1. Leistungs- und Mengenänderung nach Vertragsschluss - b. Umgang mit Änderungen nach Vertragsschluss Flashcards
1
Q
Besonderheit der VOB/B
A
- einseitiges Anordnungsrecht von Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss
- Regelung von Vergütungsfolgen bei Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss
- Regelung von Vergütungsfolgen bei Mengenabweichungen während der Ausführung
2
Q
BGB
- Anordnungsrecht des Bestellers
A
§ 650b
- „Änderung des vereinbarten Werkerfolges“ (freie Anordnung)
- „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen)
3
Q
BGB
- Voraussetzungen für Anordnungsrecht
A
- Schritt 1: Änderungsbegehren (bei Planung durch AG inkl. Vorlage der Planung)
- Schritt 2: Angebotspflicht des AN, sofern Änderung zumutbar (sonst: Anzeige Unzumutbarkeit)
- Schritt 3: Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Mehr-/ Mindervergütung
- Schritt 4: Frist-Ablauf von 30 Tagen (keine Einigung)
- Schritt 5: Anordnung in Textform (Brief, Fax, E-Mail)
- Schritt 6: ggf. einstweilige Verfügung
4
Q
BGB
- Vergütungsermittlung
A
- Wahlrecht des AN
- Abrechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten oder gemäß Kalkulation
- Einschränkung: Wahlrecht je Anordnung und nicht je Nachtragsposition
5
Q
BGB
- Voraussetzung für Fortschreiben der Kalkulation
A
- Kalkulation muss offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt worden sein
- Kalkulation muss hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein
- Nachträgliche Erstellung der Kalkulation ist ausgeschlossen
- Kalkulation muss tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen
6
Q
VOB/B
- einseitige Anordnung
A
- VOB/B sieht keine Zweistufigkeit der Anordnung vor
- sofortige Anordnung möglich
- Einschränkungen im Wesentlichen mit BGB übereinstimmend
- Zentrale Regelungen sind § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B
- bei Vergütungsermittlung von Nachträgen ist die Auftragskalkulation (= Urkalkulation) zugrunde zu legen (kein Wahlrecht des AN wie bei BGB)
7
Q
VOB/B
- Berechnungsmethodik
A
- Wenn gilt: einseitige Änderung und Erweiterung des Vertrags (§ 1 Abs. 3/4 VOB/B), dann muss auch gelten: einseitige Anpassung der Vergütung (§ 2 Abs. 5/6 VOB/B)
- Mehrvergütungsanspruch ist unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung der Parteien
- Voraussetzung: objektives Ermittlungskriterium
- sachgerechte Lösung: konkrete Kalkulation des im Wettbewerb entstandenen Vertragspreis