§81a Abs.1 S.1 und S.2 = körperlicher Eingriff Flashcards
betroffene GR (4)
a. AHF gem. Art. 2 I GG = Aufforderungen
b. Körperliche UV gem. Art 2 II 1 = schützt die Körperliche Integrität im biologischen physiologischen Sinne (Freisen von Schmerzen)
c. Freiheit der Person gem. Art 2 II 2 + 104 I =
da nur Begleitmaßnahme - Zweck der Maßnahme ist nicht die Person an der Freiheit zu hindern, man will ja die Maßnahme schnellstmöglich zu Ende bringen
d. APR / RiS gem. Art 2 II 2 iVm 1 I GG = alle personenbezogenen Daten gegenüber dem Staat (Fragen der Beamten, Klebchen auf Behältnis)
Ermächtigungsgrundlage 81a Abs. 1 S1 + S2 - TBM (6)
a. AV + ST gem. 152 II StPO
b. Beschuldigter
c. Feststellung von Tatsachen zu Untersuchungszwecken =
durch BAK und Bewegungsfähigkeit
d. für das Verfahren von Bedeutung =
Schuldfähigkeit, Beweis einer Tat
e. durch einen Arzt =
nur mit Arztapprobation (staatliche Zulassung zur Ausübung ihres Berufes)
f. keinen gesundheitlichen Nachteil für den BE = keine Schmerzen, Angstzustände, seelische Belastung
Beschuldigter Defi.
(Begründung des Statuses - 4)
Ist eine Person, gegen die ein begründeter Tatverdacht besteht und mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme durchgeführt wird (81a)
- TV - Eigenschaften
- aufgefundenes Diebesgut / Tatwaffe - bei der vorangegangenen Durchsuchung,
- Fertigung der Strafanzeige gegen die Person auf der PI = subjektives Element also erkenntlicher Willensakt der Strafverfolgungsbehörde
Rechtsfolge (3)
Körperlicher Eingriff durch Blutprobenentnahme
- das Festhalten für die Dauer der MN
- Nutzung von Hilfsmitteln durch Spritze
- Eindringen in den Körper durch Haut und Muskeln (Substanzverletzung)
Anordnungsbefugnis (3)
- GiV
Grundsätzlich durch den Richter nach §81 II 1 StPO
- Ausnahme =
Verkehrsdelikte (315c+316) = keine richterliche AO - Ausnahme =
Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung =
wenn bis zur Einholung der richterlichen AO zu befürchten ist,
dass der BAK-Wert zum Zeitpunkt nicht mehr gerichtsfest festgestellt werden kann
- einzelfallbezogene Tatsachen = kontinuierlicher Alkoholabbau
0,1 - 0,2 %oo pro Stunde -
Somit beschleunigte Beweismittel Sicherung geboten - wann wurde AO getroffen,
- wann ist der nächste Richter wieder erreichbar,
- wie viel Zeit vergeht bis dahin?
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4)
a. §81a III StPO = Blutproben nur für Strafverfahren, danach direkt vernichten (Allgemeinverfügung)
b. Beamter muss während der gesamten MN zu gegen sein (Verwechslung der Blutproben vermeiden)
c. Belehrung über evtl. Gesundheitsnachteile
d. §81d StPO = bei Schamgefühl Frau von Ärztin oder gleiches Geschlecht + Vertrauensperson hinzuziehen (Satz 4)
Adressat
Beschuldigte = Duldungspflicht
Ermessen
in bestimmten Fällen verzichtbar =
Privatklagedelikte
- HFB,
- Beleidigung,
- SB,
- leichte Owi´s,
- AAK unter 0,5 %oo
VHM
- geeignet (3)
- erforderlich (2)
- angemessen (5)
Geeignet =
- durch Blutentnahme kann der BAK-Wert untersucht werden
- anhand des BAK-Wertes kann (315c) StGB beweissicher nachgewiesen werden
- unmittelbare Verfahrensbedeutung
Erforderlichkeit =
- milder = Dräger 6510
- AAK ist lediglich ein Vortest und hat keinen ausreichenden Beweiswert für ein Strafverfahren
Angemessenheit =
- GR gegen Sicherung des ST abwägen
bei Verkehrsdelikten =
- menschliches Leid
- wirtschaftliche Schäden
- Verkehrsunfälle mit PS / Tot
- konsequente Verfolgung zur Abschreckung
- staatlicher Schutzauftrag nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2