Zuständigkeitskette präventiv (formelle RM) Flashcards
Zuständigkeit - subsidiär (3)
könnte sich ergeben aus
§§78 Abs. 1 S. 2 iVm
1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PolG
(§§1 und 5 OBG)
Zuständigkeit des PP insbesondere zur GA =
- Polizeibeamte müssen dem PP angehören
- Amtswalterprinzip = Handeln der Beamten gilt als Handeln der Behörde
- PP ist eine Behörde gem. §72 PolG
- somit Aufgabenerfüllung der Beamten dem PP zuzuordnen
- Zuständigkeit des PP gegeben
allgemeine Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten =
- Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren
- abstrakte Gefahr muss vorliegen
- könnte bereits konkrete / gegenwärtige sein = diese konsumiert die abstrakte Gefahr
- öffentliche Sicherheit muss betroffen sein
- Verhältnis zu anderen Behörden
- originär zur GA zuständig = bei den Ordnungsbehörden gem. 1 und 5 OBG
- aber da die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig von diesen abgewehrt werden kann handelt die Polizei
- somit wird die Polizei subsidiär gefahrenabwehrend tätig
konkrete Gefahr Defi.
eine bestimme Sachlage, die bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen wird
gegenwärtige Gefahr Defi.
die Einwirkung des schädigenden Ereignisses ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen oder ist bereits eingetroffen
Öffentliche Sicherheit (3)
a. Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Verstoß gegen §),
b. Individualrechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, Eigentum, Ehre) = bei Individualrechtsgüter besteht öffentliches Interesse an deren polizeilichen Schutz
c. sowie die Funktionsfähigkeit des Staates (Durchführung konkreter Maßnahmen = IDF, DS, …)
Zuständigkeit - originär (3)
könnte sich ergeben aus
§§78 Abs. 1 S. 2 iVm
1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 PolG
Zuständigkeit des PP insbesondere zur spezielle GA - vorbeugenden Bekämpfung von ST =
- Polizeibeamte müssen dem PP angehören
- Amtswalterprinzip = Handeln der Beamten gilt als Handeln der Behörde
- PP ist eine Behörde gem. §72 PolG
- somit Aufgabenerfüllung der Beamten dem PP zuzuordnen
- Zuständigkeit des PP gegeben
allgemeine Aufgabenzuweisung der Polizeibeamten =
- Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren und im Rahmen dessen, ST vorzubeugen
- abstrakte Gefahr muss vorliegen
- könnte bereits konkrete / gegenwärtige sein = diese konsumiert die abstrakte Gefahr
- öffentliche Sicherheit muss betroffen sein
- ST muss vorliegen (aus SV Konjunktiv)
- somit spezielle GA und Polizei muss handeln um ST zu verhindern
Allg. Form- und Verfahrensvorschriften (4)
Verwaltungsakt =
- §35 VwVfG Defi
- alle TBM liegen vor
§ 28 VwVfG = Anhörung
- Rechte des Betroffenen wahren
- diesem muss klar sein das es sich um eine Anhörung handelt
- Gelegenheit bieten sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern
- aktenkundig machen
- kann bei starkem Alkoholeinfluss unterbleiben
§ 37 VwVfG = inhaltliche Bestimmtheit des VA
§ 41 VwVfG = Bekanntgabe des VA (zunächst mündlich)
- zudem Wirksamkeit nach 43 VwVfG
Realakt
- nicht zur Regelung eines Einzelfalls, sondern
- Handlung ist auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet (Zwang-Anwendung, Sicherstellung)
abstrakte Gefahr
eine gedachte Sachlage, die bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen wird
hoheitliche MN
zweckgerichtetes Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt