Gattungsschuld (2) Flashcards

1
Q

Spezieschuld/ Stückschuld vs. Gattungsschuld

A

Abgrenzung: Parteivereinbarung (nicht Art des Gegenstandes!)
Parteien können eine Gattungsschuld vereinbaren, die aber zur Spezischuld wird (Konkretisierung, vor der Erfüllung (Vertrag, Konkretisierung, Erfüllung).
Dazu erforderlich: Leistungshandlung (Schuldner hat alles zur Bewirkung des Leistungserfolgs (Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten) getan) muss vorgenommen werden.

Konkretisierung immer zu prüfen, wenn eine Gattungsschuld vorliegt. Spezieschuld kann nicht zur Gattungsschuld werden.

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2
Q

Konkretisierung durch Schuldner

A

Grundsätzlich vereinbart von den Parteien (Bringschuld (Leistung muss angeboten werden), Holschuld (Leistung muss bereitgestellt werden), Schickschuld (Leistung muss ordnungsgemäß auf den Weg gebracht werden)).
Wenn “Schulden” erbracht wird Gattungsschuld zur Spezischuld.
Was es ist findet man raus, indem man den Leistungsort (wo Schuldner letzte Leistungshandlung vornimmt; dagegen: Erfolgsort = wo Erfüllung stattfindet) bestimmt.

Holschuld = Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner (Verkäufer)
Bringschuld = Leistungsort und Erfolgsort beim Gläubiger (Käufer)
Schickschuld = Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
Hilfsweise § 269 -> Hilft uns die Art der Schuld zu bestimmen.
Wenn man nicht weiß, ob Bringschuld oder Schickschuld, im Zweifel ist der Leistungsort beim Schuldner.
Bringschuld kann man nur annehmen, wenn die Parteien es vereinbaren. Im Zweifel eine Schickschuld.

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3
Q

Ausnahme: Unmöglichkeit bei unkonkretisierter Gattungsschuld

A

Vernichtung der gesamten Gattung
rechtliche Unmöglichkeit
absolutes Fixgeschäft
Sonderfall: Vorratsschuld

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4
Q

Geldschuld

A

Schuldet man diese (!) Geldscheine?
An gestohlenem Geld kann man gutgläubig Eigentum erworben werden. § 985 schwierig. Wertschulden (Schadensersatz). Nicht Geldscheine/Münzen werden dann geschuldet, sondern eine Geldsumme. Geld ist dann auch keine Gattungsschuld (nicht mittlerer Art und Güte).
Bei Insolvenz/ Konkurs auch keine Unmöglichkeit (Gerichtsverwalter).

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5
Q

§ 270

A

Muss an Gläubiger übermittel werden. Regelungen des § 269 bleiben unberührt (Leistungsort im Zweifel beim Schuldner, muss eine Schickschuld sein, besondere Schickschuld: Leistungsgefahr bei.

Bei Geld gibt es keine Konkretisierung.
Mit eigenen Leuten = Bringschuld.

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6
Q

Prüfung Leistungsanspruch (Fall h)

A

Anspruch mit Anspruchsgrundlage entstanden?
ggf. Untergang nach § 362 I
Ausschluss/ Untergang nach § 275 I
-> was wurde geschuldet?
a.Was wurde vereinbart
b.falls Gattungsschuld vereinbart (nicht wenn Spezischuld vereinbart): Konkretisierung (nur mit mittlerer Art der Güte kann konkretisiert werden) -> nach wie vor Gattungsschuld, keine Unmöglichkeit?
(1)Art der Schuld
(2)Hat Schuldner alles Erforderliche getan?

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7
Q

Prüfung Leistungsanspruch (Fall i)

A

Gattungsschuld, ordnungsgemäß abgeschickt, somit Stückschuld, diese Kisten Wein werden geschuldet.
Geld -> Schickschuld, keine Unmöglichkeit, auf Leistungsgefahr des Schuldners.
Geld und Sachen werden unterschiedlich behandelt.

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8
Q

Folgeansprüche bei Unmöglichkeit

A

Leistungsanspruch (Leistungsstörung, idR Sache, gibt es immer), Gegenleistungsanspruch (idR. Geld, gibt es nicht immer, Schenkung (Kaufvertrag), Schadensersatzanspruch.

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9
Q

Fall 1

A
I.Leistungsanspruch 
K will Übereignung und Übergabe Auto von V
Anspruchsgrundlage: § 433 I
entstanden durch Kaufvertrag
untergegangen nach § 275 I
II.Gegenleistungsanspruch
V will Zahlung von 15.000 von K
Anspruchsgrundlage: § 433 II
entstanden durch Kaufvertrag
untergegangen nach § 326 I
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10
Q

Fall 3

A
Leistungsanspruch 
I.Leistungsanspruch
Anfängliche Unmöglichkeit (Anspruch entsteht nicht), KV nach § 275 I ausgeschlossen. 
II.Gegenleistungsanspruch
V will Zahlung von 4.000 von K 
KV, aber nach § 326 I ausgeschlossen
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