1. Leistungs- und Mengenänderung nach Vertragsschluss - a. Bausoll / Bauist / Bausoll-Bauist-Abweichungen Flashcards
a. Bausoll / Bauist / Bausoll-Bauist-Abweichungen
Bausoll - Allgemein
Nach Abschluss eines Werkvertrages schuldet Unternehmer (AN) mangelfreie Errichtung des versprochenen Werks (= Leistungsseite) und Besteller (AG) die vereinbarte Vergütung (= Vergütungsseite)
Bausoll
= Beschreibung der Leistungsseite
- bei Bauprojekten aufgrund der Komplexität ein zentraler Aspekt des Bauvertrags
- Basis für die Feststellung von Abweichungen nach Vertragsschluss
- Zäsur ist Vertragsschluss
Bauinhaltssoll
= bauliche bzw. inhaltliche Leistung hinsichtlich Art und Umfang, die der AN zu erbringen hat
- primär technischer Natur und ergeben sich aus geplanter Bauleistung
- Qualitätsanforderungen, Standards und Normen sind bei Bauausführung einzuhalten
- Abweichende Ausführungen sind Mängel oder Nachtragspotentiale
Bauumständesoll
= Bauverfahrenssoll + Beschaffenheitssoll + Ablaufsoll
Bauverfahrenssoll
= betrifft das Bauverfahren, das für die Erbringung des geschuldeten Erfolgs gewählt wird
Beschaffenheitssoll
= beschreibt die vorzufindenden Verhältnisse bzw. die auftraggeberseits zur Verfügung gestellten und zu bearbeitenden Stoffe
Ablaufsoll
= beschreibt die ablauftechnisch-logistischen sowie terminlichen Vorgaben für die Erbringung der Bauleistung
Bauist - Allgemein
- tatsächlich eingetretenes Baugeschehen (Umsetzung des vertraglichen Leistungssolls)
- ergibt sich ab Zäsur des Vertragsschlusses
- nicht anhand von Dokumenten zwischen Vertragspartnern definiert und festgeschrieben
- muss fortlaufend dokumentiert werden, um es nachweisbar zu machen und Abweichungen vom Bausoll darlegen zu können
- Ziel der Bauist-Dokumentation: Schaffung nachprüfbarer Belege zur Sicherstellung der Beweisbarkeit im Streitfall
- Dokumentationsmittel
→ Ausführungspläne
→ Aufmaße
→ Bautagesberichte
→ Fotodokumentationen
→ Leistungsstandfestellungen
→ Baubesprechungsprotokolle
→ Schriftverkehr
Gründe für Bausoll-Bauist-Abweichungen
Hohes Risiko für Abweichungen durch:
- projektspezifische Arbeitsvorbereitung
- Witterungseinflüsse
- örtliche Gegebenheiten
- Langfristfertigung
- Parallelschaltung der Planung und Produktion
- unvollständige Bauverträge
→ Bauleistung kann nicht vollständig definiert werden
Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AG
- Bauinhalte
- gewünschte oder notwendige Leistungsmodifizierung
- mangelhafte Leistungsbeschreibung
Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AG
- Bauumstände
- Störung infolge unterlassener oder unzureichender Mitwirkung
- Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AN
- Bauinhalte
- mangelhafte Leistungserbringung
Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AN
- Bauumstände
- Störung infolge unzureichender Leistungsbereitschaft
- Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
Gewünschte oder notwendige Leistungsmodifizierung
- individuelle Wünsche des AG, Leistungen nach Vertragsschluss zu ändern (bspw. geänderte Raumnutzung)
- Notwendigkeit der Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss (bspw. technische/behördliche Auflagen)
- können einseitig von AG angeordnet werden (wesentliche Besonderheit des Bauvertragsrechts und der VOB/B)
Mangelhafte Leistungsbeschreibung
- fehlerhaft, missverständlich, lückenhaft, widersprüchlich
- Verantwortlichkeit für Richtigkeit liegt bei AG
- z.B. fehlerhafte Ausschreibungsplanung, Widersprüche zwischen Text und Plan, unzutreffende Mengenangaben
Mangelhafte Leistungserbringung
- AN führt ohne Zutun des AG eigenmächtig andere Leistung aus als vereinbart
- Leistung mangelhaft und nicht nachtragsrelevant
- Ausnahme: AG erkennt abweichende Ausführung nachträglich an, sie war notwendig oder entsprach dem mutmaßlichem Willen des AG
Störung infolge unzureichender Mitwirkung
- Störungen, die von AG zu verantworten sind, ergeben sich aus unterlassenen oder unzureichenden Mitwirkungshandlungen des AG, die für Vertragserfüllung des AN erforderlich sind
- z.B. Bereitstellung des Baugrundstücks, Herbeiführung der Baugenehmigung, Koordination der Beteiligten
Störung infolge unzureichender Leistungsbereitschaft
- Material, Gerät oder Person ist nicht zur richtigen Zeit, im richtigen Umfang oder in erforderlichen Qualität auf der Baustelle disponiert
- Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände:
→ sind von keinem der Vertragspartner zu beeinflussen