11. Zahlungsmanagement - a. Sicherheit und Versicherungen Flashcards

1
Q

Sicherheiten beim Bauvertrag
- Zu Gunsten des AG

A
  • Vorauszahlungssicherheit, § 16 Abs. 2 VOB/B
  • Vertragserfüllungssicherheit
  • Gewährleistungssicherheit
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Q

Sicherheiten beim Bauvertrag
- Zu Gunsten des AN

A
  • Sicherungshypothek des Bauunternehmers, § 650e BGB
  • Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB
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3
Q

Praxisrelevante Arten der Sicherheitsleistung

A
  • Bankbürgschaft
  • Einbehalt von fälligen Zahlungen
  • Hinterlegung von Geld auf Sperrkonto
  • Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch
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4
Q

Sicherheiten zu Gunsten AG

A

ab Vertragsabschluss:
- Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung (bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit Abschlagszahlung gem. § 16 Abs. 2 VOB/B)
- Vertragserfüllungsbürgschaft in AGB max. 10% der Auftragssumme (bis zur Abnahme)
- Gewährleistungsbürgschaft in AGB max. 5% der Auftragssumme (bis Ablauf der Verjährungsfrist oder § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B)

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5
Q

§650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers

A
  • Anwendungsbereich: Bauvertrag und Planungsvertrag
  • Höhe der Sicherheit: Verdiente Vergütung (Vergütung für erbrachte Leistungen abzüglich Zahlungen) ggf. zzgl. Auslagen
  • Inhalt: Einräumung einer Hypothek
  • Voraussetzung: AG und Grundstückseigentümer müssen identisch sein
  • Durchsetzung: Einstweilige, gerichtliche Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung
  • Auswirkung: Eigentümer ist bei Veräußerung der Immobilie eingeschränkt
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6
Q

§650f BGB – Bauhandwerkersicherung

A
  • Anwendungsbereich: Bauvertrag und Planungsvertrag, außer öffentlicher AG oder Verbraucherbauvertrag; zwingendes Recht
  • Höhe der Sicherheit: Vereinbarte Vergütung (keine Leistung erforderlich) zzgl. 10% Nebenforderungen
  • Inhalt: Leistung einer Sicherheit, i.d.R. Bankbürgschaft
  • Durchsetzung: Fristsetzung, ggf. Klageverfahren, Mängeleinwände und Gegenansprüche bleiben unberücksichtigt
  • bei Leistung des AG: AN trägt Kosten der Sicherheit
  • bei Verzug des AG: AN kann Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen (Entschädigungspflicht des AG)
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7
Q

Haftpflichtversicherung

A
  • des Architekten/ Ingenieurs: versichert Schäden aus fehlerhafter Planung und Bauüberwachung. Nicht versichert sind insb. das Erfüllungsinteresse an der Planungsleistung selbst, der Verzug und dessen terminliche Folgen sowie die Überschreitung von Kostenbudgets. Aufgrund landes- und berufsrechtlicher Vorschriften i.d.R. Pflichtversicherung
  • des Bauunternehmers: versichert Schäden als Folge der Bauleistung. Nicht Versichert ist das Erfüllungsinteresse, also Mängelansprüche oder Verzugsfolgen
  • des Bauherrn: versichert eigene Haftungsrisiken des AG
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8
Q

Bauleistungsversicherung

A
  • versichert unvorhergesehene Schäden an bereits ausgeführten Bauleistungen oder angelieferten Materialien. Nicht versichert ist die mangelhafte Ausführung von Bauleistungen. Erfasst sind höhere Gewalt, Diebstahl, Vandalismus. Feuer nur nach zusätzlicher Abrede
  • kann durch Bauherrn und Bauunternehmer abgeschlossen werden. Deckt grundsätzlich jeweils nur den eigenen Risikobereich. Gefahrtragung liegt nach § 644 BGB beim AN. Sie geht auf den AG über bei Annahmeverzug oder höherer Gewalt
  • wechselseitige Risiken können jedoch von einem Versicherungsnehmer mitversichert werden. Der AG legt die Kosten meist auf den AN um
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9
Q

Projektversicherung

A
  • übergreifende Versicherung, die die Risiken mehrerer oder aller Projektbeteiligter abdeckt
  • Zuordnung der Verantwortlichkeit ist dann nicht mehr erforderlich. Ursache des Schadens muss so weit aufgeklärt werden, bis ein Eingreifen des Versicherungsschutzes feststeht
  • Versicherungsnehmer ist regelmäßig der Bauherr
  • relativ teuer. Vertraglich kann eine Umlage vereinbart werden, die die AN jedoch in ihre Preise einkalkulieren werden. AN können jedoch dafür ggf. ihre eigenen Versicherungen anteilig reduzieren
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10
Q

Weitere Versicherungslösungen

A
  • Bauversicherungen können durch diverse zusätzliche Bausteine erweitert werden. Auch Erfüllungsinteressen sind teilweise versicherbar, jedoch sehr teuer
  • Versicherungen durch jährliche Deckungssummen begrenzt. Teilweise gelten die Deckungssummen auch pro Schadensfall, sind dann jedoch pro Jahr limitiert
  • AG größerer Projekte sollten sicherstellen, dass die Versicherung des AN exklusiv für das eigene Projekt zur Verfügung steht
  • Deckungssumme kann der Bauherr durch eigene Exzedenten-Versicherung erhöhen
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