(02.05) Sachenrecht Flashcards
Prüfung Leistungsanspruch (Wdh)
0.Anspruchsgrundlage nennen
1.Anspruch entstanden (Vertragsschluss bei § 433)
2.Anspruch durch Erfüllung untergegangen, § 362 (1)
wenn nicht:
3.Anspruch durch Unmöglichkeit (ausgeschlossen/ untergegangen? Von vornherein, im Nachhinein)
Leistungshandlung vs. Leistungserfolg (Wdh)
Handlung (Verkäufer hat alles zur Übergabe und Übereignung getan); Erfolg (Erst wenn der Gläubiger die zu übergebende und zu übereignende Sache tatsächlich übergeben und übereignet ist).
Nachträgliche Unmöglichkeit vs. anfängliche Unmöglichkeit (Wdh)
Nachträglich: Anspruch zunächst entstanden und dann nach § 275 I untergegangen (Bildbeispiel)
Anfänglich: Anspruch von Anfang an nach § 275 I ausgeschlossen (Auto, das schon vorher verbrannt ist, schon zur Zeit des Vertragsschlusses unmöglich)
ABER: Auch bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Vertrag wirksam.
Teilweise Unmöglichkeit vs. zweitweise Unmöglichkeit
- Bsp: Kaffeeservice (teilweise zerbrochen)
- > Leistungsanspruch wird reduziert (Frage der Abnahme eine andere) - im Augenblick kann die Leistung nicht geliefert werden, aber in bspw. 3 Monaten wieder möglich.
Werkvertrag
Werkvertrag: Anspruchsgrundlage: § 631
Unternehmer (Friseur), Kunde -> relative Rechte entstehen. Hier gibt es ein Endergebnis (Erfolg) = erfolgsbezogene Pflichten.
Auch: Dienst(leistungs-)vertrag, § 611. Versprochene Dienste leisten (hier muss man nur etwas leisten). Dienstleistungsbezogene Pflichten. Untervertrag: Arbeitsvertrag (Ärzte, Anwälte).
Brötchenbeispiel (Lieferung eines Buffets): § 651, Werklieferungsvertrag. Für das BGB = spezieller Fall des Werkvertrags.
Anspruchsgrundlage = 433 I. Partybetreiber gegen Buffetmensch auf Übergabe und Übereignung des Buffets gem. § 433 I. Ab einer bestimmten Uhrzeit wird die Leistung unmöglich (geht unter durch Unmöglichkeit) = absolutes Fixgeschäft.
Mietvertrag
§ 535 ff. § 535 I S. 1. Verpflichtung den Gebrauch zu gewähren = erfolgsbezogene Pflicht = Anspruchsgrundlage (= Gebrauchgewährung). Keine Unmöglichkeit (persönlich kann er es nicht mehr benutzen, aber er könnte jemand anders schicken, wer dort wohnt ist nicht Inhalt des Vertrags). Der Vermieter erfüllt, indem er die Wohnung zur Verfügung stellt (§ 537). Ab Ende August untergegangen (weil erfüllt).
Dienstleistungsvertrag
Arbeitgeber gegen A auf Arbeitsleistung. Anspruch bei Schluss des Dienstvertrags entstanden. § 613, Dienstleistungen müssen (im Zweifel) persönlich erbracht werden. Keine Erfüllung.
Unmöglichkeit? Arbeitsvertrag = absolutes Fixgeschäft. Arbeit kann nicht nachgeholt werden. Leistungsanspruch für den Montag aus Unmöglichkeit untergegangen.
Verbrannter Tisch
Schreibtisch bestimmter Marke bestellt. Keine Unmöglichkeit. = Gattungsschuld (§ 243 I). Dagegen: Spezischuld/Stückschuld (ein bestimmter Tisch wird geschuldet). Je nachdem was der Vertrag regelt (Privatautonomie).
Die Abgrenzung richtet sich nicht nach der Art des Gegenstands (unabhängig von Massenware, Bleistiftbeispiel, die einzelnen Gegenstände können so oder so verkauft werden).
Grundstücke grundsätzlich Spezischuld, aber Parzellen.
Mietvertrag -> Spezischuld, Wohnung, Gattungsschuld, Auto. Sogar auch Räume
Leistungs/-Sachgefahr
Verkäufer trägt die Leistungsgefahr. Man muss so lange leisten bis der Erfolg eingetreten ist (Stockholmbsp. -> so lange versuchen den Tisch zum Käufer zu bringen bis es klappt).
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten (Verkäufer/Schuldner trägt die Leistungsgefahr) -> irgendwann ist damit Schluss, es wird dann Stückschuld.
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht mehr leisten (Käufer/Gläubiger trägt die Leistungsgefahr).
§ 243 II
Ursprünglich eine Gattungsschuld. Irgendein Schreibtisch wird geschuldet, tut er alles Erforderliche verwandelt es sich in eine Stückschuld. Nennt man Konkretisierung.
= Übergang der Leistungsgefahr auf Gläubiger.
Konkretisierung durch Schuldner
Voraussetzungen:
Auswahl und Aussonderung
Sache muss erfüllungstauglich sein, § 243 I (mit einem Schreibtisch, der 1000 Fehler hat, kann man nicht konkretisieren, mittlere Art der Güte, muss nicht das Beste sein).
Erbringung der Leistungshandlung -> Art der Schuld
Bringschuld
Holschuld
Schickschuld
Leistung muss am Ort des Käufers tatsächlich angeboten sein
Leistung muss zur vereinbarten Zeit bereitgestellt werden
Leistung muss ordnungsgemäß auf den Weg gebracht werden
-> diese Schuld erbracht, Gattungsschuld verwandelt sich in eine Spezischuld.