Schuldrecht (30.05) Flashcards

1
Q

Preisgefahr

A

Übergang der Preisgefahr auf Gläubiger

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2
Q

Annahmeverzug

A

Fall 11
Gläubiger (Käufer) nimmt nicht an. § 293 ff. BGB

1.Angebot (Leistungsangebot, Vertrag schon entstanden). § 294, tatsächliches Angebot muss gemacht worden sein (= vorbeibringen und hinreichen) -> Liegt in Fall 11 vor, Gläubiger muss es persönlich nicht sehen. Richtiges Angebot, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit.
Ausnahme: § 295: auch ein wörtliches Angebot genügt, wenn (2) bei Hohlschuld der Schuldner dem Gläubiger sagt, “hohl es ab”, (1)
Annahmeverzug -> Rechtsposition des Schuldners verbessert sich, weil der Gläubiger nicht annimmt. Bei wörtlichem Angebot, reicht, denn wenn der Gläubiger ablehnt, muss der Schuldner nicht extra hinfahren.
2.Ausnahme: Entbehrlichkeit des Angebots. Termin vereinbart, Maßanzug schneidern (auch wenn kein Termin vereinbart ist), Gläubiger kommt nicht -> Annahmeverzug. Satz 2, Fristsetzung.
Gilt nur, wenn Schuldner leisten kann und darf. Gemeint ist hier die Leistungszeit. (Schon zur richtigen Zeit muss geleistet werden).
Leistungszeit

2.Annahme

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3
Q

Leistungszeit, § 271

A

Wann darf der Schuldner leisten? (Erfüllbarkeit, erster Zeitpunkt) -> Für Annahmeverzug wichtig.
Wann muss der Schuldner leisten? (Ab wann darf der Gläubiger Erfüllung verlangen?)

Leistungszeit vereinbart (Abs. 1) -> Sofort darf und muss der Schuldner leisten.
Keine Leistungszeit vereinbart (Abs. 2) -> Zweifelsregelung.
Leistung mitten in der Nacht erbracht, 242 (Treu und Glauben), Selbstverständlichkeiten geregelt.

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4
Q

Schuldner kann leisten (bei wörtlichem oder nicht erforderlichem Angebot), §§ 295, 296

A

Kann der Schuldner nicht leisten, kann der Gläubiger nicht in Annahmeverzug gesetzt werden. -> Unmöglichkeit.
Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus.

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5
Q

§ 297

A

Vorübergehende Leistungshindernisse
Bsp: Schüler kommt nicht zur Nachhilfe. Kommt der Schüler in Annahmeverzug, wenn er krank ist? Nein, kein absolutes Fixgeschäft.

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6
Q

§ 293

A

Annahmeverzug setzt kein Vertretenmüssen voraus. Selbst wenn man nichts dafür kann, kommt man in Annahmeverzug.
Grund: Rechtsfolge des Annahmeverzugs, kein Schadensersatz.

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7
Q

Fall 11 Lösung

A

K gegen V aus § 433 I 1
nach § 275 I untergegangen (Konkretisierung)

Vertretenmüssen, Pflichtverletzung
280 I, III i.V.m. 283 (über § 278, Angestellte handelte fahrlässig, Erfüllungsgehilfe, Pflichtverletzung muss vertreten werden (= nachträgliche Unmöglichkeit).
Auch keinen Anspruch aus § 433 II -> Untergang nach § 326 I

Ausgangslage -> Aber anders mit Annahmeverzug
§ 300 I: Haftungsmilderung
§ 276: eigener Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit.
Strengere oder mildere Haftung möglich, durch Gesetz, zB § 300 (1). Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Damit: kein Vertretenmüssen.
Unterschied dann beim Schadensersatzanspruch: K gegen V aus §§ 280 I, III, 283
Kein Vertretenmüssen durch V -> § 300 I. Milderung durch Gesetz
V gegen K aus § 433 II
Weitere Milderungsmöglichkeit. Nein, § 326 II 1. Fall 2. Übergang der Preisgefahr bei Annahmeverzug.

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8
Q

§ 300 II

A

Welche Gefahr geht über?
1.Sachgefahr/ Leistungsgefahr
Muss der Schuldner bei Untergang nochmal leisten?
Hier definitiv Sachgefahr gemeint -> Im Regelfall braucht man den Paragraphen nicht, weil schon konkretisiert wurde.
Annahmeverzug ohne Konkretisierung -> dann § 300 II . Schuldverhältnis konkretisiert sich auf die Sache (= Ersatzkonkretisierung), geht sie dann kaputt, muss der Schuldner nicht mehr leisten. Relevant nur bei Annahmeverweigerung und Geldschulden.
Bei Geld kann man in Annahmeverzug kommen. Gibt keine Unmöglichkeit.

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9
Q

Annahmeverzug in der Prüfung

A

1.beim Leistungsanspruch
Falls Gattungsschuld: Grds. schon vor Annahmeverzug konkretisiert (Ausnahme, § 300 II)
2.beim Schadensersatzanspruch: § 300 I
3.beim Gegenleistungsanspruch: § 326 II

Obliegenheit (vgl. Fahrrad abschließen bei Diebstahlsversicherung)
=Verhaltensgebot, dessen Verletzung Nachteile mit sich bringt.

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