11. Zahlungsmanagement - d. Konfliktmanagement Flashcards
1
Q
Instanzen
A
- Amtsgericht
- Landgericht
→ Eingangsinstanz je nach Zuständigkeit i.d.R. abhängig von Streitwert (Grenze: 5000€) - Oberlandesgericht
- Bundesgerichtshof
→ weitere Instanzen werden nur tätig, wenn mindestens eine Partei Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vorinstanz einlegt
2
Q
Verfahrensarten in Bausachen
A
- Leistungsklage: insb. Klage auf Zahlung von Geld (Werklohn inkl. Nachträge, Schadensersatz, Entschädigung, Vertragsstrafe) oder auf Vornahme von Handlungen (Mängelbeseitigung, Sicherheitsleistung)
- Feststellungsklage: i.d.R. Feststellung, dass neben dem Bezifferten auch mögliche weitere Schäden/ Kosten zu erstatten sind. Oder Klage auf Feststellung der Mängelfreiheit. Kein vollstreckbares Ergebnis
- selbstständiges Beweisverfahren
- einstweilige Verfügung
3
Q
Selbstständiges Beweisverfahren
A
- isoliertes und vorweggenommenes Verfahren zur Feststellung von Tatsachen
- Ziel: Sicherung von Beweisen im Bauablauf, Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens
- i.d.R. durch gerichtlich bestellten Sachverständigen
4
Q
Nachteile des selbstständigen Beweisverfahrens
A
- gewollte Beschleunigung wird in der Praxis nicht erreicht
- Ruhen von Baumaßnahmen während des Verfahrens ist wirtschaftlich nicht zu vertreten
- zufällig ausgewählte Sachverständige verfügen nicht über erforderlichen Kompetenzen
5
Q
Einstweilige Verfügung
A
- Eilverfahren zur vorläufigen Regelung eines Sachverhaltes
- nur zulässig, wenn zur Vermeidung von Nachteilen zwingend notwendig
- z.B.: Herausgabe von Unterlagen zur weiteren Bauausführung, Bauverbot wegen Verletzung von Rechten Dritter
6
Q
Streitverkündung
A
- Einbeziehung eines Dritten in ein Verfahren, gegen den bei negativem Prozessausgang Regressansprüche bestehen könnten
- der Streitverkündete kann sich am Prozess beteiligen, muss dies aber nicht. Die Rechtwirkungen treffen ihn jedoch immer
7
Q
Nachteile gerichtlicher Verfahren
A
- Dauer: bis zu rechtskräftigen Entscheidungen vergehen Jahre
- Kosten: Gerichtskosten werden über den Streitwert bestimmt, der in Bausachen verhältnismäßig hoch ausfällt
- Aufwand: eigene Beschäftigung mit dem Verfahren über Jahre
- Kompetenz: spezielle Baukammern existieren erst sein 2018 und sind nicht immer zuständig
8
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen:
- Verhandlungen
A
- Verhandlungspflicht kann vertraglich ausgestaltet werden
- verbreitet ist die Definition von Eskalationsstufen (z.B. Einschaltung der Geschäftsführung)
- vor dem Versuch der Verhandlungen können weitergehende Maßnahmen vertraglich ausgeschlossen werden (Leistungseinstellung, Kündigung)
9
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen:
- Mediation
A
- moderierter Prozess zur Erzielung einer einvernehmlichen und konstruktiven Lösung
- Mediator hat keine Entscheidungskompetenz, er unterbreitet nur Lösungsvorschläge
- Ziel: Offenlegung der tatsächlichen wechselseitigen Interessen
10
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen:
- Schiedsgutachten
A
- Verbindliche Klärung eines technischen Sachverhalts oder auch des ganzen Anspruchs durch einen sachkundigen Dritten (sinnvoll bei nur technischen Fragen)
11
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen:
- Schlichtung
A
- Verfahren ohne verbindliche Entscheidung, bei dem der Schlichter nach Anhörung eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet
- Parteien können Vorschlag annehmen/ ablehnen
- wirkt oft als Präjudiz
12
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen:
- Schiedsgericht
A
- verbindliche und staatlich vollstreckbare Entscheidung durch einen oder mehrere Schiedsrichter
- sinnvoll bei komplexen Streitigkeiten und Erfordernis von verbindlichen Entscheidungen. In der Praxis oft teuer und langwierig
13
Q
Gestuftes Konfliktmanagement im Vertrag
A
- Schlichtungsgespräch auf operativer Projektebene, z.B. Bauleiter
- Schlichtungsgespräch auf Ebene der Geschäftsführung
- Schlichtungsverfahren mit externem Schlichter
- Verfahren vor staatlichen Gerichten
14
Q
Außergerichtliche Konfliktlösungen
A
- Verhandlungen
- Mediation
- Schiedsgutachten
- Schlichtung
- Schiedsgericht