Mordmerkmale (3. Gruppe) Flashcards
Besondere Verwerflichkeit des Zwecks
Tötung zur Ermöglichung einer Straftat.
Es geneigt, dass die zur Tötung geeignete Handlung vom Täter als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat angesehen. Dolles eventualis hinsichtlich der Tötung reicht aus. Notfalls über Leichen gehen.
Tötung zur Verdeckung einer Straftat.
Selbstbegünstigung (§§ 257 III 1, 258 V wirkt privilegierend -> Täter versucht den Kopf aus der Schlinge zu ziehen). Zielgerichteter Wille, durch die Tötungshandlung zu verhindern, dass eine andere eigene oder fremde Straftat von den Strafverfolgungsorganen entdeckt bzw. aufgeklärt zu werden.
Tötung liegt vor. Dolus eventualis hinsichtlich der Tötung. Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.
Verdeckungsabsicht (BGHSt 35, 116)
Handeln, um eine andere Straftat zu verdecken.
Würgen und Treten davor (Strafbarkeit wegen Körperverletzung und versuchten Totschlags, Konkurrenz ).
Wie stehen versuchter Totschlag und vollendete Körperverletzung zueinander? Subsidiarität oder auch Tateinheit (enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, nicht in jedem versuchten Totschlag ist eine Körperverletzung enthalten = Klarstellungsfunktion).
Konkurrenzen
Tateinheit (nur die am höchsten zu bestrafende wird bestraft) und Tatmehrheit (man nimmt den höchsten Strafrahmen und verschärft dann die Schwerste Strafe, Asterationsprinzip).
Gesetzeskonkurrenz: eine unechte Konkurrenz. Es wird von vornherein nur nach einem Straftabestand geurteilt, die anderen treten zurück. Urteil: Täter hat sich strafbar gemacht nach (nur ein Delikt)
Unterformen:
Spezialität (227 und 222)
Subsidiarität (223 hinter 212, vollendete KV tritt hinter dem vollendeten Totschlag zurück, vollendeter Versuch hinter Vollendung)
Konsumption (mitbestrafte Nachtat, Unwertgehalt in einer Tat erfasst, geht nur noch darum die Tatvorteile zu sichern. )
Andere Tat im Sinne des 211
Problem: wann liegt eine andere Tat vor?
BGH: Unterscheidung nach Deliktscharakter der Vortat-
Hat er erst nur KV-Vorsatz und dann Tötungsvorsatz = Mord
Von Anfang an Tötungsvorsatz = Verdeckungsabsicht fehlt.
Kritik: Wer von Anfang an mit Tötungsabsicht handelt, steht damit besser als ein zu Beginn nur mit KV-Vorsatz Handelnder.
Zweck des Täterhandelns (BGH NStZ 2011, 34)
Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.
Gliederung (Vorsatzwechsel bei “scheißegal”). Kein Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt des Überfalls und aussetzen. Am nächsten Morgen bedingter Tötungsvorsatz (nach der Tat).
Strafbarkeit gem. §§ 212, 211, 22, 23 I, 25 II, 13
Zentral beim Unterlassen: Garantenstellung
Problem: Mit Verdeckungsabsicht unterlassen? Nein, denn sie gingen davon aus, dass auch bei Melden der Straftat das Opfer die Täter nicht hätte identifizieren können. Täter muss handeln, um die Straftat zu verdecken. Zweckhaftigkeit des Tuns fehlt.
Verdeckungsabsicht (besonderer Fall)
Nicht anzunehmen, wenn Tat und Täterschaft den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt sind.
Voraussetzung: Täterschaft muss nach Vorstellung des Täters in einem für seine Überführung und Verurteilung ausreichendem Ausmaß feststehen. (anders wenn der Täter davon ausgeht, dass der Verdacht nicht ausreichend ist).
3. Gruppe, es geht um die Zwecksetzung des Täters. Muss auf Basis der Tatsachengrundlage, die sich der Täter vorstellt, beurteilt werden.
Fall; Täter stellt sich vor er hätte eine Straftat begangen (Wahndelikt), subsumiert es fälschlich, denkt Urkundenfälschung, tötet dann einen Menschen, um das Wahndelikt zu verdecken.
Verdeckungsabsicht? Kommt es auf die Tätervorstellung an? Wahndelikte sind straflos. Fehlt objektiv am Unrecht, auf was satteln wir dann auf?
Es geht um die tatbestandsbezogene Tätervorstellung. Rechtliche Subsumtion kann nicht zu Lasten des Täters gehen.
Stellt sich vor Straftat begangen zu haben, ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit. Verdeckungsabsicht scheidet aus, aber niedriger Beweggrund. Krasses Missverhältni.
Sterbehilfe (Passive Sterbehilfe)
I.Behandlungsabbruch (Passive Sterbehilfe)
Definition: Nichteinleitung bzw. Abbruch lebensverlangender Maßnahmen. = Praktisches Alltagsproblem.
Entscheidungsfähiger Patient darf jede Behandlung ablehnen.
Bei krankheits-, unfall- oder altersbedingter Unfähigkeit: Patientenverfügung (§§ 1901 a ff. BGB, auch für das Strafrecht beachtlich). Tendenz: zu radikale Patientenverfügung?
Behandlungsabbruch durch aktives Tun (Bspw. abschalten des Beatmungsgeräts)
Verhältnis zu § 216 (dessen objektiver Tatbestand verwirklicht wird, auch subj. TB, Wort des Patienten, dass er das so will)
bislang h.L: Lehnt Patient die Aufnahme/ Fortführung einer Therapie ab, entfällt die Garantenstellung des Arztes -> das genügt zur Tatbestandslosigkeit, weil aktive Abbruchhandlung ihrem sozialen Sinngehalt nach stets Unterlassungen darstellen (nur für Unterlassungshandlungen).
-> Konstruktion des “Unterlassens durch Tun” (für die Fälle, in denen “aktiv Schläuche gezogen werden”; das Beatmungsgerät ausgeschaltet wird). Unterlassen im normativen Sinne, auch wenn es sich “technisch” als aktives Tun darstellt.
BGHSt 55, 200
Unterlassens durch Tun passt nicht für Nicht-Ärzte?
Unterlassens durch Tun nicht bei konstruktiver Umsetzung (aktives Tun).
Wie soll das Ergebnis, dass darin kein strafbares Unrecht liegt, dogmatisch begründet werden?
Möglicher Weg: Arzt, dem eine aussagekräftige Patientenverfügung (reicht auch mündlich) vorliegt, ist berechtigt und verpflichtet, sie umzusetzen (Pflegepersonal bei nicht Umsetzung -> Strafbar wegen Körperverletzung). Dritte sind nothilfeberechtigt gem. § 32 (Selbstbestimmungsrecht des Patienten). In der Fortführung der Sondennahrung liegt ein rechtswidriger Angriff. Muss sich nicht gegen den Angreifer richten? Angriffswaffe wird zerstört (= Schlauch). Optische Täuschung.