Aussetzung (§ 221) Flashcards
Allgemeines
Herbeiführen (Jedermannsdelikt)
Vorfinden der Lage = echtes Sonderdelikt (kann nur von Garanten verwirklicht werden)
= konkretes Gefährdungsdelikt
Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 I Nr. 1)
= konkrete Gefahr. Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor abstrakten Lebens- oder schweren Leibesgefahren zu schützen vermag.
Typisch
Veränderung des Aufenthaltsorts des Opfers auch durch Unterlassen in Garantenstellung möglich.
Strittig, ob auch bei Aufkündigung zuvor gewährter Hilfe (bspw. ein Bergführer lässt nach Streit seinen unerfahrenen Schützling in der Wand zurück).
eA: Nr 2 + -> Wortlaut gerade auf diese Konstellation zugeschnitten
aA: Nr. 2 -, Nr. 1 + -> Schwerpunkt der Verwertbarkeit = Aufgabe des bislang gewährten Schutzes
Versetzen
Jede aktiv herbeigeführte Veränderung, die eine hilflose Lage verursacht
Im-Stich-Lassen
Typisch: räumliche Entfernung von der hilfsbedürftigen Person
Passivität und geistige Abwesenheit
Garant hat sich in strafloser Weise (Einwilligung bspw.) entfernt und beschließt dann, nicht zurückzukehren (wollte Hilfe herbeiholen, lässt es dann aber doch)
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
konkrete Lebensgefahr
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 231 = objektive Strafbarkeitsbedingung, es braucht weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, begründet die Strafbarkeit. Problem: Schuldprinzip, es hängt vom Zufall ab, ob die schwere Folge eintritt. Wie kann man diese dem Täter dann vorhalten?
Um dieses Problem zu lösen wird auf die objektive Vorhersehbarkeit abgestellt.
Fremd-/Selbstverletzung
Selbstverletzungen sind nach §§ 223 ff. straflos
Fremdverletzung: Wirksamkeit der Einwilligung entscheidend.
Ärztliche Heilbehandlung
Behandlung = tatbestandliche Körperverletzung (ständige Rechtsprechung) -> keine Strafschärfung nach § 224 I Nr. 2
hL: ärztliche Heilbehandlung nicht tatbestandsmäßig, wenn sie lege Artis erfolgt (um Strafbarkeitslücken zu vermeiden: eigener Tatbestand, Nötigung, Freiheitsberaubung
Fallgruppen der körperlichen Misshandlung
Einwirkung auf die Körpersubstanz
Verunstaltung des Körpers (auch mit Teer beschmieren)
Gesundheitsschädigung
Kennzeichen: Erfordernis eines Heilprozesses
Auf Schmerzempfinden kommt es nicht an
Die Schädigung muss äußerlich nicht erkennbar sein; bereits die Infizierung mit einem Virus (HIV) ist eine Gesundheitsschädigung.
Salzpuddingfall
Gesundheitsschädigung (Obj. TB erfüllt)
Subjektive Seite: Kein Tötungsvorsatz, aber Vorsatz bzgl. § 224 I Nr. 2
Strafzumessung: Grenze = 15 Jahre; § 227 = erfolgsqualifiziertes Delikt, hinsichtlich der schweren Folge mindestens Fahrlässigkeit, § 18, nach oben offen = 15 Jahre.
Subjektiv vorhersehbar: Fraglich.
Gefährliches Werkzeug (§ 224 U Nr. 2)
Schuhe = Beschuhter Fuß als gefährliches Werkzeug. Maßgeblich sind objektive Beschaffenheit und konkrete Verwendung. Entweder besonders fester schwerer Schuh oder Tritte mit Wucht gegen besonders empfindliche Körperteile.
Eignung des Werkzeugs zur Beibringung erheblicher Verletzungen.
Erheblichkeit jedenfalls dann, wenn die Gefahr schwerer Folgen iSd. § 226 besteht. Darüberhinaus jede Verletzung, die so gravierend ist, dass sie die Funktion oder das Erscheinungsbild des Körpers einschneidend beeinträchtigt.
Nicht aber eigene Körperteile, unbewegliche Gegenstände sind umstritten, da der Begriff des Werkzeugs auf bewegliche Gegenstände hinweist. Fußboden als gefährliches Werkzeug.
Hinterlistiger Überfall
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt (enger als die Heimtücke).
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Mindestens zwei Personen wirken unmittelbar am Tatort zusammen.
BGH 4 StR 550/ 15 -> im Badezimmer war nur eine Person. Mittels einer Waffe, konkrete Gefährlichkeit nicht umgesetzt (teleologische Gesichtspunkte).
Nr. 4 ->