§81a Abs.1 S.1 und S.2 = körperlicher Eingriff Flashcards

1
Q

betroffene GR (4)

A

a. AHF gem. Art. 2 I GG = Aufforderungen

b. Körperliche UV gem. Art 2 II 1 = schützt die Körperliche Integrität im biologischen physiologischen Sinne (Freisen von Schmerzen)

c. Freiheit der Person gem. Art 2 II 2 + 104 I =
da nur Begleitmaßnahme - Zweck der Maßnahme ist nicht die Person an der Freiheit zu hindern, man will ja die Maßnahme schnellstmöglich zu Ende bringen

d. APR / RiS gem. Art 2 II 2 iVm 1 I GG = alle personenbezogenen Daten gegenüber dem Staat (Fragen der Beamten, Klebchen auf Behältnis)

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2
Q

Ermächtigungsgrundlage 81a Abs. 1 S1 + S2 - TBM (6)

A

a. AV + ST gem. 152 II StPO

b. Beschuldigter

c. Feststellung von Tatsachen zu Untersuchungszwecken =
durch BAK und Bewegungsfähigkeit

d. für das Verfahren von Bedeutung =
Schuldfähigkeit, Beweis einer Tat

e. durch einen Arzt =
nur mit Arztapprobation (staatliche Zulassung zur Ausübung ihres Berufes)

f. keinen gesundheitlichen Nachteil für den BE = keine Schmerzen, Angstzustände, seelische Belastung

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3
Q

Beschuldigter Defi.

(Begründung des Statuses - 4)

A

Ist eine Person, gegen die ein begründeter Tatverdacht besteht und mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme durchgeführt wird (81a)

  • TV - Eigenschaften
  • aufgefundenes Diebesgut / Tatwaffe - bei der vorangegangenen Durchsuchung,
  • Fertigung der Strafanzeige gegen die Person auf der PI = subjektives Element also erkenntlicher Willensakt der Strafverfolgungsbehörde
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4
Q

Rechtsfolge (3)

A

Körperlicher Eingriff durch Blutprobenentnahme
- das Festhalten für die Dauer der MN
- Nutzung von Hilfsmitteln durch Spritze
- Eindringen in den Körper durch Haut und Muskeln (Substanzverletzung)

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5
Q

Anordnungsbefugnis (3)

  • GiV
A

Grundsätzlich durch den Richter nach §81 II 1 StPO

  1. Ausnahme =
    Verkehrsdelikte (315c+316) = keine richterliche AO
  2. Ausnahme =
    Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung =
    wenn bis zur Einholung der richterlichen AO zu befürchten ist,
    dass der BAK-Wert zum Zeitpunkt nicht mehr gerichtsfest festgestellt werden kann
  • einzelfallbezogene Tatsachen = kontinuierlicher Alkoholabbau
    0,1 - 0,2 %oo pro Stunde -
    Somit beschleunigte Beweismittel Sicherung geboten
  • wann wurde AO getroffen,
  • wann ist der nächste Richter wieder erreichbar,
  • wie viel Zeit vergeht bis dahin?
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6
Q

besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4)

A

a. §81a III StPO = Blutproben nur für Strafverfahren, danach direkt vernichten (Allgemeinverfügung)

b. Beamter muss während der gesamten MN zu gegen sein (Verwechslung der Blutproben vermeiden)

c. Belehrung über evtl. Gesundheitsnachteile

d. §81d StPO = bei Schamgefühl Frau von Ärztin oder gleiches Geschlecht + Vertrauensperson hinzuziehen (Satz 4)

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7
Q

Adressat

A

Beschuldigte = Duldungspflicht

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8
Q

Ermessen

A

in bestimmten Fällen verzichtbar =
Privatklagedelikte
- HFB,
- Beleidigung,
- SB,
- leichte Owi´s,
- AAK unter 0,5 %oo

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9
Q

VHM
- geeignet (3)
- erforderlich (2)
- angemessen (5)

A

Geeignet =
- durch Blutentnahme kann der BAK-Wert untersucht werden
- anhand des BAK-Wertes kann (315c) StGB beweissicher nachgewiesen werden
- unmittelbare Verfahrensbedeutung

Erforderlichkeit =
- milder = Dräger 6510
- AAK ist lediglich ein Vortest und hat keinen ausreichenden Beweiswert für ein Strafverfahren

Angemessenheit =
- GR gegen Sicherung des ST abwägen
bei Verkehrsdelikten =
- menschliches Leid
- wirtschaftliche Schäden
- Verkehrsunfälle mit PS / Tot
- konsequente Verfolgung zur Abschreckung
- staatlicher Schutzauftrag nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2

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