Schuldrecht (10.05) Flashcards
§ 280 I
Pflichtverletzung (Unmöglichkeit)
Vertretenmüssen durch Schuldner
§ 276: eigener Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit (= Verschulden). Anders als im Strafrecht (Vorsatz und Fahrlässigkeit = Teil des subjektiven Tatbestands).
Strengere oder mildere Haftung möglich
a.durch Gesetz
b.durch Vereinbarung
c.konkludent aus Schuldverhältnis (§ 599, Leiher, har grds. für weniger zu haften).
§ 276 III (falls die Parteien etwas Vergleichbares vereinbaren, ist dies nichtig).
§ 278
Haftung für Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn tatsächlich für den konkreten Fall eingesetzt, nicht nur weil er Angestellter ist)
Schuldner haftete auch für das Verschulden bestimmter Leute. (Gesetzlicher Vertreter GmbH, Geschäftsführer).
Regelfall: Angestellter, Freund, Subunternehmer… (die Art der Beziehung ist egal, dass eingesetzt wurde ist zentral)
Anders: Verrichtungsgehilfe.
Das Verschulden als auch das Verhalten des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet.
Vertretenmüssen: Nicht = Beweislastumkehr, man geht davon aus, dass der Schuldner im Normalfall den Schaden zu vertreten hat. Grundsätzlich derjenige, der den Anspruch stellt (Beweislast liegt beim Schuldner).
Schaden (bei Unmöglichkeit) = Erfüllungsschaden, positives Interesse, Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung
bei nachträglicher Unmöglichkeit
§§ 280 I, III, 283
Vertretenmüssen: Verursachung.
bei anfänglicher Unmöglichkeit
§ 311a II (hier nicht § 280 I, III -> bei anfänglicher Unmöglichkeit gab es nie eine Pflicht zur Leistung)
Vertretenmüssen: Kenntnis/ Unkenntnis.
Schadensersatzanspruch aus § 311 a II
man braucht ein vertragliches Schuldverhältnis
- Vertrag, § 311 a I
- Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311 a I
- Kennntnis/ Unkenntnis zu vertreten, § 311 a II 2
- Schaden (statt der Leistung)