Europarecht (31.05) Flashcards

1
Q

Einstimmigkeit (Seefischerei-Erhaltungsmaßnahmen)

1970er (Luxemburger Kompromiss)

A

Vorschlag der Kommission zu einer Ratsregelung
GB stimmt mit ‘Nein’. 6-monatiges Veto, GB legt den Rat lahm.
GB erlässt ein Gesetz zur Fischerei (einfaches Gesetz).
Kommission besitzt nur bestimmte Kompetenzen (anders der Staat, Kompetenz-Kompetenz). Kompetenz bei GB geblieben, weil der Rat nicht tätig geworden ist.

Standpunkt der EU: Absolute Kompetenz bei der EU. Handlung GBs bricht den Vertrag. Einstimmigkeit nicht erreichbar, Kommission geblockt.
Status Quo wird eingefroren (Frankreichs Vorschlag, damit der Rat doch noch tätig wird, gegen Überfischung). Somit kein Anreiz mehr für einzelne Mitgliedssaaten den Rat lahm zu legen. Unilaterale Maßnahmen dann in Ordnung, wenn sie vom Rat legitimiert sind.
Problem der irischen Position: Keine gemeinsame Politik, Kommission muss autorisieren.
-> Ergebnis: GB hat den Vertrag verletzt, Logik im Völkerrecht = immer der kleinste gemeinsame Nenner, anders im EU-Recht, fast der größte gemeinsame Nenner, auf Basis des Kommissionsvorschlags.
Entscheidung des EuGH. Alle Kompetenz bei der Union, selbst wenn die blockiert ist. Damit überhaupt keine Regelung = Regelungslücke (Nichtregulierung ist tödlich, schlimmer als schlechte Regelung). Wenn Regelung gewollt, dann muss man durch den Rat gehen. Zwang in die Kompromissbereitschaft.
Wovon hängt der Erfolg dieses Kompromisses ab? Im Landwirtschaftsbereich kommt es deshalb immer zur Regelung.
Gleiches wird im Verkehrsbereich versucht. Aber Ergebnis: Blockade des Rats über Jahrzehnte. Unangenehm, aber keine Katastrophe. Nichtregulierung war durchaus eine Option.

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2
Q

Mehrheitsabstimmung (vote)

A

Art. 293 AEUV Art. 2 -> Für die Kommission wahnsinnig wichtig.
Qualifizierte Mehrheit im Rat, Art. 14 IV EUV. 55% der Mitgliedstaaten = 15 Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 65% der Gesamtbevölkerung repräsentieren = doppelte Mehrheit. Dann tritt der Vorschlag der Kommission in Kraft.

Keine Mehrheit -> Änderungsvorschläge der verschiedenen Vertreter. Will der Kommissionsvorschlag abgeändert werden braucht man Einstimmigkeit gem. Art. 239 Abs. 1 (im Rahmen der qualifizierten Mehrheitsabstimmung). In der Regel aber keine Einstimmigkeit, damit Kommissionsvorschlag tot. Aber: Art. 293 Abs. 2, Kommissionsvorschlag kann geändert werden, wenn kein Ergebnis erzielt.
Endergebnis in 90% der Fälle: Einstimmigkeit, alle stimmen für den geänderten Kommissionsvorschlag.
Mitgliedstaaten knicken ein. Drohung der Kommission: Drängen auf Kompromissbereitschaft. Denn Kommosionsvorschlag braucht nur qualifizierte Mehrheit, “sei kompromissbereit, oder ich überstimme dich, dann kriegst du nichts”. Nicht zu lange des Kompromisses erwehren.
Warum 10% nicht-Einstimmigkeit? GB lässt sich absichtlich überstimmen -> Innenpolitik, “wir sind überstimmt worden”.

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3
Q

§ 294 AEUV

A

Law in the books vs. Law in action
Politische Steuerung des Prozesses (Rechtszustand).
verstehen was die Theorie will, um die Praxis zu begreifen.

Drei Akteure, Europäisches Parlament, Kommission und Rat
1.Kommission legt den Vorschlag auf den Tisch des Parlaments 2.An den Rat, welche Änderungsvorschläge = erste und wichtigste Lesung, denn die meisten Gesetzgebungsverfahren enden in der ersten Lesung.
Man braucht einen übereinstimmenden Text, auf den sich geeinigt wurde.
Warum dreht sich das Parlament auch dem Rat zu und nicht nur der Kommission? Änderungsvorschläge (damit es zu geltendem Recht wird) des Parlaments müssen vom Rat auch abgesegnet werden, einstimmige Entscheidungen. Rat wird einstimmig gebraucht (Art. 293), nur dann kann es zu Recht werden, Parlament kann das ohne besondere Mehrheiten machen. Parlament muss wissen wo die Mitgliedsstaaten bzgl. des Kommissionsvorschlags stehen.
Parlament versucht die Kommission dazu gewinnen, den Änderungsvorschläge zuzustimmen. Denn dann muss der Rat nur qualifiziert mehrheitlich abstimmen. Aber ansonsten Einstimmigkeit = problematisch. Am besten Kompromiss in der ersten Lesung herbeigeführt.
Zweite Lesung: Fristen! Für alle beteiligten Institutionen schwieriger. Dritte Lesung nach Einsetzung eines Vermittlungsausschusses.

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4
Q

Parlament

A

Zwei Veto-Möglichkeiten:
Zweite Lesung: kann Standpunkt des Rates “vom Tisch fegen”. Dritte Lesung: Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses kann abgelehnt werden.
Tatsächlich wird das Veto allerdings nicht genutzt.
Jetzt: law in action kommt zum Einsatz.
Innerer Zirkel der Institutionen kommt zusammen. Diplomaten, die keine demokratische Verantwortung haben. Trilogen. Meistens kommt es dann zur Einstimmigkeit im Rat.
Problem: Demokratische Legitimation. Keine Kamera, kein öfftl. Protokoll. Intransparenz.
751 Parlamentarier, 3 im Trilog, nicht repräsentativ. Kompromissfördernd, wenn ich mich nicht demokratisch verantworten muss. Totalitäre Systeme sind meistens sehr effizient. Effizienz abgeben zugunsten des demokratischen Entscheidungsfindungsprozesses. Triloge vom EUGH abgesegnet.

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5
Q

Kommission

A

Enorme Macht, obwohl sie keine Gesetzgebungsmacht hat.
Auch nicht demokratisch legitimiert. Unabhängiger Beamtenkörper. Tarnkappenintegration.
Durchführungsakte der Kommission, Art. 290/291, wenn die Zeit zu knapp ist für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Dagegen Rat und EP. Reicht für Gesetzgebungsakt, wenn EP und Rat (einstimmig) einig sind. Kommission ist sauer.
Kurz bevor es zum Rechtsakt kommt (Abstimmung im Rat), nimmt die Kommission ihren Vorschlag zurück, denn es gibt keinen Vorschlag mehr.
Nicht demokratisch, kommt zu Klagen im EuGH.
Zwei sich widersprechende Rollen der Kommission. Objektiver Binnemarktaufseher oder mehr? Vorschlag soll nur zurückgenommen werden, wenn sich die Umstände geändert haben (nicht aus politischen Gründen).

Entscheidung des EuGH: zunächst kommissionsfreundliche Entscheidung: Kommission hat ein Rücknahmerecht. Aber dann: Kein Vetorecht im Gesetzgebungsverfahren, Rücknahme muss plausibel erläutert werden. Kann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Maßstab der Rücknahmebefugnis: muss so stark verändert sein, dass der Vorschlag keine Daseinsbefugnis mehr hat (180 Grad Drehung). Muss man erstmal begründen, dass dieser so stark verändert wurde. Nur im Extremfall kann zurückgenommen werden. Politischer Entscheidungsspielraum genommen worden- Schleichender Demokratisierungsprozess.

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6
Q

Demokratiedefizit

A

EU nicht nah an der Basis und am Problem. = Umgekehrter Regionalismus.
EU mischt sich ein in Themen, die nationalstaatliche Interessen berühren.
EU mischt sich in Bereiche ein, die persönliche Interessen berühren (staatliche Hand sollte sich raushalten)
Kompetenzdrift vom Staat nach Brüssel, mehr Kompetenzen von den Gliedstaaten zum Zentralorgan.
Wahl und Abwahl findet faktisch nicht ausreichend statt.
Verzerrung von mitgliedsstaatlicher Demokratie -> Legislative verliert zugunsten der Exekutive. Verordnung gilt unmittelbar (deutsches Parlament außen vor).
Nationale Exekutive wird zur europäischen Legislative (zulasten der nationalen Legislative)
+ Schwächung der judikativen Kontrolle = Amtsgerichte können Rechsetzungsakte der EU nicht kippen. Diese Macht hat allein der EuGH. Kann kein Ersatz für nationale Gerichte sein (andere Sensibilitäten inhaltlicher und methodischer Natur). EuGH will Integration fördern, will aber nicht nationale Kompetenzen sichern.

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