Einziehung Flashcards

1
Q

betroffen GR (2)

A

vorbereitende Einziehung durch Beschlagnahme hat temporären Charakter = da die endgültige Wirkung der Einziehung dem Gericht obliegt gem. 75 StGB

Somit:

Art. 14 GG - Eigentum
(temporärer Besitzverlust, Nutzungsmöglichkeit verwehrt)

Art. 2 Abs. 1 - AHF
(kein Eigentümer)

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2
Q

Ziel

A

Vollstreckungssicherung (nicht Verfahren)

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3
Q

TBM - 111b StPO (2)

A

a. Gründe zur Annahme einer Einziehung =

  • unsere Entscheidung wird der des Richters entsprechen
  • insbesondere weil beschlagnahmte Gegenstände - Drogen, Falschgeld, Waffen - nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber ausgehändigt werden können

b. Voraussetzungen einer Einziehung =

a. besondere Vorschrift =
- 74 Abs. 2 StGB (iVm spez. Einziehungsvorschrift)
- Tatobjekt = Beziehungsgegenstände (kein Produkt der Tat, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst, 54 WaffG, 33 BtmG, 21 Abs. StVG)

b. allg. Vorschriften =
- 74 Abs. In 1 StGB
- Tatmittel (Tatwerkzeuge)
- Tatprodukt (Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden - Falschgeld, gefälschte Urkunden, Drogen)

c . Taterträge =
- 73 Abs. 1

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4
Q

Rechtsfolge (3)

A

Einziehung =
Einziehungsgegenstände in Verwahrung nehmen durch eine Beschlagnahme

Zudem:

  • Begründung amtliche Verwahrung gem. 111c Abs. 1 StPO
  • gesetzliches Veräußerungsverbot
    gem. 111d Abs. 1 StPO
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5
Q

AO (3)

A

gem. 111j StPO =
- der Richter
- bei GiV die StA
- bei beweglichen Sachen ErmPers der StA

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6
Q

besondere Formvorschriften (3)

A

a. Belehrung richterliche Entscheidung - gem. 111j Abs. 2 S. 3 iVm 98 Abs. 2 S. 2
b. Bescheinigung - 107 StPO
c. Kennzeichnung - 109 StPO

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