§17 PolG - Ingewahrsamnahme Flashcards
§17 Abs. 1 Nr. 2 PolG =
- Unterbindungs- und Präventivgewahrsam
- TBM (4)
a. gegenwärtige Gefahr =
unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
b. unerlässlich um die ST zu unterbinden =
- geeignet wenn die Ausübung der ST (223, 113) oder Owi (Art und Dauer geeignet rechtsfrieden zu stören - Ruhestörung) nicht mehr möglich ist
- erforderlich wenn kein milderes Mittel aufgrund des Verhaltens existiert
c. Regelbeispiel =
- aus b (Waffen, gef. Werkzeugen)
- aus c (bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass aufgefallen)
d. Gewahrsamstauglichkeit
Gewahrsamstauglichkeit
- wenn der Gesundheitszustand einer Person Fragen aufwirft oder die Person selbst einen Arzt verlangt
- Liquidation vom Arzt
§17 Abs. 1 Nr. 4 PolG = Dursetzungsgewahrsam - TBM (3)
a. rechtmäßige Grundmaßnahme (§16a)
b. unerlässlich um Wohnungsverweisung durchzusetzen =
- geeignet um die gegenwärtige Gefahr für das Opfer zu unterbinden
- erforderlich weil das mildere Mittel bereits ausgeschöpft wurde
c. Gewahrsamstauglichkeit
§17 Abs. 1 PolG = Rechtsfolge
Ingewahrsamnahme einschließlich Ergreifung, Transport und Zuführung
§17 Abs. 1 PolG - besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4)
a. §18 PolG = Festhalten und unverzügliche Richtervorführung,
b. §19 PolG = Behandlung festgehaltener Personen (Grund, Belehrung, Angehörige benachrichtigen…)
c. §20 PolG = Freilassung durch richterliche Entscheidung oder bis zum Ende des Folgetages,
d. Einhaltung der GewO des Landes BB
GewO des Landes BB - wesentliche Punkte (8)
a. regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam, Verwahrte ist korrekt und unter Wahrung seiner Würde zu behandeln
b. sämtliche Gewahrsame der Polizei repressiv als auch präventiv - beginnt bereits mit dem Hineinsetzen in der FustKW
c. Person ist wenn möglich bei jedem Ortswechsel zu durchsuchen (FustKW, Einlieferung, Verlassen der Zelle)
d. Einlieferung: Gegenstände sicherstellen und asservieren (zum Verletzen geeignet, Beweismittel, Medikamente)
e. Kontrolle: jede Stunde (hilflose und Suizid gefährdete alle 15min bzw. unter Dauerbeobachtung)
f. bei Kindern und Jugendlichen - PDV382 - Kinder dürfen nicht in die Zelle, Jugendliche getrennt von Erwachsenen, umgehend Jugendamt informieren
g. Eigensicherung: ständige Kontrolle und Absprache mit dem Partner, ständig durchsuchen, Gefangene räumlich trennen, Zelle immer zu 2 betreten und rückwärts verlassen, keine Schusswaffen, nur einen Gefangen raus lassen, Schamgefühl nicht ausnutzen lassen, Zelle vor und nach der Benutzung durchsuchen
h. Formulare: Ingewahrsamnahme - BBPOL1024, Einlieferungsprotkoll, Verzeichnis der Gegenstände, Verwahrprotokoll, Kontrollbogen - Tür