Strafrecht BT (19.06) Flashcards

1
Q

OLG Stuttgart, NJW 2009, 2756

A

Einbruchswerkzeug
20cm langer Schraubendreher. Waffenähnlich.
Subjektives Kriterium unverzichtbar.
Sonst würden Einbruchswerkzeuge immer unter § 244 I Nr. 1a fallen.

Es gilt die jeweiligen Tatumstände zu berücksichtigen = Art des Werkzeugs, innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeugs.

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2
Q

Räumliche und zeitliche Komponente

A

Werkzeug muss Täter während des Tathergangs bei sich führen.

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3
Q

zum Waffentragen verpflichtete Täter

A

Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen/ Mitteln (§ 244 I Nr. 1b)
Taugliche Tatmittel.
§ 244 I Nr. 1 a umfasst objektiv gefährliche Werkzeuge
§ 244 I Nr. 1 b umfasst sonstige Werkzeuge, die geeignet sind, einen Nötigungseffekt hervorzurufen. (vgl. Holzstück, Scheinwaffen, sinnliche Wahrnehmung löst Bedrohungslage aus).

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4
Q

Bandendiebstahl, §§ 244 I Nr. 2, 244a

A

Unrechtsplus Bandendiebstahl im Gegensatz zum mittäterschaftlichen Diebstahl. Plus an Gefährlichkeit (Gruppendynamik, dem einen wird der Ausstieg erschwert).
Zusammenschluss von mindestens drei Personen, nicht auf eine einzelne Straftat begrenzt.

Auch für Gehilfe, der Gehilfenbeitrag erbringt?

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5
Q

Wohnungseinbruchdiebstahl

A

Wohnung = tatsächliches Zentrum des privaten Lebens.

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