8. Vertragsgestaltung und Leistungsbeschreibung - b. Vertragsgestaltung Flashcards
Prinzipien der Gestaltung von Bauverträgen
- Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit
- Grundsatz des sichersten Weges
- Grundsatz angemessener Risikoverteilung
- Grundsatz der Fairness
- Grundsatz der Beweisbarkeit
- Verwendung marktgerechter Vertragsstandards
- Grenzen des Bauvertragsrechts kennen
Einheitsvertrag
- Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Konzentration aller Regelungen in einem Dokument
- geringe Gefahr von Widersprüchen
- einfach Änderung in Verhandlungen
Nachteile:
- erschwert Verhandlungen, da alle Punkte diskutiert werden müssen
- Vertragsgrundlage bleiben viele Dokumente
Verhandlungsprotokoll mit Bauvertragsbedingungen
Vorteile:
- standardisierte Regelungen werden ausgesondert
- konzentriert Verhandlungen auf das Wesentliche und Individuelle
- einheitliches Regelwerk für mehrere Verträge
Nachteile:
- Gesamtkonstrukt ist weniger übersichtlich
- BauVB sind in jedem Fall AGB
- „Kleingedrucktes“ schafft Misstrauen
- Nachverhandlungen von BauVB besonders aufwendig
Besondere GU-Vertragsregelungen im Rahmen der Projektentwicklung
- Anforderungen aus Mietverträgen gehen Leistungsbeschreibung vor
- Übertragung des Mietermanagements auf den GU
- ggf. Beauftragung ohne vollständige Vermietung, daher ohne finale Baubeschreibung oder ohne vollständige Baugenehmigung
- Übertragbarkeit des Vertrags hat besonderen Stellenwert
- Übernahme von (vorläufiger) Instandhaltung und Wartung
Spezifische Regelungen in Planungsverträgen
- Bestimmung der wesentlichen Projektziele erforderlich
- Leistungsbeschreibung i.d.R. anhand der HOAI, Hervorhebung von besonderen Leistungen
- Beschreibung der Zusammenarbeit und Kommunikation
- Festlegung des Projektteams
i.d.R. keine Sicherheiten/ Bürgschaften, aber Versicherungspflicht
Stufenvertrag
- erforderliche Leistungen werden in zeitlich aufeinanderfolgende Stufen unterteilt
- mit Vertragsschluss wird lediglich die erste Stufe zur Ausführung beauftragt, für weitere Stufen werden bereits Vergütung und vertraglicher Rahmen vereinbart
- Abruf weiterer Stufen erfolgt durch einseitige Erklärung des AG → der Abruf erweitert den Umfang des bestehenden Vertrags
- AG nicht zum Abruf verpflichtet und kann bspw. das Projekt einstellen, neu organisieren oder anderen AN beauftragen
- unterlassener Abruf löst keine Ersatzansprüche aus (anders bei freier Kündigung)
Rechtsnatur des Stufenvertrags
- juristisch umstritten, da es sich um einen aufschiebend bedingten Vertragsschluss handelt
- nach BGH liegt für weitere Stufen ein unwiderrufliches einseitiges Angebot des AN vor, welches der AG später annehmen kann
- für jede Stufe sind die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Abrufs maßgeblich
- Vereinbarung verstößt wegen unverhältnismäßig langer Bindungsfrist gegen AGB-Recht