Einziehung Flashcards
betroffen GR (2)
vorbereitende Einziehung durch Beschlagnahme hat temporären Charakter = da die endgültige Wirkung der Einziehung dem Gericht obliegt gem. 75 StGB
Somit:
Art. 14 GG - Eigentum
(temporärer Besitzverlust, Nutzungsmöglichkeit verwehrt)
Art. 2 Abs. 1 - AHF
(kein Eigentümer)
Ziel
Vollstreckungssicherung (nicht Verfahren)
TBM - 111b StPO (2)
a. Gründe zur Annahme einer Einziehung =
- unsere Entscheidung wird der des Richters entsprechen
- insbesondere weil beschlagnahmte Gegenstände - Drogen, Falschgeld, Waffen - nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber ausgehändigt werden können
b. Voraussetzungen einer Einziehung =
a. besondere Vorschrift =
- 74 Abs. 2 StGB (iVm spez. Einziehungsvorschrift)
- Tatobjekt = Beziehungsgegenstände (kein Produkt der Tat, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst, 54 WaffG, 33 BtmG, 21 Abs. StVG)
b. allg. Vorschriften =
- 74 Abs. In 1 StGB
- Tatmittel (Tatwerkzeuge)
- Tatprodukt (Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden - Falschgeld, gefälschte Urkunden, Drogen)
c . Taterträge =
- 73 Abs. 1
Rechtsfolge (3)
Einziehung =
Einziehungsgegenstände in Verwahrung nehmen durch eine Beschlagnahme
Zudem:
- Begründung amtliche Verwahrung gem. 111c Abs. 1 StPO
- gesetzliches Veräußerungsverbot
gem. 111d Abs. 1 StPO
AO (3)
gem. 111j StPO =
- der Richter
- bei GiV die StA
- bei beweglichen Sachen ErmPers der StA
besondere Formvorschriften (3)
a. Belehrung richterliche Entscheidung - gem. 111j Abs. 2 S. 3 iVm 98 Abs. 2 S. 2
b. Bescheinigung - 107 StPO
c. Kennzeichnung - 109 StPO