Strafrecht BT (22.06.17) Flashcards
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)
zunächst befugter, dann aber unbefugter Gebrauch, von § 248b erfasst?
Wortlaut = vorausgesetzt ist das Vorhandensein eines Einverständnisses. Nur das erstmalige Ingebrauchnahmen unter Strafe gestellt. Aber: mit dem Wortlaut ist auch vereinbar, dass jedes erneute “Starten des Motors” eine erneute Ingebrauchnahme ist. Telos: Auch kurze Testfahrten sollen unter Strafe gestellt werden.
Muss auch bestimmungsgemäß gebraucht worden sein (schlafen nicht). Rückfahrt (Einverständnis -> lässt den TB entfallen).
Verbrauch von Kraft- und Schmierstoff ist im Unrecht des § 248b enthalten.
Betrug § 263
Vermögensbeschädigung durch Täuschung in Bereicherungsabsicht.
- Über Tatsachen getäuscht?
- Irrtum erregt?
- Infolge dieses Irrtums auf Seiten der Bank zu einer Vermögensverfügung gekommen?
- Schäfigende Auswirkung?
- Vorsätzliche Handlung und in der Absicht sich rechtswidrig zu bereichern?
“Selbstschädigungsdelikt”
Vermögensinhaber nimmt schädigenden Akt selbst vor, aufgrund eines Irrtums. Vgl. das Zurechnungsmodell der mittelbaren Täterschaft.
Betrug also eigentlich Fremdschädigungsdelikt. Täter greift durch den Vermögensinhaber als irrendes Werkzeug auf fremdes Vermögen zu.
Tatsachen
dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Darunter fallen dann nicht: reine Meinungsäußerungen und Werturteile, sowie künftige Tatsachen.
Keine Tatsachen: gänzlich substanzlose marktschreierische Äußerungen. Anders allerdings, sobald dem Werturteil eine einigermaßen substanzhaltige Tatsachenbehauptung zugrunde liegt.
Grundfrage: wie viel Eigenverantwortlichkeit verlangt man dem Bürger?
Äußerung von Rechtsansichten
Subsumtionsakt -> nicht dem Beweis zugänglich.
Verteilung der Orientierungsrisiken. Kann sowohl als Werturteil als auch als Tatsachenbehauptung verstanden werden.
Täuschung
Ausdrückliche, konkludente oder Täuschung durch Unterlassen.
Unterlassen: keine unbegrenzten Fürsorgepflichten für Jedermann (Garantenstellung).
Entscheidend: Verteilung des Orientierungsrisikos.
Nicht: pokern bei gegenseitigen Kaufverhandlungen.
Gesetzliche Vorwertungen:
Betrug durch Unterlassen (Erfolgshonorar vereinbart), höher als die gesetzliche Vergütung.
Verstoß gegen Aufklärungsnorm.
Weiterzahlen nach Ruin: Hotelfall, Unterlassen darauf hinzuweisen, dass er zahlungsunfähig ist.