1. Leistungs- und Mengenänderung nach Vertragsschluss - a. Bausoll / Bauist / Bausoll-Bauist-Abweichungen Flashcards

a. Bausoll / Bauist / Bausoll-Bauist-Abweichungen

1
Q

Bausoll - Allgemein

A

Nach Abschluss eines Werkvertrages schuldet Unternehmer (AN) mangelfreie Errichtung des versprochenen Werks (= Leistungsseite) und Besteller (AG) die vereinbarte Vergütung (= Vergütungsseite)

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2
Q

Bausoll

A

= Beschreibung der Leistungsseite
- bei Bauprojekten aufgrund der Komplexität ein zentraler Aspekt des Bauvertrags
- Basis für die Feststellung von Abweichungen nach Vertragsschluss
- Zäsur ist Vertragsschluss

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3
Q

Bauinhaltssoll

A

= bauliche bzw. inhaltliche Leistung hinsichtlich Art und Umfang, die der AN zu erbringen hat
- primär technischer Natur und ergeben sich aus geplanter Bauleistung
- Qualitätsanforderungen, Standards und Normen sind bei Bauausführung einzuhalten
- Abweichende Ausführungen sind Mängel oder Nachtragspotentiale

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4
Q

Bauumständesoll

A

= Bauverfahrenssoll + Beschaffenheitssoll + Ablaufsoll

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5
Q

Bauverfahrenssoll

A

= betrifft das Bauverfahren, das für die Erbringung des geschuldeten Erfolgs gewählt wird

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6
Q

Beschaffenheitssoll

A

= beschreibt die vorzufindenden Verhältnisse bzw. die auftraggeberseits zur Verfügung gestellten und zu bearbeitenden Stoffe

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7
Q

Ablaufsoll

A

= beschreibt die ablauftechnisch-logistischen sowie terminlichen Vorgaben für die Erbringung der Bauleistung

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8
Q

Bauist - Allgemein

A
  • tatsächlich eingetretenes Baugeschehen (Umsetzung des vertraglichen Leistungssolls)
  • ergibt sich ab Zäsur des Vertragsschlusses
  • nicht anhand von Dokumenten zwischen Vertragspartnern definiert und festgeschrieben
  • muss fortlaufend dokumentiert werden, um es nachweisbar zu machen und Abweichungen vom Bausoll darlegen zu können
  • Ziel der Bauist-Dokumentation: Schaffung nachprüfbarer Belege zur Sicherstellung der Beweisbarkeit im Streitfall
  • Dokumentationsmittel
    → Ausführungspläne
    → Aufmaße
    → Bautagesberichte
    → Fotodokumentationen
    → Leistungsstandfestellungen
    → Baubesprechungsprotokolle
    → Schriftverkehr
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9
Q

Gründe für Bausoll-Bauist-Abweichungen

A

Hohes Risiko für Abweichungen durch:
- projektspezifische Arbeitsvorbereitung
- Witterungseinflüsse
- örtliche Gegebenheiten
- Langfristfertigung
- Parallelschaltung der Planung und Produktion
- unvollständige Bauverträge

→ Bauleistung kann nicht vollständig definiert werden

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10
Q

Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AG
- Bauinhalte

A
  • gewünschte oder notwendige Leistungsmodifizierung
  • mangelhafte Leistungsbeschreibung
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11
Q

Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AG
- Bauumstände

A
  • Störung infolge unterlassener oder unzureichender Mitwirkung
  • Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
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12
Q

Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AN
- Bauinhalte

A
  • mangelhafte Leistungserbringung
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13
Q

Kategorisierung von Ursachen
- Verantwortungsbereich AN
- Bauumstände

A
  • Störung infolge unzureichender Leistungsbereitschaft
  • Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände
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14
Q

Gewünschte oder notwendige Leistungsmodifizierung

A
  • individuelle Wünsche des AG, Leistungen nach Vertragsschluss zu ändern (bspw. geänderte Raumnutzung)
  • Notwendigkeit der Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss (bspw. technische/behördliche Auflagen)
  • können einseitig von AG angeordnet werden (wesentliche Besonderheit des Bauvertragsrechts und der VOB/B)
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15
Q

Mangelhafte Leistungsbeschreibung

A
  • fehlerhaft, missverständlich, lückenhaft, widersprüchlich
  • Verantwortlichkeit für Richtigkeit liegt bei AG
  • z.B. fehlerhafte Ausschreibungsplanung, Widersprüche zwischen Text und Plan, unzutreffende Mengenangaben
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16
Q

Mangelhafte Leistungserbringung

A
  • AN führt ohne Zutun des AG eigenmächtig andere Leistung aus als vereinbart
  • Leistung mangelhaft und nicht nachtragsrelevant
  • Ausnahme: AG erkennt abweichende Ausführung nachträglich an, sie war notwendig oder entsprach dem mutmaßlichem Willen des AG
17
Q

Störung infolge unzureichender Mitwirkung

A
  • Störungen, die von AG zu verantworten sind, ergeben sich aus unterlassenen oder unzureichenden Mitwirkungshandlungen des AG, die für Vertragserfüllung des AN erforderlich sind
  • z.B. Bereitstellung des Baugrundstücks, Herbeiführung der Baugenehmigung, Koordination der Beteiligten
18
Q

Störung infolge unzureichender Leistungsbereitschaft

A
  • Material, Gerät oder Person ist nicht zur richtigen Zeit, im richtigen Umfang oder in erforderlichen Qualität auf der Baustelle disponiert
  • Störung durch Witterung, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände:
    → sind von keinem der Vertragspartner zu beeinflussen