10. Qualitätsmanagement - d. Mängelrechte Flashcards

1
Q

Mangelbegriff

A

– Voraussetzung eines Sachmangels nach § 13 VOB/B
1a. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
1b. fehlende Eignung für die nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung
2. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

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2
Q

Anerkannte Regeln der Technik

A
  • AN schuldet Leistung, die den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Technik entspricht
  • Änderungen während der Vertragslaufzeit gehen damit grundsätzlich zu Lasten des AN
  • AN kann AG frühzeitig auf Änderungen hinweisen, dessen Entscheidung einfordern und dann die Mehrkosten ersetzt verlangen
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3
Q

Funktionaler Mangelbegriff

A
  • Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist
  • bei unzureichender Vorleistung, wird Unternehmer nur frei von Mängelhaftung, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat
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4
Q

Mängel vor Abnahme

A
  • vor Abnahme stehen AG keine Mängelansprüche zu. AG hat Anspruch auf mangelfreie Erfüllung der Leistungspflicht
  • ersatzweise Behebung von bereits mangelhaften Leistungen auf Kosten des AN ist nicht möglich
  • Ersatzvornahme erst nach erfolgloser Fristsetzung und schriftlicher Erklärung einer (Teil-)Kündigung
  • mangelhafte Leistung berechtigt immer zum Einbehalt der Vergütung
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5
Q

Mängelansprüche nach VOB/B

A
  1. Nacherfüllungsanspruch
  2. Zurückbehaltungsrecht
  3. Selbstvornahmen
  4. Kostenvorschussanspruch
  5. Minderungsrecht
  6. Schadensersatzansprüche
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6
Q

Verjährung

A
  • nach BGB: 5 Jahre nach Abnahme
  • nach VOB/B: 4 Jahre Rügefrist nach Abnahme
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7
Q

Unterscheide zwischen BGB und VOB/B

A
  • andere Ausgestaltung der Verjährungsfrist
  • kein Rücktritt nach VOB/B vorgesehen
  • Recht zur Minderung nach VOB/B ggü. BGB eingeschränkt
  • Schadensersatz nach BGB für alle schuldhaft verursachten Nachteile nach VOB/B eingeschränkt
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