Strafrecht (01.06) Flashcards
Der subjektive Tatbestand des Diebstahls
Rückgabe unter Anerkennung der Eigentümerstellung des wahren Berechtigten beabsichtigt
AG Tiergarten, BeckRS 2013, 09282
Pfandflasche -> Zivilrechtliche Regelung, bei Individualpfandflasche, keine Übertragung des Eigentums , nach wie vor Eigentümer ist dann die Firma, nur bei Einheitspfandflaschen.
Will sich das Pfand auszahlen lassen. Hat nie Anschein erweckt, dass er sich die Flaschen angeeignet hätte, keine Zueignungsabsicht. Vgl. Bundeswehr -> geliehene Mütze geklaut.
Subjektiver Tatbestand (Auto abstellen)
Substanztheorie/ Vereinigungstheorie
Enteignung, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten ohne wesentliche Brauchbarkeitsminderung zurückzugeben (= Rückführungswille).
Kriterien für Rückführungswille
Ort des Zurücklassens
Art und Aussehen leicht auffindbar, gegen unbefugten Zugriff gesichert.
Sache wahllos preisgegeben und die Wiedererlangung durch den Eigentümer dem Zufall überlassen wurde.
Selbstzueignung und Drittzueignung
Will der Täter eine Sache einem Dritten verkaufen oder verschenken, eignet sich die Sache selbst zu.
Drittzueignung nur, wenn der Täter dem Dritten die Sache auf andere Weise verschafft, durch unbemerktes “Zustecken” des Gegenstands
Drittzueignung = Täter will dem Dritten die Aneignung ermöglichen.
Rechtswidrig
= objektives Tatbestandsmerkmal (kein allg. Verbrechensmerkmal)
Abzugrenzen von der Widerrechtlichkeit der Tat als allg. Verbrechensmerkmal
Die Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache besteht. Vgl. Dolo Agit (Arglisteinrede) im Zivilrecht.
RW bei Stückschulden
Nur die Wegnahme der konkreten Sache, auf die ein Übereignungsanspruch besteht, ist
RW bei Gattungsschulden (insbes. Geldschulden)
Güter mittler Art und Güte. Nimmt der Täter irgendein Gut (Ausfallrecht) -> Diebstahl.
Bei Geld: Rspr. (rechtswidrig, Geldschulden = Gattungsschulden, da vor Aussonderung noch kein Übereignungsanspruch auf konkrete Scheine besteht) vs. HL (nicht rechtswidrig, bei Geld hat das Auswahlrecht des Schuldners keinerlei Bedeutung)
RW wird des Sachzusammenhangs im subj. TB geprüft.
Anspruch auf konkrete Scheine -> TBIrrtum
Täter hält die Tat nur nicht für rw -> Verbotsirrtum
§ 243 (Regelbeispiele für den Bereich der Zustimmung) nach der Schuld zu prüfen
Aufgeführte Merkmale = Indikatoren für den besonders schweren Fall, die im Rahmen der Gesamtwürdigung widerlegbar sind.
Problem: Bestimmtheitsgrundsatz, bezieht sich nur auf Tatbestände, nicht Strafzumessungsregeln. Spielräume für Gerichte.
§ 243 -> 1. Räumlicher Schutzbereich
Umschlossene Räume davon umfasst = Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Wohnungseinbruchsdiebstahl als Sonderfall in § 244 I Nr. 3 als Qualifikation geregelt, vgl. auch § 244a.
Tatmodalitäten
1.Einbrechen -> Gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen. Auch dazu gehört: der Fahrgastraum eines Autos.
2.Einsteigen -> muss in den Raum gelangen (gewisser Grad an Geschicklichkeit).
Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen Werkzeug
Nachgemacht Schlüssel sind “falsch”, vgl. entwidmete Schlüssel. Def. anderes Werkzeug -> Werkzeug, das auf den Mechanismus des Verschlusses einwirkt.
Bsp: Entwendung des Schlüssels aus der Handtasche, Einbruch damit (Kirchendiebstahlsfall) -> Schlüssel war nicht falsch (Diebstahl noch nicht bemerkt).