3. Terminmanagement und Bauablaufstörungen - d. Störungsmanagement Flashcards
Störung
= unplanmäßige Einwirkungen auf den vom AN vertragsgemäß geplanten Produktionsprozess (neutral)
Behinderung
= Störungen mit negativen Folgen (wertend)
Störungsursachen
- Verantwortungsbereich AG: Leistungsmodifikation, mangelhafte Leistungsbeschreibung, Unterlassene/ unzureichende Mitwirkung
- Verantwortungsbereich AN: mangelhafte Leistungserbringung, fehlende Leistungsbereitschaft
- Sonstige: Witterung, höhere Gewalt
Terminliche Auswirkungen
- keine Auswirkungen
- positive Auswirkungen: Beschleunigung
- negative Auswirkungen: Unterbrechung, Verschiebung, Hemmung
Baurechtliche Folgen
- Ansprüche
- terminliche Ansprüche: Fristverlängerung
- finanzielle Ansprüche: Entschädigung, Schadensersatz, Vertragsstrafe
Hauptwerkzeuge bei Terminabweichungen
- Behinderungsanzeige
- Vertragswerkzeug des AN
- Voraussetzung für: Fristverlängerung, Entschädigung, Abwendung Vertragsstrafe, Schadensersatz
Form der Behinderungsanzeige
- Schriftformerfordernis: schriftliche Anzeige der Behinderung an den AG
- Zweck: Beweisführung
- Sonderfälle:
→ mündliche Anzeige: ausreichend, um Wirkung einer positiven Vertragsverletzung abzuwenden, AN hat Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig, sachlich, vollständig angezeigt hat
→ Eintragung ins Bautagebuch: ausreichend, wenn Eintragung unverzüglich an AG weitergeleitet wird
→ Eintragung ins Besprechungsprotokoll: ausreichend wenn AG an Besprechung teilnimmt
Inhalt der Behinderungsanzeige
- Beginn der Behinderung (wann)
- Ort der Behinderung (wo)
- Welche Leistung ist behindert (was)
- Verursacher der Behinderung (wer, wodurch)
- Art und Weise der Behinderung (wie, was geht nicht)
- Grund der Behinderung (sofern bekannt) (warum)
- Behinderung muss wieder abgemeldet werden (Nachweis der Behinderungsdauer)
Abhilfeaufforderung
- Vertragswerkzeug des AG
- Voraussetzung für: Schadensersatz, (Teil-)Kündigung, Einforderung Vertragserfüllung, Abwendung Entschädigung/ Schadensersatz
Tatbestandsvoraussetzung
- Verzug des AN
- der AN ist gem. § 5 Abs. 1 VOB/B dazu verpflichtet die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden
- kommt der AN diesen Verpflichtungen nicht (in ausreichendem Maße) nach, gerät er unter Umständen in Verzug
→ Zusammengefasst:
- Fälligkeit ergibt sich aus vereinbarten Fristen
- Mahnung ist nur entbehrlich, sofern Kalendertermine vereinbart sind. Ansonsten Fällig ≠ Verzug
- Wenn AN Verzögerung nicht (gänzlich) verschuldet, kein Verzug
Besonderheit im VOB/B-Bauvertrag: aus „nicht-Vertragsfristen“ können Vertragsfristen gemacht werden, mit entsprechenden Rechtsfolgen
Fälligkeit der Leistung
- nach § 271 BGB ist eine Leistung sofort fällig
- bei Bauverträgen wird üblicherweise eine Leistungszeit bestimmt (Fristen)
- VOB/B unterscheidet in § 5 zwischen verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) und unverbindlichen Fristen (Einzelfristen)
- die Fälligkeit der Leistung bestimmt sich nach den Vertragsfristen
- gem. § 5 Abs. 3 VOB/B kann AN zur Abhilfe aufgefordert werden, wenn Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können
→ beachtet der AN die Abhilfeaufforderung nicht, ist die Bauleistung jetzt fällig
Mahnung nach Fälligkeit
- einer Mahnung bedarf es nach BGB nicht, wenn eine Vertragsfrist nach dem Kalender bestimmt ist (Fertigstellung zum 01.01.2025) oder kalendermäßig bestimmbar ist (Fertigstellung 30 Tage nach Baubeginn)
- ist dies nicht der Fall bedarf es der Mahnung nach Fälligkeit
- der Verzug tritt mit der Mahnung bzw. mit wirklosem verstreichen der Kalenderfrist ein
Verschulden des AN
- gilt nur bei unterlassenen Mitwirkungspflichten
- nach BGB kommt AN nur in Verzug, wenn er diesen auch verschuldet hat
- AN trägt Beweislast
- AN hat auch das Verschulden seiner NUs zu vertreten
Schadensersatz
Verzugsbedingte Kosten (Verzugsfall) – (Hypothetische) Kosten (Nichtverzugsfall) = Schadenssumme
- z.B. längere Gerüstvorhaltung, Ansprüche nachfolgender ANs ggü. AG, Aufwendungen für Sachverständigenleistungen, Mietausfallschäden
Vertragsstrafen
Bedarf einer wirksamen Vereinbarung zu Grund und Höhe (nur VOB/B reicht nicht aus)
- Vertragsstrafe für nicht erfüllte Bauleistung
→ Vertragsstrafe statt Erfüllung
- Vertragsstrafe für nicht ordnungsgemäße Bauleistung
→ Vertragsstrafe neben Erfüllung
- Sanktionsfunktion: AN soll durch drohende Vertragsstrafe dazu angehalten werden, die vereinbarte Bauzeit oder einzelne Zwischentermine einzuhalten
- Ausgleichsfunktion: durch Vertragsverletzungen oder Fristüberschreitungen entstandene Schäden können durch AG ohne Einzelnachweise geltend gemacht werden
- Vereinbarung in Individualabreden: werden im einzelnen zwischen den Vertragspartnern verhandelt
- Vereinbarung in AGBs: im Bauwesen i.d.R. in AGBs geregelt (Wirksamkeit unterliegt Inhaltskontrolle)