Strafrecht BT (15.05) Flashcards
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5)
Lit: konkrete Lebensgefahr erforderlich, d.h. es hängt aus Sicht eines Beobachters nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer dem Tod entgeht (+ Strafrahmen)
Ausreichend: generelle Eignung zur Herbeiführung der tödlichen Folgen (hM).
Aber: Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt durch Rspr.
BGH BeckRS 2011, 27459
§ 224 I Nr. 5
BGH verneint die Nr. 5 wegen mangelnder konkreter Gefährlichkeit der Situation (Gs Sonderfähigkeit).
§ 226 I = erfolgsqualifiziertes Delikt
Verknüpfung eines Grundtatbestands mit einer schweren Folge
Bezüglich der schweren Folge ist Fahrlässigkeit ausreichend
Vorsatzform besonders qualifiziert für § 226 II
Sehvermögen
Sehhilfen, die den Schaden abmildern spielen keine Rolle vgl. auch Prothesen.
Zahnersatz
Hilfen finden Hilfen (künstliches Gebiss) Berücksichtigung (geht hauptsächlich um den sozialen Eindruck, anderes Schutzgut als bei No 1, unbefangener Eindruck am sozialen Verkehr)
Verlust/ dauernde Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Glieds
Definition Glied: nicht innerliche Körperteile (von Rspr, abgelehnt).
Bspw. Fingerglied eines Pianisten.
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise
in ästhetischer Wirkung derart verändert, dass sie auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit ihrer Umwelt zu erwarten hat
Siechtum und Lähmung
Definition
§ 227
= erfolgsqualifiziertes Delikt
Schwere Folge = Tod
Nur bei fahrlässig herbeigeführter Todesfolge anwendbar. Gebot der engen Auslegung, wegen des sehr hohen Strafrahmens.
Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schweren Folge
Körperverletzungshandlung oder -erfolg als Anknüpfungspunkt?
Pistolenfall: Nicht durch Erfolg (hätte eine Beule verursacht) (dafür: Wortlaut, Gebot restriktiver Auslegung wegen der Höhe des Strafrahmens),
aber durch Handlung (dafür: keine sachgerechte Abgrenzung möglich, starre Regelung führt im Einzelfall zu unhaltbaren Ergebnissen).
BGH NJW 1971, S. 152
Letalitätsthese (kein Tod infolge der Körperverletzungserfolge)
-> § 227 wegen mangelnder Unmittelbarkeit verneint.
Panik und Flucht = spezifische Gefahren einer KVHandlung. Fluchtverhalten des Opfers = naheliegend und nachvollziehbar.
BGH NStZ 1992, 335
Hier: Unmittelbarkeitskriterium bejaht. Aber: Handeln des Opfers war nicht eigenverantwortlich.
Versuch des § 227
Versuchte Erfolgsqualifizierung: schwere Folge vom Vorsatz umfasst, aber nicht eingetreten
Erfolgsqualifizierter Versuch: Beim Versuch des Grunddelikts tritt die schwere Folge ein -> Nach BGH grds. möglich, nach der Letalitätsthese unmöglich, da kein KVErfolg.
§ 228 (Einwilligung)
Sittenwidrigkeit
volenti non fit iniura.
Sittenschutz
1.Paternatlistischer Schutz vor einer Rechtsgutpreisgabe, die er später bereut
2.Interesse der Allgemeinheit, ein besonderes Tabu bzgl. der körperlichen Unversehrtheit zu wahren.