21 und 22 PolG - DS zur GA Flashcards
präventive Durchsuchung
21 Abs. 1 Nr. 1 - TBM (2)
(Eigensicherung)
a. dient der Eigensicherung bei festgehaltenen Personen
b. somit rechtmäßige Anknüpfmaßnahme =
- 17 PolG
- 163b StPO
- 127 Abs. 2 iVm 112 StPO
präventive Durchsuchung -
21 Abs. 1 Nr. 2 - TBM (3)
(Sicherstellung)
a. Auffinden von sicherzustellenden Sachen
b. Tatsachen, dass die Sachen sich an oder bei der Person befinden
c. Rechtmäßige Anknüpfmaßnahme = 25 PolG
präventive Durchsuchung -
21 Abs. 1 Nr. 3 - TBM (2)
(hilflose Personen)
a. dient dem Schutz einer hilflosen Person = nicht mehr in der Lage für sich selbst zu sorgen und benötigt fremde Hilfe, um sich aus dieser Lage zu befreien (Unfall, Gebrechlichkeit, Trunkenheit)
b. Auffinden von Unterlagen, Hinweisen oder Medikamenten (Grund, Ursache feststellen)
präventive Durchsuchung
21 Abs. 2 Satz 1 - TBM (4)
(Eigensicherung bei Gefahr Leib / Leben)
a. Grundmaßnahme =
IDF soll festgestellt werden (nach PolG oder StPO)
a. Satz 2 - andere Grundmaßnahme = Vorführung oder Verbringung an einen anderen Ort (ansonsten das selbe gilt)
b. nach den Umständen =
Verhalten des Täters (bereits ST gewalttätig begangen)
c. Gefahrenverdacht =
aggressiv, vorhandene Erkenntnisse zur ST, zutreffende Personenbeschreibung
d. Erforderlichkeit =
geeignet und mildeste Mittel zum Schutz der Polizei oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
Rechtsfolge 21 Abs. 1 PolG (2)
Abs. 1 =
Durchsuchung der Person als auch deiner Sachen nach 22 Abs. 1 Nr. 2 PolG (wenn Person dann auch Sachen)
Abs. 2 =
Durchsuchen nach gef. Werkzeugen, Waffen oder Explosivmitteln
Besondere Form- und Verfahrensvorschriften (2)
a. gleiches Geschlecht oder Arzt nach 21 Abs. 3 PolG (Ausnahme bei Gefahr für Leib Leben nach 21 Abs. 2 PolG = sofortiges Handeln erforderlich)
b. Bescheinigung mit Grund und Ergebnis bei Sachen nach 22 Abs. 2 PolG