7. Bauvertrag und Projektstrukturen - a. Bauverträge Flashcards
1
Q
Bauverträge
A
- Bauprojekte sind Wirtschaftsunternehmen auf Zeit
- Inhalt der eingekauften Leistung wird in besonderem Maße durch Verträge definiert
- Bauprojekt wird so durch ein Vertragsnetz definiert
- Umsetzung, Durchsetzung und Anpassung der Verträge definiert den Erfolg
2
Q
Funktion des Vertrags im Rechtssystem
A
- durch Abschluss begründen Personen Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen untereinander
- Grundsatz der Vertragsfreiheit: Parteien entscheiden selbst ob sie den Vertrag schließen und welche Rechtsfolgen dieser hat
- Gesetz beschränkt sich auf Leitplanken für die Vertragsgestaltung, Großteil ist dispositiv (kann im Vertrag abgeändert werden)
- Vertragsgestaltung ist private Rechtsetzung: vertragliche Regelungen haben vor Gericht keine andere Geltung als das Gesetz
3
Q
Zyklus des Bauvertragsmanagements
A
- Vertragsplanung
- Vertragsgestaltung
- Vergabe-/ Vertragsverhandlung
- Vertragsabwicklung
- Vertragsänderungen
- Konfliktmanagement
4
Q
Zustandekommen eines Bauvertrags
A
- zwei inhaltlich entsprechende Willenserklärungen: Angebot und Annahme
- Vertrag bedarf keiner Form, kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden
- Inhalt ergibt sich vorrangig aus dem Willen der Vertragsparteien
5
Q
Vergabeordnung für Bauleistungen VOB/A
A
- regelt wie beschafft wird
- enthält 3 Abschnitte für Beschaffung von Bauleistungen oberhalb/ unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie für Verteidigung
- für öffentliche Auftraggeber gesetzlich vorgegeben
- endet mit wirksamer Beauftragung, Zustandekommen eines Vertrages (Zuschlag)
6
Q
Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B
A
- enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
- ist eine AGB und somit nur wirksam, soweit mit §§ 305 ff. BGB vereinbar
- muss vereinbart werden und gilt nicht kraft Gesetzes
- ergänzt Bauvertragsrecht des BGB
7
Q
Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/C
A
- ist eine allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistungen (ATV)
- ergänzt das Vertragsrecht der VOB/B, z.B. hinsichtlich der Abrechnung
- enthält einen Katalog von einzelnen DIN-Normen
- ist der Rechtsnatur nach eine AGB
- gilt bei Vereinbarung der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
8
Q
AGB-Recht
A
- vorformulierte Vertragsbedingungen
- von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben
- nicht individuell ausgehandelt
- als Vertragsgrundlage vereinbart
9
Q
Rechtsfolgen des AGB-Rechts
A
- überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand
- unklare Klauseln werden zu Last des Verwenders ausgelegt
- Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen
- VOB/B von Inhaltskontrolle ausgenommen, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt und sie unverändert und im Ganzen vereinbart wird