Sterbehilfe Flashcards

1
Q

BGHSt 55, 200 (zum Behandlungsabbruch)

A

Abschied aktives Tun durch Unterlassen.
BGH: Notwehr berechtigt nur zu Eingriffen in Rechtsgüter des Angreifers, nicht solche der Angegriffenen.
aber: BGH differenziert nicht hinreichend zwischen äußerem Erscheinungsbild und rechtlicher Bewertung. (Notwehrrecht)
Weg des BGH: Einwilligung in die Tötungshandlung, aber: Wortlaut des § 216. Überzeugender: teleologische Reduktion des § 216 (-> Wertung der §§ 1901 a ff. BGB).
§ 216 soll vor irrationalen, unüberlegten Tötungsverlangen schützen (das nicht auf hinreichend starkem Sachbezug beruht). Es muss daher auch Tötungsverlangen geben, die gerechtfertigt scheinen. Diese sollen aus dem Anwendungsbereich des § 216 herausfallen.

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2
Q

Leidensminderung (indirekte Sterbehilfe)

A

= Tötung als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge einer schmerzlindernden Maßnahme.
Von geringer praktischer Bedeutung. Schmerztherapien mit tödlichem Ausgang sind nicht rechtfertigungsfähig, wenn es vergleichbar wirksame Behandlungsmöglichkeiten gibt, die nicht zu einer Lebensverkürzung führen (idR führt Schmerzmitteltherapie zu Lebensverlängerung).
Teleologische Reduktion des § 216. Entscheidung für schmerzfreien, aber vorzeitigen Tod wird allgemein für sachgemäßer gehalten als die maximale Ausschöpfung der verbleibenden Lebenszeit.

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3
Q

Aktive Sterbehilfe im engeren Sinne

A

1.Ausgangspunkt: Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Suizid und Tötung auf Verlangen (§ 216). Auch Teilnahme straffrei.
Bereitstellung entsprechender Substanzen verboten -> Betäubungsmittelrecht und standrechtliche Regelungen schränken dies ein.

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4
Q

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

A

Abgrenzungen nach Tatherrschaftsgesichtpunkten: Wer hatte die Herrschaft über den todbringenden Augenblick inne? (Objektive Gesichtspunkte)
Suizid begeht, wer die Entscheidung über sein Leben in der eigenen Hand hält und den letzten irreversiblen Akt selbst vornimmt.
Opfer zu schwach, um den Giftcocktail selber trinken zu können.
-> Problematisch: da nur äußerliche Abgrenzung: Auch aktiver Sterbehelfer führt Willen des Lebensmüden aus (Friseur-Beispiel, Glatze).
Teile der Literatur: normative Asymmetrie zwischen Straflosigkeit der Suizidbeihilfe und Strafbarkeit einer Euthanasie.
Depressionsfälle,

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5
Q

Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 216

A

ältere Rechtsprechung: Garanten (bspw. Arzt) treffen keine Handlungspflichten, solange Suiziden Herr des Geschehens ist; verliert er die Tatherrschaft (durch Bewusstlosigkeit), geht die Tatherrschaft auf Garanten über
hL: es ist widersprüchlich, Untätigbleiben anders zu beurteilen als vorangehendes Verhalten -> wer als Garant einen beachtlichen Selbsttötungswillen respektiert, verletzt keine Handlungspflicht, weil der Sterbewillige diese aufgehoben/ eingeschränkt hat.

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6
Q

Fall Wittig (BGHSt 32, 367)

A

Verhältnis von Selbstbestimmungsrecht und Rettungspflicht. Ärztliches Gewissen.
Vgl. auch Fall Hackethal

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7
Q

Anschlussproblem: Teilnahme an der Selbsttötung und unterlassen Hilfeleistung (§ 323c)

A

Echtes Unterlassungsdelikt. Setzen keine Garantenstellung voraus. Niedrigerer Strafrahmen.
Suizid als Unglücksfall? = Problem
hM: Erst ab Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, aber nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren.
Keine Zumutbarkeit der Hilfeleistung bei eindeutig erkennbarem Festhalten des Suizidenten an seinem Entschluss.

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8
Q

Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217

A

Normzweck (geschäftsmäßige Sterbehilfe). Gesellschaftlichen Gewöhnungseffekt vermeiden.
Kein Tötungsdelikt, eher abstraktes Gefährdungsdelikt.
Vgl. § 291. Rechtskulturelles Bekenntnis, dass wir so etwas nicht wollen.
Tatbestand
Fördern
Gewähren bzw. Verschaffen einer Gelegenheit
Vermitteln
Dies muss geschäftsmäßig sein
Subjektiv, absichtliche Hilfestellung zur Selbsttötung.
3.Persönlicher Strafausschließungsgrund § 217 II für Angehörige und andere nahestehende Personen.

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9
Q

Aussetzung § 221

A

§ 221 I = Grunddelikt
§ 221 II Nr. 2, III = Erfolgsqualifikation
§ 221 IV = Minderer schwerer Fall
Für den Eintritt der schweren Folge ist Fahrlässigkeit ausreichend.

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