Der Grundtatbestand des § 823 I Flashcards
Wiederholung
Wir unterscheiden streng wegen Strafverfahren und Schadensersatz
Rückblick (Antike)
Entwicklung Vorsatz und Fahrlässigkeit (Gedanke der Schuld). Übergang von Vorsatzkonstruktion hin zur Schuldkonstruktion. Brauchen allgemeines Haftungsrecht (= Deliktsrecht, eng verwoben mit dem Strafrecht). Mittelalter (rudimentär, kaum getrennt).
Zeit der Kodifikation (allg. Preußisches Landrecht). 18 Jhdt. Code civile,
Grundsatz
Keine Parallelität zwischen deiktischen und vertraglichen Ansprüchen (Schneckenfall). Produkthaftung = Produkt der Moderne.
Prüfungsaufbau des § 823 I
I.Haftungsbegründender Tatbestand (Voraussetzungen)
1.Tatbestandsmäßigkeit
a.Rechtsgutsverletzung
b.Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen oder dulden)
c.Haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung
2.Rechtswidrigkeit
3.Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
II.Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)
1.Schaden
2.Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
3.Mitverschulden
Systematik der gesetzlichen Deliktstatbestände
§ 823 I Schutzobjekt = das subjektive Recht (Rechtsposition, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung eingeräumt wird)
§ 823 II Schutzobjekt = das objektive Recht (Gesamtheit aller Rechtsnormen)
§ 826 Schutzobjekt = die guten Sitten (die vorsätzliche Schadenszufügung ist grundsätzlich sittenwidrig)
ergänzende besondere Deliktstatbestände
§ 824, 825, 833, 838 ff., 839 ff.
Grenzen der Schutzgutbestimmung
reine Vermögensinteressen und immaterielle Persönlichkeitsinteressen werden nicht geschützt. Zu dem Kreis geschützter Rechtsgüter im Rahmen des § 823 I = Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (wie Eigentum geschützt).
Und Allgemeines Persönlichkeitsrecht = Damals gab es noch kein Grundgesetz. Abwägung widerstreitender Interessen: Allg. Persönlichkeitsrecht vs. Pressberichterstattung. Problematisch bei Werbung.
Rechtsgutsverletzung
Verletzung des Lebens (Tötung), als Schwerverletzter hat man Schadensersatzansprüche (gehen auf die Erben über), aktive vs. passive Sterbehilfe (passive Sterbehilfe ist nur denjenigen untersagt, die eine Garantenpflicht füreinander innehaben), davon abzugrenzen: Palliativmedizin.
Körper und Gesundheit = auch Tattoos, 17jährige, nicht: Haare abschneiden, vorübergehend oder langfristig?
Schädigung im Mutterleib -> nasciturus (werdendes Leben im Mutterleib) ist vom Schutz des § 823 I umfasst, zumindest nach 14 Tagen (Einnistung)
wrongful life -> Schwangerschaftsabbruch wäre möglich gewesen, Arzt berät falsch. Das Kind ist nicht der Schaden (Art. 1 GG), Schaden = Unterhaltungskosten des behinderten Kindes.
Kind als “(Unterhalts-)Schaden”