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