Zuständigkeitskette repressiv (formelle RM) Flashcards

1
Q

Zuständigkeit repressiv (5)

A

Könnte sich aus §§78 Abs.1 S.2 iVm
1 Abs.4 PolG iVm §163 Abs. 1 StPO ergeben

Zuständigkeit des PP insbesondere zur Erforschung von ST =

  • Polizeibeamte müssen dem PP angehören
  • Amtswalterprinzip = Handeln der Beamten gilt als Handeln der Behörde
  • PP ist eine Behörde gem. §72 PolG
  • somit Aufgabenerfüllung der Beamten dem PP zuzuordnen
  • Zuständigkeit des PP gegeben

allgemeine Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten =

  • Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten insbesondere die ihr durch „andere Rechtsvorschriften“ übertragen sind
  • die StPO ist eine solche

Legalitätsprinzip =

  • Verpflichtung zur Straftatenerforschung durch die Polizeibeamten bei Vorliegen des AV einer ST
  • ST = tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat
  • aus dem SV konkret benennen (§§249, 250 II 1 StGB)
  • AV gem. §152 II StPO = liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
  • zureichend tatsächliche Anhaltspunkte aufzählen = Zeugenaussage, eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten am möglichen Tatort sowie die Verletzungen des GE
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

allg. Form- und Verfahrensvorschriften

A

JVA i.S.d. § 23 EGGVG =

  • repressive MN (konkret benennen) ist verfahrensrechtlich eine hoheitliche Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit unmittelbarer Außenwirkung
  • Polizei wird im vorliegendem SV als ErmPers der StA tätig und somit einer Justizbehörde
  • Somit ist die MN als JVA zu qualifizieren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly