18.05 (Strafrecht) Flashcards

1
Q

Unwirksamkeit der Einwilligung wegen Verstoß gegen die guten Sitten, § 228

A

BGHSt 49, 34
Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung und gefährliches Werkzeug (nicht so, in der Hand eines Arztes))
Allgemeine Voraussetzung einer Einwilligung:
Einwilligungsfähigkeit
Disponibles Rechtsgut, in das auch eingewilligt werden kann.
Keine wesentlichen Willensmängel.
Einwilligung kundgetan.

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2
Q

Gute Sitten

A

Auf Beweggründe und Ziele abgestellt.
Kritik am Sittenwidrigkeits-Begriff: geht hauptsächlich um moralisierende Vorstellungen
Beweggründe und Ziele der Beteiligten sind maßgeblich; missbilligenswerte Beweggründe führen zur Unwirksamkeit, z.B.
1.sadomasochistische Motive
2.Wille zur Verdickung oder Vortäuschung einer Straftat
Die neuere Rechtsprechung sieht als entscheidend das Gewicht des Rechtsgutsangriffs an (Unwirksamkeit bei konkreter Todesgefahr).
Entscheidung: maßgeblich ist eine objektive (!) ex-ante Sicht.(die Tatsache, dass der Täter subjektiv davon ausging, dass es schon gut gehen werde ist unerheblich).

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3
Q

Schlägereitypische Eskalationsgefahr

BGH NStZ 2015, 270.

A

§ 224 (höherer Strafrahmen), § 231 (Auffangtatbestand).
Deiktisches Minus bei der Tatausführung durch Plus bei der Vorbereitung aus.
Rspr. bisher: Schwere der Verletzung, Beweggründe, Eskalationsgefahr bei gruppendynamischen Prozessen.
BGH: Erweiterung um das Wertungsmuster des § 231 für die Art und Weise der Begehung (Beteiligung als solche schon strafwürdiges Unrecht).
Wichtig auch: Massenschlägerei (mit oder ohne) Regeln.
Einschränkung durch § 216 und nach § 231

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4
Q

Zirkumzision als Körperverletzung (LG Köln, NJW 2012, 2128)

A

Einwilligung als solche unwirksam, aber auf Ebene der Schuld wurde auf unvermeidbaren Verbotsirrtum entschieden.
Elterliche Entscheidungen haben sich immer am Wohl des Kindes zu orientieren (selbst über religiöse Zugehörigkeit verfügen).
Was wird abgedeckt vom elterlichen Personensorgerechts? Einwilligung in ein (religiös motivierten) Eingriff gegenüber dem Kind (vgl. Impfung). § 1631d BGB, Einwilligung unter gewissen Voraussetzungen wirksam. (kompetente medizinische Durchführung des Eingriffs).

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5
Q

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225

A

Def. Quälen
Def. rohe Misshandlung
Def. böswillige Vernachlässigung

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6
Q

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

A

= abstraktes Gefährdungsdelikt
Eintritt der schweren Folge = objektive Bedingung der Strafbarkeit (Am Anschluss an die Schuld).
§ 231 II = besondere Ausprägung der Rechtswidrigkeit und dort zu prüfen.

Tatbestand
Def. Schlägerei (nicht: Personen, die reine Schutzwehr leisten)
Def. von mehreren verübter Angriff.

Beteiligung nicht im technischen Sinne zu verstehen (§§ 26, 27).

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7
Q

Schwere Folge, § 231

A

Als Folge der Schlägerei/ des Angriffs muss der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung iSd § 226 eintreten.
Schwere Folge muss nach den Regeln der objektiven Zurechnung auf die Schlägerei zurückgehen.

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8
Q

BGHSt 39, 305

A

Notwehrrecht
Notwehr iRd § 212 bspw. (Rechtfertigung)
anders aber bei § 231. Rechtfertigung bezieht sich nur auf Fälle, in denen ich ohne eigenes Verschulden in die Schlägerei hineingeraten bin.

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9
Q

T verlässt den Tatort, bevor O durch. einen nicht festgestellten Dritten getötet wird.
T greift in die Schlägerei ein, nachdem O getötet wurde.

A

Aus Sicht der Rechtsprechung ist es ziemlich schwer zu ermitteln, wann wer wie wo beteiligt war (Schutzbehauptungen entgegenwirken).
aA 1 Var. : Lit: an Eskalationsschraube mitgedreht
aA 2. Var: Zweifel größer, allgemeine Zurechnungsregeln.

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10
Q

Diebstahlsdelikte, §§ 242 ff.

A

Geschütze Rechtsgüter
Schutzgut: Eigentum an beweglichen Sachen.
Verfügungsgewalt des Eigentümers (§ 903 BGB)

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11
Q

Fremde bewegliche Sache

A
§ 90 BGB
Tiere
alle Aggregatzustände
Keine Sachen sind:
-Energien (§ 248c)
-Immaterielle Güter (aber Urkunden)
-Daten, Software 
Menschliche Körperteile als Sachen
-> selbstständige Sachen erst mit Abtrennung. 
-> Leichen sind grds. keine Sachen
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12
Q

Beweglichkeit der Sache

A

Beweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Es ist ausreichend, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird. Die zivilrechtlichen Vorschriften sind nicht anwendbar.

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13
Q

Fremdheit der Sache

A

Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.
Die Sache darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sein.

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14
Q

BeckRs 2012, 20013 AG Köln (Vorhängeschlösser)

A

Sind die Vorhängeschlösser herrenlos?

Zweck der Schlösser = Dokument ewiger Liebe.

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15
Q

Bürgerlich-rechtliche Rückwirkungsfunktion gelten im Strafrecht nicht.

A

Zivilrechtlich ist er wann Eigentümer geworden? Mit dem Tod. Ex tunc beseitigt worden. Strafrechtlich liegt dennoch die Wegnahme einer fremden Sache vor, § 1953 wirkt nur ex nunc. Begründung: Die Strafbarkeit muss zum Zeitpunkt der Tat feststehen.

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16
Q

II.Tathandlung (= Wegnahme)

A
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. 
Prüfung 
War fremder Gewahrsam vorhanden?
Wurde neuer Gewahrsam begründet?
Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
17
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das von eine Sachherrschaftswillen getragen ist. (alte Dame Beispiel, alte Dame bleibt Gewahrsamsinhaberin, obwohl der Dieb viel näher dran ist).