11. Zahlungsmanagement - a. Sicherheit und Versicherungen Flashcards
Sicherheiten beim Bauvertrag
- Zu Gunsten des AG
- Vorauszahlungssicherheit, § 16 Abs. 2 VOB/B
- Vertragserfüllungssicherheit
- Gewährleistungssicherheit
Sicherheiten beim Bauvertrag
- Zu Gunsten des AN
- Sicherungshypothek des Bauunternehmers, § 650e BGB
- Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB
Praxisrelevante Arten der Sicherheitsleistung
- Bankbürgschaft
- Einbehalt von fälligen Zahlungen
- Hinterlegung von Geld auf Sperrkonto
- Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch
Sicherheiten zu Gunsten AG
ab Vertragsabschluss:
- Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung (bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit Abschlagszahlung gem. § 16 Abs. 2 VOB/B)
- Vertragserfüllungsbürgschaft in AGB max. 10% der Auftragssumme (bis zur Abnahme)
- Gewährleistungsbürgschaft in AGB max. 5% der Auftragssumme (bis Ablauf der Verjährungsfrist oder § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B)
§650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- Anwendungsbereich: Bauvertrag und Planungsvertrag
- Höhe der Sicherheit: Verdiente Vergütung (Vergütung für erbrachte Leistungen abzüglich Zahlungen) ggf. zzgl. Auslagen
- Inhalt: Einräumung einer Hypothek
- Voraussetzung: AG und Grundstückseigentümer müssen identisch sein
- Durchsetzung: Einstweilige, gerichtliche Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung
- Auswirkung: Eigentümer ist bei Veräußerung der Immobilie eingeschränkt
§650f BGB – Bauhandwerkersicherung
- Anwendungsbereich: Bauvertrag und Planungsvertrag, außer öffentlicher AG oder Verbraucherbauvertrag; zwingendes Recht
- Höhe der Sicherheit: Vereinbarte Vergütung (keine Leistung erforderlich) zzgl. 10% Nebenforderungen
- Inhalt: Leistung einer Sicherheit, i.d.R. Bankbürgschaft
- Durchsetzung: Fristsetzung, ggf. Klageverfahren, Mängeleinwände und Gegenansprüche bleiben unberücksichtigt
- bei Leistung des AG: AN trägt Kosten der Sicherheit
- bei Verzug des AG: AN kann Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen (Entschädigungspflicht des AG)
Haftpflichtversicherung
- des Architekten/ Ingenieurs: versichert Schäden aus fehlerhafter Planung und Bauüberwachung. Nicht versichert sind insb. das Erfüllungsinteresse an der Planungsleistung selbst, der Verzug und dessen terminliche Folgen sowie die Überschreitung von Kostenbudgets. Aufgrund landes- und berufsrechtlicher Vorschriften i.d.R. Pflichtversicherung
- des Bauunternehmers: versichert Schäden als Folge der Bauleistung. Nicht Versichert ist das Erfüllungsinteresse, also Mängelansprüche oder Verzugsfolgen
- des Bauherrn: versichert eigene Haftungsrisiken des AG
Bauleistungsversicherung
- versichert unvorhergesehene Schäden an bereits ausgeführten Bauleistungen oder angelieferten Materialien. Nicht versichert ist die mangelhafte Ausführung von Bauleistungen. Erfasst sind höhere Gewalt, Diebstahl, Vandalismus. Feuer nur nach zusätzlicher Abrede
- kann durch Bauherrn und Bauunternehmer abgeschlossen werden. Deckt grundsätzlich jeweils nur den eigenen Risikobereich. Gefahrtragung liegt nach § 644 BGB beim AN. Sie geht auf den AG über bei Annahmeverzug oder höherer Gewalt
- wechselseitige Risiken können jedoch von einem Versicherungsnehmer mitversichert werden. Der AG legt die Kosten meist auf den AN um
Projektversicherung
- übergreifende Versicherung, die die Risiken mehrerer oder aller Projektbeteiligter abdeckt
- Zuordnung der Verantwortlichkeit ist dann nicht mehr erforderlich. Ursache des Schadens muss so weit aufgeklärt werden, bis ein Eingreifen des Versicherungsschutzes feststeht
- Versicherungsnehmer ist regelmäßig der Bauherr
- relativ teuer. Vertraglich kann eine Umlage vereinbart werden, die die AN jedoch in ihre Preise einkalkulieren werden. AN können jedoch dafür ggf. ihre eigenen Versicherungen anteilig reduzieren
Weitere Versicherungslösungen
- Bauversicherungen können durch diverse zusätzliche Bausteine erweitert werden. Auch Erfüllungsinteressen sind teilweise versicherbar, jedoch sehr teuer
- Versicherungen durch jährliche Deckungssummen begrenzt. Teilweise gelten die Deckungssummen auch pro Schadensfall, sind dann jedoch pro Jahr limitiert
- AG größerer Projekte sollten sicherstellen, dass die Versicherung des AN exklusiv für das eigene Projekt zur Verfügung steht
- Deckungssumme kann der Bauherr durch eigene Exzedenten-Versicherung erhöhen