8. Vertragsgestaltung und Leistungsbeschreibung - b. Vertragsgestaltung Flashcards

1
Q

Prinzipien der Gestaltung von Bauverträgen

A
  1. Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit
  2. Grundsatz des sichersten Weges
  3. Grundsatz angemessener Risikoverteilung
  4. Grundsatz der Fairness
  5. Grundsatz der Beweisbarkeit
  6. Verwendung marktgerechter Vertragsstandards
  7. Grenzen des Bauvertragsrechts kennen
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2
Q

Einheitsvertrag
- Vor- und Nachteile

A

Vorteile:
- Konzentration aller Regelungen in einem Dokument
- geringe Gefahr von Widersprüchen
- einfach Änderung in Verhandlungen
Nachteile:
- erschwert Verhandlungen, da alle Punkte diskutiert werden müssen
- Vertragsgrundlage bleiben viele Dokumente

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3
Q

Verhandlungsprotokoll mit Bauvertragsbedingungen

A

Vorteile:
- standardisierte Regelungen werden ausgesondert
- konzentriert Verhandlungen auf das Wesentliche und Individuelle
- einheitliches Regelwerk für mehrere Verträge

Nachteile:
- Gesamtkonstrukt ist weniger übersichtlich
- BauVB sind in jedem Fall AGB
- „Kleingedrucktes“ schafft Misstrauen
- Nachverhandlungen von BauVB besonders aufwendig

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4
Q

Besondere GU-Vertragsregelungen im Rahmen der Projektentwicklung

A
  • Anforderungen aus Mietverträgen gehen Leistungsbeschreibung vor
  • Übertragung des Mietermanagements auf den GU
  • ggf. Beauftragung ohne vollständige Vermietung, daher ohne finale Baubeschreibung oder ohne vollständige Baugenehmigung
  • Übertragbarkeit des Vertrags hat besonderen Stellenwert
  • Übernahme von (vorläufiger) Instandhaltung und Wartung
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5
Q

Spezifische Regelungen in Planungsverträgen

A
  • Bestimmung der wesentlichen Projektziele erforderlich
  • Leistungsbeschreibung i.d.R. anhand der HOAI, Hervorhebung von besonderen Leistungen
  • Beschreibung der Zusammenarbeit und Kommunikation
  • Festlegung des Projektteams
    i.d.R. keine Sicherheiten/ Bürgschaften, aber Versicherungspflicht
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6
Q

Stufenvertrag

A
  • erforderliche Leistungen werden in zeitlich aufeinanderfolgende Stufen unterteilt
  • mit Vertragsschluss wird lediglich die erste Stufe zur Ausführung beauftragt, für weitere Stufen werden bereits Vergütung und vertraglicher Rahmen vereinbart
  • Abruf weiterer Stufen erfolgt durch einseitige Erklärung des AG → der Abruf erweitert den Umfang des bestehenden Vertrags
  • AG nicht zum Abruf verpflichtet und kann bspw. das Projekt einstellen, neu organisieren oder anderen AN beauftragen
  • unterlassener Abruf löst keine Ersatzansprüche aus (anders bei freier Kündigung)
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7
Q

Rechtsnatur des Stufenvertrags

A
  • juristisch umstritten, da es sich um einen aufschiebend bedingten Vertragsschluss handelt
  • nach BGH liegt für weitere Stufen ein unwiderrufliches einseitiges Angebot des AN vor, welches der AG später annehmen kann
  • für jede Stufe sind die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Abrufs maßgeblich
  • Vereinbarung verstößt wegen unverhältnismäßig langer Bindungsfrist gegen AGB-Recht
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