§94 StPO - Sicherstellung und Beschlagnahme zur Strafverfolgung Flashcards

1
Q

betroffene GR (2)

A
  • AHF
    (bei Herausgabepflicht - Beschlagnahme oder
    Betroffener ist nicht Eigentümer)
  • Eigentum
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2
Q

§94 Abs. 1 - Sicherstellung - TBM (3)

A

a. AV einer ST,

b. Gegenstände =
bewegliche (Tatwaffe, Diebesgut) und unbewegliche (Wohnung)=
sinnlich wahrnehmbar und von fester Beschaffenheit

c. als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung =
alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat (Diebesgut) oder den Umständen ihrer Begehung (Tatwaffe) Beweis erbringen

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3
Q

§94 Abs. 2 - Beschlagnahme - TBM (6)

A

d. in dem Gewahrsam einer Person befinden = am Körper / Kleidung

e. nicht freiwillig herausgegeben = durch Wiederspruch

f. keine Beschlagnahmeverbote nach §97 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht

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4
Q

Rechtsfolge

A

Abs. 1 = Sicherstellung und Begründung eines öffentlich rechtlichen Verwahrverhältnisses

Abs. 2 = Herausgabepflicht und Beschlagnahme

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5
Q

Anordnungs- und Durchführungsbefugt (2)

A

Abs. 1 = jeder Polizeibeamte - aus dem Legalitätsprinzip

Abs. 2 = Richter gem. §98 Abs. 1 StPO, außer giV dann StA uns ihre ErmPers

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6
Q

besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4)

A

98 Abs. 2 - Belehrungspflicht bei Beschlagnahme ohne richterliche AO = - richterliche Entscheidung durch uns binnen 3 Tagen über StA,
- Betroffener kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen

107 - schriftliches Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

109 - verzeichnen und Versiegeln =
- kennzeichnen und abschließen (auch Wohnungen)
- ComVor, Asservatenkammer

111n - Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens =
- für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt,
- nach 111o entscheidet StA darüber

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