Leistungsanspruch (26.04) Flashcards
Prüfung des Leistungsanspruchs
1.Wer will was von wem woraus?
2.Anspruchsgrunlage finden (bspw. § 433 Abs. 1, eigentlich aber der Vertrag selbst. Schuldrecht als solches dispositiv, § 433 I “schlägt vor” was die Parteien im Normalfall beim Abschluss eines Vertrags wollen. Quelle = Vertrag = Anspruchsgrundlage)
3.Voraussetzungen des Leistungsanspruchs = Tatbestand = wirksamer Kaufvertrag -> Anspruch entstanden?
Im Schuldrecht weniger relevant. Für gewöhnlich (wenn unproblematisch) dann ist nur zu schreiben: KV entstanden. Wenn ja:
4.Anspruch untergegangen? Kann untergegangen sein durch a.Erfüllung (§ 362 I = Allgemeines Schuldrecht) -> Schuldverhältnis erlischt, die einzelne Forderung (Schuldverhältnis im engeren Sinne) erlischt, nicht aber der Kaufvertrag als solches, b.Unmöglichkeit…
Leistung
Übergabe und Übereignung = Erfolg. Kaufvertrag = Erfolgsbezogene Pflicht.
Diese Pflichten in Gestalt der Leistung kann sein:
1.Schuldner hat alles zur Bewirkung des Leistungserfolges getan = Leistungshandlung.
2.Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten. (=zwei verschiedene Leistungsbegriffe) = Leistungserfolg.
Beide Bedeutungen werden vom Gesetz verwendet. § 362 (1) -> Leistungserfolg ist entscheidend. Der Erfolg muss eintreten, damit erfüllt worden ist.
Dagegen: § 611 = Dienstvertrag = Leistungsbezogene Pflichten. Die Dienste müssen nicht erfolgreich sein. Um zu erfüllen muss der Dienstleister sorgfältig tätig geworden sein (Erfolg muss nicht geleistet werden). Sorgfältig und ordentlich muss man tätig werden. Vgl. Arzt (Heilbehandlungen, nicht der Erfolg muss eintreten).
Besitzdiener
§ 855; so ist nur der andere Besitzer. Knecht/Angestellter übt Sachherrschaft aus, ist aber weisungsgebunden. Er ist nicht Besitzer, sondern der Herr im Hintergrund. Übergabe = unmittelbare Übertragung des Besitzes. Übergabe durch Besitzdiener. Durch Vertretung + Besitzdienerschaft ist auch übereignet worden.
Unmöglichkeit
§ 275 I. Leistung eines zerstörten Bildes ist bspw. unmöglich. Anspruch auf Leistung wurde unmöglich. Durch Unmöglichkeit ist der Anspruch untergegangen. = Primärleistungsanspruch (Naturalerfüllungsanspruch ist unmöglich geworden). Fragen des Schadensersatzes = Fragen des Sekundärleistungsanspruchs.
§ 275 (4) -> Klarstellung des Gesetzgebers. Schadensersatzanspruch bleibt bestehen.
Auch Verträge, die auf eine Leistung gerichtet sind, die nicht mehr geleistet werden kann (verbranntes Auto) sind wirksam. Vgl. § 311 a -> Der Wirksamkeit eines Vertrags steht anfängliche Unmöglichkeit nicht entgegen (Änderung des bisherigen Rechts, seit 2001). Leistungsanspruch nie entstanden bei anfänglicher Unmöglichkeit. Ein Vertrag ist allerdings entstanden (möglicherweise entsteht ein Schadensersatzanspruch).
Nachträgliche Unmöglichkeit (Anspruch zunächst entstanden und ging nach § 275 I unter) vs. anfängliche Unmöglichkeit (Anspruch von Anfang an nach § 275 I ausgeschlossen).
Unmöglichkeit (2)
§ 275 I “für den Schuldner unmöglich” (nicht nur für jedermann, wie bspw. das Bild oder das Auto)
= objektive Unmöglichkeit
1.Tatsächliche Unmöglichkeit (nicht aber bloße Leistungserschwerung, untergegangener Ring)
2.Rechtliche Unmöglichkeit = der Erfolg kann nicht mehr rechtlich herbeigeführt werden. Bspw. baurechtliche Beschränkungen, Kauf der eigenen Sache (eigener, gestohlener Ring gekauft)
3.Absolutes Fixgeschäft (Leistung muss absolut fix zu einem Zeitpunkt kommen, sonst ist es unsinnig). Keine verspätete Leistung, sondern eine unmögliche. Sängerin kommt zu spät zum Konzert, Kappelle kommt zu spät zur Party. Leistung wird unmöglich, wenn sie nicht zur richtigen Zeit kommt. Nicht aber, wenn Waren zu einem bestimmten Tageszeitpunkt geliefert werden müssen.
4.Zweckerreichung (ohne dass Schuldner etwas tut tritt der Erfolg ein, Boot wird von selbst von der Sandbank getrieben, Auto fährt weg bevor der Abschleppdienst eintrifft) und Zweckfortfall (Zweck wird von vornherein unmöglich wird, wenn der Arzt kommt ist der Patient tot, Sandbank hat das Boot komplett zerstört bevor der Abschlepper kommt). Voraussetzung ist, dass der Zweck Vertragsinhalt ist. Private einzelne Zwecke bleiben außer Betracht.
Unmöglichkeit für den Schuldner
§ 275 I
Leistungen, die man persönlich erfüllen muss
Bsp: Geiger bricht sich die Hand. Meistens aber muss nicht in Person erfüllt werden (auch der Malergeselle und nicht der Malermeister kann das Haus streichen)
Ist eine persönliche Leistung geschuldet? Vertrag mit Rechtsanwaltskanzlei oder einzelnem Anwalt geschlossen?
Fallgruppe: Fehlende Verfügungsbefugnis
Wenn der Übereigner nicht Eigentümer ist? Führt das dann zur Unmöglichkeit (des Schuldners?). Oftmals werden aber Sachen verkauft, die erst auf dem Markt gekauft werden müssen. Fehlende Verfügungsbefugnis (fehlendes Eigentum) per se führt noch nicht zur Unmöglichkeit. Das Eigentum kann sich im Normalfall noch beschafft werden. Es sei denn die Beschaffung des Eigentums ist absolut unmöglich (vgl. Mona Lisa, Familienerbstück). Aber fast alles ist käuflich.
Fallgruppe: Fehlende Mitwirkung Dritter
Mitmieterin zieht nicht aus. Einwirkung auf Freundin ist zwingend (notfalls auf Gericht). Nur wenn die Gerichte nicht mehr helfen (der Dritte unter keinen Umständen bereit ist) liegt Unmöglichkeit vor.