Schuldrecht (09.05.17) Flashcards

1
Q

Wiederholung

A

Nachträgliche Unmöglichkeit, Leistungsanspruch erlischt nach § 275 I -> Gegenleistungsanspruch erlischt nach § 326 I

Anfängliche Unmöglichkeit, Leistungsanspruch nach § 275 I ausgeschlossen -> Gegenleistungsanspruch nach § 326 I 1 ausgeschlossen

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2
Q

Fall 2

A

Man kann als noch nicht Eigentümer Eigentum verkaufen. Kaufvertrag begründet nur relative Rechte (schuldrechtliche Rechte, was Dritte nichts angeht).
Leistungsanspruch
I.Anspruchsgrundlage: § 433 I, entstanden durch KV, untergegangen nach § 275 I

II.Gegenleistungsanspruch
Anspruch V gegen K auf Zahlung von 10.000
entstanden durch KV, untergegangen nach § 362

b.Anspruch K gegen V auf Rückzahlung von 10.000 (Nicht 433 I oder II, aber 326 IV)
Kein Rücktritt, aber Analogie. 346 I = entsprechende Anspruchsgrundlage. § 326 IV i.V.m. § 346 I.

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3
Q

Gegenleistung in der Fallprüfung

A

A.Gegenleistung noch nicht erbracht. Gegenleistungsanspruch prüfen (zB § 433 II), Anspruch nach § 326 I 1 untergegangen (ausgeschlossen)
B.Gegenleistung vor Unmöglichkeit schon erbracht
Prüfung Rücktrittsanspruch
AG: §§ 326 IV, 346 I
Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch wäre nach § 326 I 1 untergegangen/ ausgeschlossen
C.Gegenleistung (versehentlich) nach Unmöglichkeit erbracht
M1: wie B M2: § 812 I 1 Fall 1 (Zahlung auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit)

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4
Q

Teilweise Unmöglichkeit

A

Bilder können teilweise geliefert werden. § 441 Minderung. Höhe der Gegenleistung.
§ 326 I 1, HS 2 -> § 441 III entsprechend
Wert der erhaltenen Leistung/ Wert der geschuldeten Leistung = geminderte Gegenleistung/ vereinbarte Gegenleistung

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5
Q

Schadensersatzanspruch

A

§ 280 I (Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283)
1.Schuldverhältnis (Parteien müssen vor der Verletzungshandlung in einem besonderen Schuldverhältnis (idR ein Kaufvertrag) stehen)
2.Pflichtverletzung (jedes objektive Zurückbleiben der erbrachten Leistung gegenüber der geschuldeten Leistung (ist-Zustand unterscheidet sich vom soll-Zustand) -> selbst wenn der Schuldner alles getan hat, um zu leisten. § 280 I (und II): einfacher Schadensersatz
§ 280 III: besondere Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung. § 281 (man könnte noch leisten), § 282, § 283 (bei Unmöglichkeit). III -> es muss eine bestimmte Pflichtverletzung sein.
3.Vertretenmüssen (Schadensersatz nur dann, wenn der Schuldner diese zu vertreten hat, also die Pflichtverletzung (hier: die Unmöglichkeit selbst, § 276: eigener Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit)
4.Schaden

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