Strafrecht BT (15.05) Flashcards

1
Q

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5)

A

Lit: konkrete Lebensgefahr erforderlich, d.h. es hängt aus Sicht eines Beobachters nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer dem Tod entgeht (+ Strafrahmen)
Ausreichend: generelle Eignung zur Herbeiführung der tödlichen Folgen (hM).
Aber: Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt durch Rspr.

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2
Q

BGH BeckRS 2011, 27459

A

§ 224 I Nr. 5

BGH verneint die Nr. 5 wegen mangelnder konkreter Gefährlichkeit der Situation (Gs Sonderfähigkeit).

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3
Q

§ 226 I = erfolgsqualifiziertes Delikt

A

Verknüpfung eines Grundtatbestands mit einer schweren Folge
Bezüglich der schweren Folge ist Fahrlässigkeit ausreichend
Vorsatzform besonders qualifiziert für § 226 II

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4
Q

Sehvermögen

A

Sehhilfen, die den Schaden abmildern spielen keine Rolle vgl. auch Prothesen.

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5
Q

Zahnersatz

A

Hilfen finden Hilfen (künstliches Gebiss) Berücksichtigung (geht hauptsächlich um den sozialen Eindruck, anderes Schutzgut als bei No 1, unbefangener Eindruck am sozialen Verkehr)

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6
Q

Verlust/ dauernde Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Glieds

A

Definition Glied: nicht innerliche Körperteile (von Rspr, abgelehnt).
Bspw. Fingerglied eines Pianisten.

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7
Q

Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

A

in ästhetischer Wirkung derart verändert, dass sie auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit ihrer Umwelt zu erwarten hat

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8
Q

Siechtum und Lähmung

A

Definition

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9
Q

§ 227

A

= erfolgsqualifiziertes Delikt
Schwere Folge = Tod
Nur bei fahrlässig herbeigeführter Todesfolge anwendbar. Gebot der engen Auslegung, wegen des sehr hohen Strafrahmens.
Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schweren Folge
Körperverletzungshandlung oder -erfolg als Anknüpfungspunkt?
Pistolenfall: Nicht durch Erfolg (hätte eine Beule verursacht) (dafür: Wortlaut, Gebot restriktiver Auslegung wegen der Höhe des Strafrahmens),
aber durch Handlung (dafür: keine sachgerechte Abgrenzung möglich, starre Regelung führt im Einzelfall zu unhaltbaren Ergebnissen).

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10
Q

BGH NJW 1971, S. 152

A

Letalitätsthese (kein Tod infolge der Körperverletzungserfolge)
-> § 227 wegen mangelnder Unmittelbarkeit verneint.
Panik und Flucht = spezifische Gefahren einer KVHandlung. Fluchtverhalten des Opfers = naheliegend und nachvollziehbar.

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11
Q

BGH NStZ 1992, 335

A

Hier: Unmittelbarkeitskriterium bejaht. Aber: Handeln des Opfers war nicht eigenverantwortlich.

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12
Q

Versuch des § 227

A

Versuchte Erfolgsqualifizierung: schwere Folge vom Vorsatz umfasst, aber nicht eingetreten
Erfolgsqualifizierter Versuch: Beim Versuch des Grunddelikts tritt die schwere Folge ein -> Nach BGH grds. möglich, nach der Letalitätsthese unmöglich, da kein KVErfolg.

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13
Q

§ 228 (Einwilligung)

A

Sittenwidrigkeit
volenti non fit iniura.
Sittenschutz
1.Paternatlistischer Schutz vor einer Rechtsgutpreisgabe, die er später bereut
2.Interesse der Allgemeinheit, ein besonderes Tabu bzgl. der körperlichen Unversehrtheit zu wahren.

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