§163b Abs.1 StPO - IDF Flashcards
Benennung der MN (1)
- Zweifelsfreie IDF
durch „erforderliche MN“ oder
durch „qualifizierte MN“
betroffene GR (4)
a. AHF =
Anordnungen = Anhalten zur IDF
b. APR =
- RiS (Personalien erheben),
- Privatsphäre (Durchsuchen)
c. FdP =
- Freiheitsbeschränkung (DS)
- Freiheitsentziehung (ED)
d. Eigentum =
Durchsuchen mitgeführter Gegenstände
Ermächtigungsgrundlage - TBM (3)
a. AV einer ST
b. TV (Abs. 1) / Nichtverdächtiger auch Kinder (Abs.2)
c. Satz 2 (Festhalten) + Satz 3 (DS/ED) = IDF mit notwendigen MN nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
Rechtsfolge (3)
Abs.1 + Abs. 2
doppelte Erforderlichkeit =
- unsere getroffene MN muss zur IDF erforderlich sein
a. Abs. 1 Satz 1 - erforderliche MN =
- anhalten, befragen, auffordern zur Preisgabe seiner Personalien
(mildeste Mittel)
- BPA / Pass oder
- mündliche Angaben = Belehrung nach 111 OWiG - richtige Angabe von Personalien (bis 1000€) + Datenabgleich
- bei Verbrechern aufgrund von Verhalten oder Entziehung vor dem ST eher ungeeignet
- Abs. 2 Satz 1 - Zeuge = nur wenn Gebotenheit der IDF zur Aufklärung der Tat - durch Zeugenaussage PB
b. Abs. 1 Satz 2 und 3 - weitere Festhalten und Durchsuchen der Person und seiner Sachen zur IDF =
- BPA oder ähnliches Dokument auffinden + Datenabgleich
- kein fester Wohnsitz oder kein BPA aufgefunden = nicht erreichbar für die ST-Organe
- somit ungeeignet, aber weitere Festhalten erforderlich
(Milderes Mittel)
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 - Zeuge =
- weitere Festhalten - besondere Beachtung der VHM - Festhalten zur IDF gegen Bedeutung der Sache abwägen
- Durchsuchen - nur mit Einwilligung
c. Abs.1 Satz 2 und Satz 3 - weitere Festhalten und Mitnahme zur PI zur ED-Behandlung =
- postalische Erreichbarkeit oder Personalien ermitteln
- über Ausländerbehörde oder benachbarte PI
(höchste Mittel)
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (5 +3)
a. Belehrungspflicht - Tatvorwurf
- 163a Abs. 4 StPO iVm 163b Abs. 1 (TV)
b. unverzügliche Richtervorführung = Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung
- 163c Abs. 1 StPO (TV)
c. weitere Festhalten =
Grund, Belehrung - Rechte und Benachrichtigung Angehöriger
- 114a-c StPO (TV)
d. zeitliches Übermaßverbot =
max 12h Festhalten zur IDF
- 163c Abs. 2 StPO
e. geschlechterspezifische Durchsuchung
- 81d StPO
f. Belehrungspflicht - Sachverhaltsschilderung und Beschuldigter
- 163b Abs. 2 iVm 69 Abs. 1 (ZE)
g. ladungsfähige Anschrift - Geschäft, Dienststelle
- 68 Abs. 4 StPO (ZE)
h. angefallene Unterlagen nach Abschluss der IDF vernichten
- 163c Abs. 3 StPO (ZE)
VHM - Geeignetheit (3)
a. Ziel bennen=
amtlichen Ausweises mit vollständigen und gültigen Daten und Lichtbild zur zweifelsfreien IDF erheben oder auffinden und Sicherung des Strafverfahrens
b. Erreichbar =
Befragung oder Festhalten und Durchsuchen oder Mitnahme ermöglicht das auffinden des BPA / die Beschaffung der benötigten Daten
c. Ergebnis =
somit unmittelbar geeignet zur Sicherung des Strafverfahrens
VHM - Erforderlichkeit (2)
- doppelte Erforderlichkeit =
IDF zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich
- Anklageerhebung oder Ermittlung einer postalischen Anschrift wird ermöglicht
- somit unmittelbar erforderlich um Strafverfahren einzuleiten