Zuständigkeitskette repressiv (formelle RM) Flashcards
1
Q
Zuständigkeit repressiv (5)
A
Könnte sich aus §§78 Abs.1 S.2 iVm
1 Abs.4 PolG iVm §163 Abs. 1 StPO ergeben
Zuständigkeit des PP insbesondere zur Erforschung von ST =
- Polizeibeamte müssen dem PP angehören
- Amtswalterprinzip = Handeln der Beamten gilt als Handeln der Behörde
- PP ist eine Behörde gem. §72 PolG
- somit Aufgabenerfüllung der Beamten dem PP zuzuordnen
- Zuständigkeit des PP gegeben
allgemeine Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten =
- Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten insbesondere die ihr durch „andere Rechtsvorschriften“ übertragen sind
- die StPO ist eine solche
Legalitätsprinzip =
- Verpflichtung zur Straftatenerforschung durch die Polizeibeamten bei Vorliegen des AV einer ST
- ST = tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat
- aus dem SV konkret benennen (§§249, 250 II 1 StGB)
- AV gem. §152 II StPO = liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
- zureichend tatsächliche Anhaltspunkte aufzählen = Zeugenaussage, eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten am möglichen Tatort sowie die Verletzungen des GE
2
Q
allg. Form- und Verfahrensvorschriften
A
JVA i.S.d. § 23 EGGVG =
- repressive MN (konkret benennen) ist verfahrensrechtlich eine hoheitliche Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit unmittelbarer Außenwirkung
- Polizei wird im vorliegendem SV als ErmPers der StA tätig und somit einer Justizbehörde
- Somit ist die MN als JVA zu qualifizieren