§16a BbgPolG und GewSchG - Wohnungsverwreisung und Rückkehrverbot Flashcards

1
Q

Zweck von §16a BbgPolG

A

akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, in aller Ruhe und ohne Gewalteinwirkungen über die zukünftige Lebensführung oder den gerichtlichen Schutz nachzudenken (gefährdete Person schützen)

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2
Q

betroffene Grundrechte (GR - 6)

A

a. AHF (Anordnung die Wohnung zu verlassen, Selbstbestimmungsrecht des Opfers),

b. Freizügigkeit (Wohnsitz für die Dauer der MN verwehrt),

c. Wohnung (Eindringen ohne Einwilligung in die Privatsphäre um Wohnungsverweisung in den 4 Wänden des Täters durchzuführen),

d. Eigentum (Nutzungsbefugnis und Besitzrecht als Mieter untersagt)

f. Ehe und Familie (Kontakt zum Kind oder Ehepartner unterbrochen, sowohl beim Opfer als auch beim Täter)

e. Berufsfreiheit (berufliche Tätigkeit von zuhause)

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3
Q

Formelle RM - Zuständigkeit

Gefahr
für L/L/F

A

Originär - spezielle GA =
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren und vorbeugende Bekämpfung von ST

Gefahr =
gegenwärtig - die Schädigung der geschützten Rechtgüter Leib, Leben oder Freiheit ist bereits eingetreten oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehend = Begründung durch die Gewaltspirale

Gefahr für Leib / Leben / Freiheit = nicht unerhebliche KV, Tod oder körperliche zumindest kurzfristige Fortbewegungsfreiheit und freie Willensausübung durch ex-ante Sichtweise (laute Geräusche, Schreie, Aussagen von Nachbarn, ähnliche Anlässe aus vergangenen Einsätzen)

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4
Q

Formelle RM - allgemeine Form- und Verfahrensvorschriften nach dem VwVfG (5)

(Erläuterung aller §§)

A

§ 28 VwVfG = Anhörung (Rechte des Betroffenen wahren - diesem muss klar sein das es sich um eine Anhörung handelt, Gelegenheit bieten sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, aktenkundig machen, kann bei starkem Alkoholeinfluss unterbleiben)

§35 VwVfG = danach Verwaltungsakt erlassen = Wohnungsverweisung (Dauerverwaltungsdelikt da längerer Zeitraum)

§ 37 VwVfG = inhaltliche Bestimmtheit des VA (Dauer und unmittelbare Umgebung)

§ 39 VwVfG = schriftliche Begründung des VA = Wohnungsverweisungsverfügung (tatsächliche und rechtliche Gründe, pflichtgemäße Ermessensausübung), bei Verletzung der Pflicht gilt der VA als nichtig nach §44 VwVfG

§ 41 VwVfG = Bekanntgabe des VA (aufgrund der Umstände zunächst mündlich und danach unverzüglich schriftlich)

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5
Q

Materielle RM - Ermächtigungsgrundlage §16a TBM (2)

A

a. häusliche Gewalt und häusliche Gemeinschaft

b. gegenwärtige Gefahr für Leib Leben oder Freiheit einer Person

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6
Q
  1. §16a TBM - häusliche Gewalt
A

alle Formen physischer, sexueller oder psychischer Gewalt gegenüber einer Person, gegebenfalls auch mittelbar gegen Sachen, die in enger persönlicher Beziehung mit dem Gewaltanwender steht.

unabhängig vom Tatort =
auch außerhalb der Wohnung möglich, Arbeitsstelle, Geschäfte, öffentliche Straßen oder Plätze

psychisch =
beschimpfen, Gegenstände zerschlagen, Sozialkontakte bespitzeln

Gewaltspirale =
eine Dauergefahr für das Opfer muss begründet werden (Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft) durch Tatsachen = Verhalten des Täters während der MN, Datenabfrage,
Erkenntnisse aus vergangen Einsätzen, Befragung von Zeugen (Nachbarn, Kinder),
Befragung und Verletzungen des Opfers

das Opfer muss noch nicht regelrecht zusammengeschlagen worden sein, ausschlaggebend ist die erwartete Gewalteinwirkung in der Zukunft = Gewaltspirale

Gewaltspirale =
eine Dauergefahr für das Opfer muss begründet werden (Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft) durch Tatsachen = Verhalten des Täters während der MN, Datenabfrage,
Erkenntnisse aus vergangen Einsätzen, Befragung von Zeugen (Nachbarn, Kinder),
Befragung und Verletzungen des Opfers

das Opfer muss noch nicht regelrecht zusammengeschlagen worden sein, ausschlaggebend ist die erwartete Gewalteinwirkung in der Zukunft (auch erhebliche psychische Beeinträchtigungen-Angstzustände, Schlafstörungen)

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7
Q
  1. §16a TBM - häusliche Gemeinschaft

-Besitzrecht des Opfers

-keine häusliche Gemeinschaft

A

eines zwischen dem Täter und dem Opfer bestehendes enges gemeinsames Wohnungsverhältnis, begründet durch Rechtsverhältnis oder andere Formen (enge persönliche Beiziehung oder Lebensmittelpunkt beider Parteien)

Opfer muss kein Mieter oder Eigentümer sein, muss in der Wohnung wohnen

bei bloßem Besuch oder WG, Wohnheim besteht keine häusliche Gemeinschaft

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8
Q

Materielle RM - Rechtsfolge §16a Abs. 5

-unmittelbare Umgebung

A

Wohnungsverweisung (nur wenn der Betroffene sich noch in der Wohnung befindet) und Rückkehrverbot für 10 Tage ab Bekanntgabe der AO am Folgetag (gem. §31 Abs. 2 VwVfG)

auch für die unmittelbare Umgebung = 50m
Hausflur und Eingangsbereich immer mit einbeziehen und auch das gesamte befriedete Besitztum ist rechtmäßig

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9
Q

Materille RM - Anordnung und Durchführung §16a Abs.1

A

jeder zuständige Polizeibeamte

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10
Q

Materielle RM - besondere Form- und Verfahrensvorschriften §16a Abs. 2 - 6
(4)

A

Mitnahme dringend benötigter Gegenstände (Berufsausübung und angemessener Lebensführung-Kleidung, Pflege, Nahrung, Papiere, Geld)

Anschrift oder Zustellungsbevollmächtigten des Betroffenen (Freunde, Angehörige, Kollegen)

Opfer auf Möglichkeit zivilrechtlichen Schutzes durch das FamG oder Beratung durch geeignete Stellen hinweisen wie Frauenhaus

Mitteilungspflicht des Gerichtes an die Polizei und die Polizei an den Betroffenen (neue 10 Tage oder endgültige Entscheidung nach GewSchG)

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11
Q

Materielle RM - Adressat §16 Abs. 1 S. 1

A

Normimmanent = eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr

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12
Q

Materielle RM - Ermessen §16 Abs. 1 S.1

A

kann = pflichtgemäße Ermessensausübung nach §4 PolG nach Beurteilung der Gefahrenlage = Ermessensreduzierung auf 0 bei Gefahr Leib Leben

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13
Q

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Angemessenheit

A

Gewaltanwendungen können für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr ausgeführt werden, somit polizeiliche Ziel zumindest gefördert

mildere MN = Gefährderansprache das zukünftige Gewalttaten zu unterbleiben haben gem. §10 Abs. 1 PolG

schwerere MN = Durchsetzungsgewahrsam gem. §17 Abs.1 Nr.2 PolG (schwerer Eingriff in die Grundrecht mit Blick auf Freiheitsentziehung und bietet einen kürzeren Schutz)

bei Wohnung scherwiegend (Kernbereich der Privatsphäre) aber von kurzer Dauer, demgegenüber Schutzauftrag des Staates gem. Art. 2 Abs.2 S. 1 bei Leben und körperlicher UV = Schutz des Opfers aufgrund der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben höherwertiger als Interessenschutz des Täters

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14
Q

GewSchG - kurze Erläuterung

(Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz von Gewalttaten und Nachstellungen)

A

2002 Einführung um den Opferschutz zu verbessern und dem FamG auf Antrag des GE zivilrechtlichen Schutz zu gewährleisten und weitere Maßnahmen anzuordnen

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15
Q

§1 GewSchG - Inhalt

A

Gericht kann bei vorliegen der TBM (verletzen, drohen, belästigen, eindringen) Verbots- und Unterlassungsanordnungen treffen (Betretungsverbot, Kontaktverbot über Umfeld oder über Handy)

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16
Q

§2 GewSchG - Inhalt

A

alleinige Nutzung der Wohnung übertragbar(max. 6 Monate)

17
Q

§4 GewSchG - Straftatbestand - Wichtig für uns als Polizei

A

Verstoß gegen §1 stellt eine Straftat dar - somit Strafanzeige gem. §4 GewSchG

Folgemaßnahmen =
a. Informationspflicht durch Einsatzbericht an das zuständige Amtsgericht (FamG)

b. Ingewahrsamnahme um eine Wohnungsverweisung durchzusetzen gem. §17 Abs. 1 Nr. 4 PolG

18
Q

Folgemaßnahmen - rechtlich zusammengefasst (10)

A

a. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen =
zur GA §23 Abs. 1 Nr. 4 PolG
bei AV einer ST - §102 StPO

b. Orientierungsfragen =
um den Status der Person festzustellen und AV einer ST zu begründen nach 163 StPO

Status festgestellt =
BS -Belehrung gem. §163 Abs. 4 iVm 136 StPO,
GE - Belehrung gem. §52 StPO,

d. IDF gem. 163b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO

e. Durchsuchen =
zur ST - Beweismittel auffinden gem. §102 StPO (gef. Gegenstände genutzt)
zur GA - Eigensicherung gem. §21 Abs. 1 PolG oder 21 Abs. 2 PolG (bei gef. Gegenständen)

f. Beweismittel aufgefunden - Beschlagnahme oder Sicherstellen gem. §94 Abs. 2 StPO

g. körperliche Untersuchung =
bei Verletzungen - Lichtbilder =
beim BS gem. §81a Abs.1 S.1 StPO, beim GE gem. §81c StPO - nur mit Einverständnis zur Untersuchung (Zeugnisverweigerungsrecht)

h. Verdacht Alkohol =
Vortest freiwillig - Blutentnahme gem. §81a Abs. 2 StPO zur Beweissicherung (Schuldfähigkeit)

i. Zwanganwendung =
Verwaltungszwang - sofortiger Vollzug - da gegenwärtige Gefahr für L/L und somit eine unaufschiebbare AO der Polizeibeamten gem. §80 Abs. 2 Nr.2 VwGO (Wiederspruch des Betroffenen hat gem. §80 Abs. 1 VwGO keine Aufschiebende Wirkung)

j. Ingewahrsamnahme =
um Wohunungsverweisung durchzusetzen gem. §17 Abs. 1 Nr.4 PolG

k. Sicherstellen =
Wohnungsschlüssel zur GA = gem. §25 Abs. 1 Nr. 1 StGB (gegenwärtige Gefahr)