Schuldrecht BT (04.07) Flashcards
Rücktritt
Bei Unmöglichkeit kein Rücktritt nötig, § 326.
Tritt eine Person zurück, ist der Vertrag in Ordnung, er wandelt sich nur um, in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.
Besondere AG, eben nicht § 433, sondern § 346.
Nutzungen zurückgeben, in Form von Wertersatz (bspw. 2 Monate Auto gefahren).
Wertersatz…
Wenn Rückgewähr nach Natur des Erlangten ausgeschlossen.
Wenn es zum Rücktritt kommt, nachdem das zurückzuleistende Leistung unmöglich geworden ist.
Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung.
Verschlechterung (Käufer muss Sache zurückgeben und für die Verschlef
Außer Betracht bleibt, die Ingebrauchnahme. Anders, Wasserbettfall.
Zulassung = Wertverlust.
§ 346 II S. 2 -> Vertragliche Gegenleistung zugrunde legen. Der Marktwert darf nicht zugrunde gelegt werden. Verkaufspreis bezieht sich normalerweise auf ein mängelfreies Objekt, Kaufpreis dann gemindert.
§ 346 III
Pflicht zum Wertersatz kann entfallen.
1.Mangel stellt sich erst bei Verarbeitung oder Umgestaltung ein.
2.Gläubiger (oft der Verkäufer, begehrt Rückgewähr, nicht auf die Originalleistung) hat Untergang zu vertreten. Wäre auch bei G eingetreten (wäre auch bei Gläubiger eingetreten)
3.Verschlechterung/ Untergang beim Berechtigten (Rücktrittsbegehrten) eingetreten, trotz Beachtung der Sorgfalt. Etwas fahrlässig, so wie er mit seinen eigenen anderen Sachen für gewöhnlich umgeht, Grenze: grobe Fahrlässigkeit.
Vorsatz/ Fahrlässigkeit, §§ 276, 277
Was ist mit Rücktrittsrecht, wenn ohne Verschulden die Sache untergegangen ist, als diese beim Käufer war?
Grds. Wer die Sachherrschaft hat, trägt das Risiko.
Kann man zurücktreten, wenn er die Sache gar nicht mehr zurückgeben kann?
Vgl. § 246 III. Muss grds. keinen Wertersatz leisten, wenn er nichts für den Untergang kann.
Verkäufer trägt das Risiko bei der Rückabwicklung.
eA: Wertersatz wegen Veräußerung nur dann, wenn diese zur Unmöglichkeit führt (aA: wir müssen den Wortlaut beachten, unabhängig von der Unmöglichkeit). Grds. Naturalerfüllung, Wertersatz, dann Schadensersatz.
Maßstab des § 275 I.
Welche Leistung muss zurückgewährt werden? Rücktritt bei Schnäppchenpreis.
Vertragliche Gegenleistung kann nicht zugrunde gelegt werden.