3. Terminmanagement und Bauablaufstörungen - d. Störungsmanagement Flashcards

1
Q

Störung

A

= unplanmäßige Einwirkungen auf den vom AN vertragsgemäß geplanten Produktionsprozess (neutral)

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2
Q

Behinderung

A

= Störungen mit negativen Folgen (wertend)

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3
Q

Störungsursachen

A
  • Verantwortungsbereich AG: Leistungsmodifikation, mangelhafte Leistungsbeschreibung, Unterlassene/ unzureichende Mitwirkung
  • Verantwortungsbereich AN: mangelhafte Leistungserbringung, fehlende Leistungsbereitschaft
  • Sonstige: Witterung, höhere Gewalt
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4
Q

Terminliche Auswirkungen

A
  • keine Auswirkungen
  • positive Auswirkungen: Beschleunigung
  • negative Auswirkungen: Unterbrechung, Verschiebung, Hemmung
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5
Q

Baurechtliche Folgen
- Ansprüche

A
  • terminliche Ansprüche: Fristverlängerung
  • finanzielle Ansprüche: Entschädigung, Schadensersatz, Vertragsstrafe
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6
Q

Hauptwerkzeuge bei Terminabweichungen
- Behinderungsanzeige

A
  • Vertragswerkzeug des AN
  • Voraussetzung für: Fristverlängerung, Entschädigung, Abwendung Vertragsstrafe, Schadensersatz
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7
Q

Form der Behinderungsanzeige

A
  • Schriftformerfordernis: schriftliche Anzeige der Behinderung an den AG
  • Zweck: Beweisführung
  • Sonderfälle:
    → mündliche Anzeige: ausreichend, um Wirkung einer positiven Vertragsverletzung abzuwenden, AN hat Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig, sachlich, vollständig angezeigt hat
    → Eintragung ins Bautagebuch: ausreichend, wenn Eintragung unverzüglich an AG weitergeleitet wird
    → Eintragung ins Besprechungsprotokoll: ausreichend wenn AG an Besprechung teilnimmt
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8
Q

Inhalt der Behinderungsanzeige

A
  • Beginn der Behinderung (wann)
  • Ort der Behinderung (wo)
  • Welche Leistung ist behindert (was)
  • Verursacher der Behinderung (wer, wodurch)
  • Art und Weise der Behinderung (wie, was geht nicht)
  • Grund der Behinderung (sofern bekannt) (warum)
  • Behinderung muss wieder abgemeldet werden (Nachweis der Behinderungsdauer)
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9
Q

Abhilfeaufforderung

A
  • Vertragswerkzeug des AG
  • Voraussetzung für: Schadensersatz, (Teil-)Kündigung, Einforderung Vertragserfüllung, Abwendung Entschädigung/ Schadensersatz
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10
Q

Tatbestandsvoraussetzung

A
  • Verzug des AN
  • der AN ist gem. § 5 Abs. 1 VOB/B dazu verpflichtet die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden
  • kommt der AN diesen Verpflichtungen nicht (in ausreichendem Maße) nach, gerät er unter Umständen in Verzug

→ Zusammengefasst:
- Fälligkeit ergibt sich aus vereinbarten Fristen
- Mahnung ist nur entbehrlich, sofern Kalendertermine vereinbart sind. Ansonsten Fällig ≠ Verzug
- Wenn AN Verzögerung nicht (gänzlich) verschuldet, kein Verzug
Besonderheit im VOB/B-Bauvertrag: aus „nicht-Vertragsfristen“ können Vertragsfristen gemacht werden, mit entsprechenden Rechtsfolgen

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11
Q

Fälligkeit der Leistung

A
  • nach § 271 BGB ist eine Leistung sofort fällig
  • bei Bauverträgen wird üblicherweise eine Leistungszeit bestimmt (Fristen)
  • VOB/B unterscheidet in § 5 zwischen verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) und unverbindlichen Fristen (Einzelfristen)
  • die Fälligkeit der Leistung bestimmt sich nach den Vertragsfristen
  • gem. § 5 Abs. 3 VOB/B kann AN zur Abhilfe aufgefordert werden, wenn Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können
    → beachtet der AN die Abhilfeaufforderung nicht, ist die Bauleistung jetzt fällig
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12
Q

Mahnung nach Fälligkeit

A
  • einer Mahnung bedarf es nach BGB nicht, wenn eine Vertragsfrist nach dem Kalender bestimmt ist (Fertigstellung zum 01.01.2025) oder kalendermäßig bestimmbar ist (Fertigstellung 30 Tage nach Baubeginn)
  • ist dies nicht der Fall bedarf es der Mahnung nach Fälligkeit
  • der Verzug tritt mit der Mahnung bzw. mit wirklosem verstreichen der Kalenderfrist ein
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13
Q

Verschulden des AN

A
  • gilt nur bei unterlassenen Mitwirkungspflichten
  • nach BGB kommt AN nur in Verzug, wenn er diesen auch verschuldet hat
  • AN trägt Beweislast
  • AN hat auch das Verschulden seiner NUs zu vertreten
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14
Q

Schadensersatz

A

Verzugsbedingte Kosten (Verzugsfall) – (Hypothetische) Kosten (Nichtverzugsfall) = Schadenssumme
- z.B. längere Gerüstvorhaltung, Ansprüche nachfolgender ANs ggü. AG, Aufwendungen für Sachverständigenleistungen, Mietausfallschäden

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15
Q

Vertragsstrafen

A

Bedarf einer wirksamen Vereinbarung zu Grund und Höhe (nur VOB/B reicht nicht aus)
- Vertragsstrafe für nicht erfüllte Bauleistung
→ Vertragsstrafe statt Erfüllung
- Vertragsstrafe für nicht ordnungsgemäße Bauleistung
→ Vertragsstrafe neben Erfüllung
- Sanktionsfunktion: AN soll durch drohende Vertragsstrafe dazu angehalten werden, die vereinbarte Bauzeit oder einzelne Zwischentermine einzuhalten
- Ausgleichsfunktion: durch Vertragsverletzungen oder Fristüberschreitungen entstandene Schäden können durch AG ohne Einzelnachweise geltend gemacht werden
- Vereinbarung in Individualabreden: werden im einzelnen zwischen den Vertragspartnern verhandelt
- Vereinbarung in AGBs: im Bauwesen i.d.R. in AGBs geregelt (Wirksamkeit unterliegt Inhaltskontrolle)

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