1. Leistungs- und Mengenänderung nach Vertragsschluss - b. Umgang mit Änderungen nach Vertragsschluss Flashcards

1
Q

Besonderheit der VOB/B

A
  • einseitiges Anordnungsrecht von Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss
  • Regelung von Vergütungsfolgen bei Leistungsmodifikation nach Vertragsschluss
  • Regelung von Vergütungsfolgen bei Mengenabweichungen während der Ausführung
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2
Q

BGB
- Anordnungsrecht des Bestellers

A

§ 650b
- „Änderung des vereinbarten Werkerfolges“ (freie Anordnung)
- „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen)

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3
Q

BGB
- Voraussetzungen für Anordnungsrecht

A
  • Schritt 1: Änderungsbegehren (bei Planung durch AG inkl. Vorlage der Planung)
  • Schritt 2: Angebotspflicht des AN, sofern Änderung zumutbar (sonst: Anzeige Unzumutbarkeit)
  • Schritt 3: Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Mehr-/ Mindervergütung
  • Schritt 4: Frist-Ablauf von 30 Tagen (keine Einigung)
  • Schritt 5: Anordnung in Textform (Brief, Fax, E-Mail)
  • Schritt 6: ggf. einstweilige Verfügung
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4
Q

BGB
- Vergütungsermittlung

A
  • Wahlrecht des AN
  • Abrechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten oder gemäß Kalkulation
  • Einschränkung: Wahlrecht je Anordnung und nicht je Nachtragsposition
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5
Q

BGB
- Voraussetzung für Fortschreiben der Kalkulation

A
  • Kalkulation muss offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt worden sein
  • Kalkulation muss hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein
  • Nachträgliche Erstellung der Kalkulation ist ausgeschlossen
  • Kalkulation muss tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen
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6
Q

VOB/B
- einseitige Anordnung

A
  • VOB/B sieht keine Zweistufigkeit der Anordnung vor
  • sofortige Anordnung möglich
  • Einschränkungen im Wesentlichen mit BGB übereinstimmend
  • Zentrale Regelungen sind § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B
  • bei Vergütungsermittlung von Nachträgen ist die Auftragskalkulation (= Urkalkulation) zugrunde zu legen (kein Wahlrecht des AN wie bei BGB)
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7
Q

VOB/B
- Berechnungsmethodik

A
  • Wenn gilt: einseitige Änderung und Erweiterung des Vertrags (§ 1 Abs. 3/4 VOB/B), dann muss auch gelten: einseitige Anpassung der Vergütung (§ 2 Abs. 5/6 VOB/B)
  • Mehrvergütungsanspruch ist unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung der Parteien
  • Voraussetzung: objektives Ermittlungskriterium
  • sachgerechte Lösung: konkrete Kalkulation des im Wettbewerb entstandenen Vertragspreis
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