Waffenrecht Flashcards
Zweck vom WaffG
Schutz der öffentlichen Sicherheit
Grundlegendes
Waffen = auch Munition
27 SprengG
Umgang mit explosions-gefährlichen Stoffen erfordert eine behördliche Erlaubnis (häufig bei Jägern und Sportschützen)
Zuständig = LAVG
Unterschied zwischen Böllern und Schusswaffen
Böller = Geräte zum Abschießen von Munition ohne Ladung (Knallkörper)
Böllern = bestimmt zur Erzeugung eines Schussknalls = es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben = benötigt amtliches Beschusszeichen und Beschussbescheinigung (alle 5 Jahre Wiederholungsprüfung bei einem staatlichen Bundesamt)
Schusswaffe defi
sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder Spiel bestimmt sind und bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird
Wille des Herstellers ist maßgebend
auch die wesentlichen Teile und Schalldämpfer der Basiswaffe zählen als Schusswaffe
Lauf = die Länge des Laufteils, die die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das 2 fache des Kalibers beträgt
gleichgestellte Gegenstände Defi
wenn sie den Schusswaffen gleichstehen und in Anlage 1 Pkt. 1.2 aufgeführt sind
Zweckbestimmung einer Schusswaffe und Beschaffenheit dazu bestimmt von Personen getragen zu werden und bei Schussabgabe in der Hand gehalten zu werden
Abschießen von Kartuschenmunition = SRS - Waffen
feste Körper gezielt durch Muskelkraft oder andere Energiequelle und einer Sperrvorrichtung verschießen = Armbrust / Pfeilabschussgerät
tragbare Gegenstand 1 Abs. 2 Nr. 2a Defi.
sind dazu bestimmt, die Angriffs. bzw. Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder herabzusetzen
(Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte)
Hieb- und Stoßwaffen =
Geräte, die ihrem Wesen nach Objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Gesundheitsschädigung oder KV beizubringen (Waffe im technischen Sinne)
Messer (Dolche, Säbel) = Klinge länger als 8,5 cm, zweiseitig geschliffen und nicht seitlich aus dem Griff herausspringen
(keine Messer = abgestumpfte Spitze oder Schneiden)
tragbare Gegenstand 1 Abs. 2 Nr. 2b Defi.
sind nicht dazu bestimmt, aber geeignet die Angriffs. bzw. Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder herabzusetzen
und müssen in der Waffenliste = Anlage 1 gennant sein
(Nicht = Baseballschläger, Axt, Kette, Eisenstange)
Erwerben defi
das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe
(Herrschaftswille und Sachherrschaft)
Besitz Defi
das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe
(Dauerzustand)
(durch Fund, Erbfolge, Aneignung oder Diebstahl möglich)
(Eigentümer hat den Schlüssel für den Waffenschrank)
Führen defi
Grundsatz
Transport
Jäger
das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstädte
Grundsatz = eine Waffe darf niemals geladen geführt werden
(wer führt = besitzt auch)
Transport = Sonderform = erlaubnisfrei wenn Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit und mit einem vom Bedürfnis des Führenden umfassten Zweck erfolgt
schussbereit = Waffe ist geladen = Munition befindet sich im in die Waffe eingefügten Magazin
zugriffsbereit = Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden = 3 Handgriffe / 3 Sekunden
Jäger = gem. 13 Abs. 6 JagdG abweichende Regelung beim Führen
Führen auf der Jagd = Waffe kann im Revier schussbereit und zugriffsbereit geführt werden
Führen im Zusammenhang mit der Jagd = von zuhause zum Revier = nicht schussbereit aber zugriffsbereit
Kennzeichnung
- Zulassungszeichen (4)
- Dekowaffen (2)
VO zum WaffG - Anlage 1 =
a. Zulassungszeichen für Schusswaffen mit einer Geschossenergie von max. 7,5 J =
- F im Fünfeck
b. Zulassungszeichen für SRS - Waffen =
- PTB im Kreis
c. Feuerwaffen und Böller =
- PTB im Viereck
d. Elektroimpulsgeräte und RSG =
- PTB im Trapez
Dekorationswaffen (deaktiviert) =
a. aktuelles Recht (ab 06/2018) =
- Deaktivierungsbescheinigung
- beim Führen oder Transportieren mitführen
b. nach altem Recht =
- keine Deaktivierungsbescheinigung
Zuständigkeit
a. sachliche Zuständigkeit = Ländersache - Durchführung WaffG - PP,
Verfolgung OWi - PP,
Ahndung OWi - Bußgeldstelle
b. örtliche Zuständigkeit =
gem. 49 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - Behörde in der der gewöhnliche Wohnsitz der Person liegt = PP Brandenburg - StB 4 der DI
Besonderheit Erbfall gem. 20 WaffG - mögliche Alternativen
a. Bedürfniss nachweisen
b. Erbenprivileg:
ohne Bedürfnissnachweis eine WBK möglich = muss zuverlässig und geeignet sein
ohne berechtigtem Interesse = Schusswaffe mit Blockiersystem sichern lassen = Eintragung in der Zulassungsliste durch das PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt)
c. an Berechtigten überlassen
d. Unbrauchbarmachen
Überlassung von Waffen
Grundsatz = JEDER Waffenbesitzer nimmt eine GARANTENSTELLUNG ein
a. an Berechtigte gem. 34 Abs. 1 WaffG
b. Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden
c. binnen 2 Wochen elektronisch oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen gem. 37a WaffG
d. Erwerber binnen 2 Wochen der Waffenbehörde seine WBK zur Eintragung vorlegen gem. 37g WaffG