Schuldrecht AT (17.05) Flashcards
Fall 1 Var. 3
Leistungsanspruch K gegen V aus § 433 I
Unzählige Male Verkauf möglich. Einigung findet für gewöhnlich bei Übergabe statt.
Übereignung V an D nach § 929
Objektive Unmöglichkeit (-)
Subjektive Unmöglichkeit (+), also Unmöglichkeit für den Schuldner. Allein der Umstand, dass D Eigentümer ist reicht nicht für subjektive Unmöglichkeit. Entscheidend ist, dass D es nicht mehr herausgeben möchte -> nach § 275 I untergegangen
1a: Anspruch K gegen V auf 25.000 aus § 285 I?
(commodum: Strittig, ob anwendbar, wenn zum zweiten Mal verkauft wird)
Kaufvertrag oder Übereignung (nur die Übereignung ist unmöglich).
Verkaufserlös = beruht an sich auf KV. Aber: ohne Übereignung kann V Kaufpreis nicht verlangen/ behalten. 25.000 = commodum -> Anspruch gegeben.
ggf. nach Leistungsanspruch zu prüfen.
§ 275 (2)
Grobes Missverhältnis zwischen
Aufwand für Schuldner
Leistungsinteresse des Gläubigers
Vertragspreis ist unerheblich, d.h. Verhältnis Leistung-Gegenleistung.
Indikatoren:
Inhalt des Schuldverhältnisses
Treu und Glauben
Hat Schuldner Leistungshindernis zu vertreten? (§§ 276, 278).
Schuldner hat zu vertreten, wenn Naturalerfüllung wirtschaftlich unsinnig und Verlangen des Gläubigers rechtsmissbräuchlich.
Schuldner hat nicht zu vertreten:
Aufwand darf höher sein als Leistungsinteresse, aber nicht wesentlich höher.
Leistungsverweigerungsrecht = Einrede
Wahlrecht des Schuldners
falls Schuldner Einrede erhebt: Leistungsanspruch geht unter. Gegenleistungsanspruch: § 326.
bei Vertretenmüssen: Schadensersatz nach §§ 280, 283 (bzw. § 311 a II).
evtl. Anspruch aus § 285 I.
Fall 6
(V) = der Tote ist nicht mehr Anspruchsgegner, sondern der Alleinerbe.
Aufwendungsinteresse = 100.000
Erfüllungsinteresse = 70.000 (tatsächlicher Wert).
Hat T das Leistungsinteresse zu vertreten?