§23 PolG - Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur GA Flashcards

1
Q

§23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG - TBM (3)

Ingewahrsamnahme

A

a. rechtsmäßige Grundmaßnahme = Vorführung gem. §15 PolG oder Ingewahrsamnahme gem. §17 PolG
b. Tatsachen auf ex-anter Sichtweise dass Person sich in der Wohnung befindet
c. ohne Willen des Berechtigten und nur zur Tageszeit möglich, VHM beachten (geeignet und erforderlich)

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2
Q

§23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG - TBM (3)

Sicherstellung

A

a. rechtsmäßige Grundmaßnahme = Sicherstellung gem. §25 Abs. 1 Nr. 1 (gegenwärtige Gefahr geht von der Sache aus)
b. Tatsachen auf ex-anter Sichtweise dass sich Sache in der Wohnung befindet die sichergestellt werden kann (wird ist unerheblich)
c. ohne Willen des Berechtigten und nur zur Tageszeit möglich, VHM beachten (geeignet und erforderlich)

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3
Q

§23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PolG - TBM (3)

Emissionen

A

a. Emissionen gehen von der Wohnung aus = ausgehende Geräusche gem. §3 Abs. 1 BImschG
b. diese beeinträchtigen nach Art, Ausmaß und Dauer erheblich die Nachbarschaft = objektive Darstellung der Nachbarn = Menschen die ihren regelmäßigen Aufenthalt im näheren Umfeld haben (Umstände des Einzelfalls berücksichtigen Silvester oder Werktags)
c. ohne Willen des Berechtigten auch zur Nachtzeit möglich nach Abs. 2

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4
Q

§23 Abs. 1 Nr. 4 PolG - TBM (4)

gegenwärtige Gefahr L/L/F einer Person oder Sache von bedeutendem Wert

A

a. gegenwärtige Gefahr
b. Gefahr für Leib Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert (häusliche Gewalt, Prügelei, defekte Gasleitung, 500€)
c. Erforderlichkeit (geeignet und erforderlich)
d. ohne Willen des Berechtigten auch zur Nachtzeit möglich

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5
Q

§23 Abs. 1 PolG - Rechtsfolge

A

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

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6
Q

§23 Abs. 1 PolG - Anordnungsbefugt

A

bei Durchsuchungen gem. §24 Abs. 1 PolG = Richtervorbehalt, außer GiV die Polizei

bei Betreten nur mit Zustimmung des Inhabers

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7
Q

§23 Abs. 1 PolG - besondere Form- und Verfahrensvorschriften (5)

A

a. 23. Abs. 2 - Nachtzeitschranke gem. 104 Abs. 3 StPO (bei Nr. 3 und Nr. 4 von 21-06)
b. 24 Abs. 2 - Anwesenheitsrecht des Inhabers
c. 24 Abs. 3 - Grund unverzüglich mitteilen
d. 24 Abs, 4 - Niederschrift über Durchsuchung
e. 24 Abs. 6 - Belehrung über Vernichtung der Niederschrift (sobald unzweckmäßig)

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