Schuldrecht (30.05) Flashcards
Preisgefahr
Übergang der Preisgefahr auf Gläubiger
Annahmeverzug
Fall 11
Gläubiger (Käufer) nimmt nicht an. § 293 ff. BGB
1.Angebot (Leistungsangebot, Vertrag schon entstanden). § 294, tatsächliches Angebot muss gemacht worden sein (= vorbeibringen und hinreichen) -> Liegt in Fall 11 vor, Gläubiger muss es persönlich nicht sehen. Richtiges Angebot, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit.
Ausnahme: § 295: auch ein wörtliches Angebot genügt, wenn (2) bei Hohlschuld der Schuldner dem Gläubiger sagt, “hohl es ab”, (1)
Annahmeverzug -> Rechtsposition des Schuldners verbessert sich, weil der Gläubiger nicht annimmt. Bei wörtlichem Angebot, reicht, denn wenn der Gläubiger ablehnt, muss der Schuldner nicht extra hinfahren.
2.Ausnahme: Entbehrlichkeit des Angebots. Termin vereinbart, Maßanzug schneidern (auch wenn kein Termin vereinbart ist), Gläubiger kommt nicht -> Annahmeverzug. Satz 2, Fristsetzung.
Gilt nur, wenn Schuldner leisten kann und darf. Gemeint ist hier die Leistungszeit. (Schon zur richtigen Zeit muss geleistet werden).
Leistungszeit
2.Annahme
Leistungszeit, § 271
Wann darf der Schuldner leisten? (Erfüllbarkeit, erster Zeitpunkt) -> Für Annahmeverzug wichtig.
Wann muss der Schuldner leisten? (Ab wann darf der Gläubiger Erfüllung verlangen?)
Leistungszeit vereinbart (Abs. 1) -> Sofort darf und muss der Schuldner leisten.
Keine Leistungszeit vereinbart (Abs. 2) -> Zweifelsregelung.
Leistung mitten in der Nacht erbracht, 242 (Treu und Glauben), Selbstverständlichkeiten geregelt.
Schuldner kann leisten (bei wörtlichem oder nicht erforderlichem Angebot), §§ 295, 296
Kann der Schuldner nicht leisten, kann der Gläubiger nicht in Annahmeverzug gesetzt werden. -> Unmöglichkeit.
Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus.
§ 297
Vorübergehende Leistungshindernisse
Bsp: Schüler kommt nicht zur Nachhilfe. Kommt der Schüler in Annahmeverzug, wenn er krank ist? Nein, kein absolutes Fixgeschäft.
§ 293
Annahmeverzug setzt kein Vertretenmüssen voraus. Selbst wenn man nichts dafür kann, kommt man in Annahmeverzug.
Grund: Rechtsfolge des Annahmeverzugs, kein Schadensersatz.
Fall 11 Lösung
K gegen V aus § 433 I 1
nach § 275 I untergegangen (Konkretisierung)
Vertretenmüssen, Pflichtverletzung
280 I, III i.V.m. 283 (über § 278, Angestellte handelte fahrlässig, Erfüllungsgehilfe, Pflichtverletzung muss vertreten werden (= nachträgliche Unmöglichkeit).
Auch keinen Anspruch aus § 433 II -> Untergang nach § 326 I
Ausgangslage -> Aber anders mit Annahmeverzug
§ 300 I: Haftungsmilderung
§ 276: eigener Vorsatz und eigene Fahrlässigkeit.
Strengere oder mildere Haftung möglich, durch Gesetz, zB § 300 (1). Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Damit: kein Vertretenmüssen.
Unterschied dann beim Schadensersatzanspruch: K gegen V aus §§ 280 I, III, 283
Kein Vertretenmüssen durch V -> § 300 I. Milderung durch Gesetz
V gegen K aus § 433 II
Weitere Milderungsmöglichkeit. Nein, § 326 II 1. Fall 2. Übergang der Preisgefahr bei Annahmeverzug.
§ 300 II
Welche Gefahr geht über?
1.Sachgefahr/ Leistungsgefahr
Muss der Schuldner bei Untergang nochmal leisten?
Hier definitiv Sachgefahr gemeint -> Im Regelfall braucht man den Paragraphen nicht, weil schon konkretisiert wurde.
Annahmeverzug ohne Konkretisierung -> dann § 300 II . Schuldverhältnis konkretisiert sich auf die Sache (= Ersatzkonkretisierung), geht sie dann kaputt, muss der Schuldner nicht mehr leisten. Relevant nur bei Annahmeverweigerung und Geldschulden.
Bei Geld kann man in Annahmeverzug kommen. Gibt keine Unmöglichkeit.
Annahmeverzug in der Prüfung
1.beim Leistungsanspruch
Falls Gattungsschuld: Grds. schon vor Annahmeverzug konkretisiert (Ausnahme, § 300 II)
2.beim Schadensersatzanspruch: § 300 I
3.beim Gegenleistungsanspruch: § 326 II
Obliegenheit (vgl. Fahrrad abschließen bei Diebstahlsversicherung)
=Verhaltensgebot, dessen Verletzung Nachteile mit sich bringt.