10. Qualitätsmanagement - d. Mängelrechte Flashcards
1
Q
Mangelbegriff
A
– Voraussetzung eines Sachmangels nach § 13 VOB/B
1a. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
1b. fehlende Eignung für die nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung
2. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
2
Q
Anerkannte Regeln der Technik
A
- AN schuldet Leistung, die den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Technik entspricht
- Änderungen während der Vertragslaufzeit gehen damit grundsätzlich zu Lasten des AN
- AN kann AG frühzeitig auf Änderungen hinweisen, dessen Entscheidung einfordern und dann die Mehrkosten ersetzt verlangen
3
Q
Funktionaler Mangelbegriff
A
- Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist
- bei unzureichender Vorleistung, wird Unternehmer nur frei von Mängelhaftung, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat
4
Q
Mängel vor Abnahme
A
- vor Abnahme stehen AG keine Mängelansprüche zu. AG hat Anspruch auf mangelfreie Erfüllung der Leistungspflicht
- ersatzweise Behebung von bereits mangelhaften Leistungen auf Kosten des AN ist nicht möglich
- Ersatzvornahme erst nach erfolgloser Fristsetzung und schriftlicher Erklärung einer (Teil-)Kündigung
- mangelhafte Leistung berechtigt immer zum Einbehalt der Vergütung
5
Q
Mängelansprüche nach VOB/B
A
- Nacherfüllungsanspruch
- Zurückbehaltungsrecht
- Selbstvornahmen
- Kostenvorschussanspruch
- Minderungsrecht
- Schadensersatzansprüche
6
Q
Verjährung
A
- nach BGB: 5 Jahre nach Abnahme
- nach VOB/B: 4 Jahre Rügefrist nach Abnahme
7
Q
Unterscheide zwischen BGB und VOB/B
A
- andere Ausgestaltung der Verjährungsfrist
- kein Rücktritt nach VOB/B vorgesehen
- Recht zur Minderung nach VOB/B ggü. BGB eingeschränkt
- Schadensersatz nach BGB für alle schuldhaft verursachten Nachteile nach VOB/B eingeschränkt