Europarecht (12.07) Flashcards
Raub, § 249
BGH NStZ 2003, 89.
Körperlich wirkender Zwang. Haben wir hier einen Raub?
Auch weniger intensive Gewalteinwirkungen reichen aus.
Gewalt gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen
Bloße Wirkung reicht, unabhängig vom tatsächlichen Opferempfinden. Widerstand braucht nicht konkret geleitstet worden sein.
Somit auch ggü. Schlafenden & Co. Raub möglich.
Mittelbare körperbezogener Zwang
Gewalt gegen Sachen reicht grds. nicht (anders, wenn bspw. Tür verschlossen wird, um eine Person einzuschließen).
List und Schnelligkeit als tatprägende Moment -> Wegnahme durch Gewalt bei entreißen vom Mofa.
eher Überlistung durch Schnelligkeit (+/-). Restriktive Auslegung aufgrund des hohen Strafmaßes.
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
Drohung sollte nicht ernstlich wehrgemacht werden, gegen noch unbekannte dritte Person gerichtet.
Es kommt darauf an, wie die Drohungen beim Opfer wirken (Anschein der Ernstlichkeit genügt).
Problematisch allerdings, Näheverhältnis?
BGH: Genügt, wenn der Nötigungsadressat die Drittbedrohung selbst als Übel empfindet und sich gerade deshalb iSd. Täterverlangens motivieren lässt.
aA: besondere Nähebeziehung zum Dritten erforderlich.
1A: iSd. § 35.
2A: Güterabwägungsgesichtspunkte, hiernach muss das Verhalten des Nötigungsadressaten gerechtfertigt sein (unter Berücksichtigung des § 34).
Gewalt und Drohung als Mittel zur Wegnahme
Anforderungen an die Verknüpfung.
Die Nötigung liegt vor, aber der Anarchist ist nicht bereit das Eigentum zu schützen.
Drohung war zur Wegnahme nicht erforderlich.
Daraus ist abzuleiten
hM sagt, dass auf subjektive Verknüpfung abzustellen ist.
Wortlaut/ Telos (hohe Strafandrohung) legt eine objektive Verknüpfung nahe. Diese muss vom Vorsatz getragen sein (sonst nur Versuchsstrafbarkeit).
Für § 249 reicht eine Ausnutzung fortdauernder Gewalt nicht aus. Fortdauernde Gewaltanwendung (Wegnahmevorsatz wird während der bereits begonnenen Gewaltanwendung gefasst) -> § 249 (+).
BGH NJW 2004, 528
Freiheitsberaubung durch aktives Tun (und Unterlassen, garantenpflichtwidriges Verhalten durch Ingerenz).
Sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe
BGH 3 StR 146/ 15.
Man kann den Tatplan im Laufe der Tatausführung modifizieren (entscheidet sich der Mittäter diese mitzutragen, muss er sich diese auch zurechnen lassen.
Dann auch gefährliche KV zurechnen lassen? Raub dauert fort, Körperverletzung war vollendet und beendigt.
Raubqualifikation, § 250
1a (-), 1b (Waffe muss tatsächlich gefährlich aussehen).
Kann es eine Rolle spielen, dass die Kassiererin Vorerfahrung mit dem Täter hatte?
Drohungswirkung muss sich auf äußere Erscheinung stützen. BGH: Letztlich muss sich auf die Worte verlassen werden, die reichen nicht aus.
Bandenraub
vgl. § 244
§ 250 I Nr. 1c.
Schwer = massive Beeinträchtigung muss hervorgerufen werden.