§94 StPO - Sicherstellung und Beschlagnahme zur Strafverfolgung Flashcards
betroffene GR (2)
- AHF
(bei Herausgabepflicht - Beschlagnahme oder
Betroffener ist nicht Eigentümer) - Eigentum
§94 Abs. 1 - Sicherstellung - TBM (3)
a. AV einer ST,
b. Gegenstände =
bewegliche (Tatwaffe, Diebesgut) und unbewegliche (Wohnung)=
sinnlich wahrnehmbar und von fester Beschaffenheit
c. als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung =
alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat (Diebesgut) oder den Umständen ihrer Begehung (Tatwaffe) Beweis erbringen
§94 Abs. 2 - Beschlagnahme - TBM (6)
d. in dem Gewahrsam einer Person befinden = am Körper / Kleidung
e. nicht freiwillig herausgegeben = durch Wiederspruch
f. keine Beschlagnahmeverbote nach §97 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht
Rechtsfolge
Abs. 1 = Sicherstellung und Begründung eines öffentlich rechtlichen Verwahrverhältnisses
Abs. 2 = Herausgabepflicht und Beschlagnahme
Anordnungs- und Durchführungsbefugt (2)
Abs. 1 = jeder Polizeibeamte - aus dem Legalitätsprinzip
Abs. 2 = Richter gem. §98 Abs. 1 StPO, außer giV dann StA uns ihre ErmPers
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4)
98 Abs. 2 - Belehrungspflicht bei Beschlagnahme ohne richterliche AO = - richterliche Entscheidung durch uns binnen 3 Tagen über StA,
- Betroffener kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen
107 - schriftliches Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
109 - verzeichnen und Versiegeln =
- kennzeichnen und abschließen (auch Wohnungen)
- ComVor, Asservatenkammer
111n - Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens =
- für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt,
- nach 111o entscheidet StA darüber