Waffenrecht Flashcards

1
Q

Zweck vom WaffG

A

Schutz der öffentlichen Sicherheit

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2
Q

Grundlegendes

A

Waffen = auch Munition

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3
Q

27 SprengG

A

Umgang mit explosions-gefährlichen Stoffen erfordert eine behördliche Erlaubnis (häufig bei Jägern und Sportschützen)

Zuständig = LAVG

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4
Q

Unterschied zwischen Böllern und Schusswaffen

A

Böller = Geräte zum Abschießen von Munition ohne Ladung (Knallkörper)

Böllern = bestimmt zur Erzeugung eines Schussknalls = es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben = benötigt amtliches Beschusszeichen und Beschussbescheinigung (alle 5 Jahre Wiederholungsprüfung bei einem staatlichen Bundesamt)

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5
Q

Schusswaffe defi

A

sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder Spiel bestimmt sind und bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird

Wille des Herstellers ist maßgebend

auch die wesentlichen Teile und Schalldämpfer der Basiswaffe zählen als Schusswaffe

Lauf = die Länge des Laufteils, die die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das 2 fache des Kalibers beträgt

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6
Q

gleichgestellte Gegenstände Defi

A

wenn sie den Schusswaffen gleichstehen und in Anlage 1 Pkt. 1.2 aufgeführt sind

Zweckbestimmung einer Schusswaffe und Beschaffenheit dazu bestimmt von Personen getragen zu werden und bei Schussabgabe in der Hand gehalten zu werden

Abschießen von Kartuschenmunition = SRS - Waffen

feste Körper gezielt durch Muskelkraft oder andere Energiequelle und einer Sperrvorrichtung verschießen = Armbrust / Pfeilabschussgerät

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7
Q

tragbare Gegenstand 1 Abs. 2 Nr. 2a Defi.

A

sind dazu bestimmt, die Angriffs. bzw. Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder herabzusetzen

(Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte)

Hieb- und Stoßwaffen =
Geräte, die ihrem Wesen nach Objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Gesundheitsschädigung oder KV beizubringen (Waffe im technischen Sinne)

Messer (Dolche, Säbel) = Klinge länger als 8,5 cm, zweiseitig geschliffen und nicht seitlich aus dem Griff herausspringen
(keine Messer = abgestumpfte Spitze oder Schneiden)

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8
Q

tragbare Gegenstand 1 Abs. 2 Nr. 2b Defi.

A

sind nicht dazu bestimmt, aber geeignet die Angriffs. bzw. Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder herabzusetzen

und müssen in der Waffenliste = Anlage 1 gennant sein

(Nicht = Baseballschläger, Axt, Kette, Eisenstange)

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9
Q

Erwerben defi

A

das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe

(Herrschaftswille und Sachherrschaft)

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10
Q

Besitz Defi

A

das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe

(Dauerzustand)

(durch Fund, Erbfolge, Aneignung oder Diebstahl möglich)

(Eigentümer hat den Schlüssel für den Waffenschrank)

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11
Q

Führen defi

Grundsatz

Transport

Jäger

A

das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstädte

Grundsatz = eine Waffe darf niemals geladen geführt werden

(wer führt = besitzt auch)

Transport = Sonderform = erlaubnisfrei wenn Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit und mit einem vom Bedürfnis des Führenden umfassten Zweck erfolgt

schussbereit = Waffe ist geladen = Munition befindet sich im in die Waffe eingefügten Magazin

zugriffsbereit = Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden = 3 Handgriffe / 3 Sekunden

Jäger = gem. 13 Abs. 6 JagdG abweichende Regelung beim Führen

Führen auf der Jagd = Waffe kann im Revier schussbereit und zugriffsbereit geführt werden

Führen im Zusammenhang mit der Jagd = von zuhause zum Revier = nicht schussbereit aber zugriffsbereit

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12
Q

Kennzeichnung
- Zulassungszeichen (4)
- Dekowaffen (2)

A

VO zum WaffG - Anlage 1 =

a. Zulassungszeichen für Schusswaffen mit einer Geschossenergie von max. 7,5 J =
- F im Fünfeck

b. Zulassungszeichen für SRS - Waffen =
- PTB im Kreis

c. Feuerwaffen und Böller =
- PTB im Viereck

d. Elektroimpulsgeräte und RSG =
- PTB im Trapez

Dekorationswaffen (deaktiviert) =

a. aktuelles Recht (ab 06/2018) =
- Deaktivierungsbescheinigung
- beim Führen oder Transportieren mitführen

b. nach altem Recht =
- keine Deaktivierungsbescheinigung

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13
Q

Zuständigkeit

A

a. sachliche Zuständigkeit = Ländersache - Durchführung WaffG - PP,
Verfolgung OWi - PP,
Ahndung OWi - Bußgeldstelle

b. örtliche Zuständigkeit =
gem. 49 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - Behörde in der der gewöhnliche Wohnsitz der Person liegt = PP Brandenburg - StB 4 der DI

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14
Q

Besonderheit Erbfall gem. 20 WaffG - mögliche Alternativen

A

a. Bedürfniss nachweisen

b. Erbenprivileg:
ohne Bedürfnissnachweis eine WBK möglich = muss zuverlässig und geeignet sein

ohne berechtigtem Interesse = Schusswaffe mit Blockiersystem sichern lassen = Eintragung in der Zulassungsliste durch das PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt)

c. an Berechtigten überlassen

d. Unbrauchbarmachen

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15
Q

Überlassung von Waffen

A

Grundsatz = JEDER Waffenbesitzer nimmt eine GARANTENSTELLUNG ein

a. an Berechtigte gem. 34 Abs. 1 WaffG

b. Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden

c. binnen 2 Wochen elektronisch oder schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen gem. 37a WaffG

d. Erwerber binnen 2 Wochen der Waffenbehörde seine WBK zur Eintragung vorlegen gem. 37g WaffG

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16
Q

Aufbewahrung von Waffen (4)

A

a. Grundsatz nach 36 Abs. 1 S. 1 WaffG = keine unbefugte

b. umfasst alle Waffen und Munition
- auch Hieb- und Stoßwaffen etc.

c. Mindeststandard für erlaubnisfreie Waffen = verschlossenes Behältnis

d. Aufbewahrungspflichten für SW gem. 36 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG =
- besonderes Sicherheitsbehältnis
- DIN genormten Waffenschrank (Widerstandsgrad 0 oder 1)
- am Label erkennen (blau)
- SW ungeladen und getrennt von der Munition aufbewahren
- Waffenschrank verschließen und Schlüssel nicht für jedermann zugänglich aufbewahren
- jederzeit Nachweispflicht möglich (verdachtsunabhängige Zutrittspflicht)
- sog. Bringschuld (für alle Waffenbesitzer, auch Polizeibeamte)

17
Q

Handlungsempfehlung - Waffenkontrolle (Praxis)

A

a. Wo Waffenschrankschlüssel? (Kein Zugriff durch Nichtberechtigte)

b. Vollzähligkeit der SW im Waffenschrank und Waffennummer in der WBK abgleichen

c. Typenschild (Label) des Waffenschrankes prüfen und fotografieren

d. Vermerk - Ergebnisse der Kontrolle

e. Übersendung an die zuständige Dienststelle PP - DI Stab 4 (Fotos + Vermerk)

18
Q

RGL WaffG (spezieller)

A

a. Anordnung und Vorlage der Erlaubnisscheine = 39 Abs. 2 WaffG

b. Sicherstellung von Waffen nach dem Tod des Berechtigten = 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG

c. Anordnung Waffen unbrauchbar machen = 37c Abs. 2 Nr. 2 WaffG

d. Betreten um Aufbewahrung zu kontrollieren = 36 Abs. 3 (Lex Specialis gegenüber 23 PolG)

e. Ausweispflicht Waffenführer = 38 Abs. 2 WaffG

f. Betretungsrecht beim Hersteller, Händlern oder Schießstätten um geschäftliche Unterlagen zu überprüfen = 39 Abs. 2 WaffG (Lex Specialis gegenüber 23 PolG)

19
Q

Beschlagnahme von Waffen zur Einziehung
- RG
- Rechtsfolge
- AO

A

a. RG = 111b StPO + 74 Abs. 2 StGB + 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (spezieller - Beziehungsgegenstand)

b. Rechtsfolge =
- Sst. durch Beschlagnahme und kenntlich machen (Siegel) nach 111c StPO
- Wirkung = 111d Abs. 1 WaffG (Veräußerungsverbot)

c. AO = Richter
- bei beweglichen Sachen und GiV
- ErmPers der StA = 111j Abs. 1 StPO

20
Q

Prüfungsaufbau (7)

A

OS =
- Könnte ein Vergehen gem. 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sein.

  1. =
    Liegt eine Waffe oder Munition iSd WaffG vor?
  • OS = Gegenstand könnte eine Waffe nach dem WaffG sein
  • Waffen sind gem. 1 Abs 2 Nr. 1 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
  • Gegenstand könnte eine Schusswaffe sein
  • Schusswaffe defi
  • Subsumtion (Geschoss und/oder Lauf)
  • Somit keine SW
  • Gegenstand könnte ein gleichgestellter Gegenstand sein
  • gleichgestellte Gegenstände Defi
  • Subsumtion (Zweckbestimmung wie bei Waffen, kein Lauf, Antriebsenergie durch Muskelkraft, Sperrvorrichtung, SRS - Waffen)
  • Somit kein gleichgestellter Gegenstand
  • Endergebnis = Somit keine Schusswaffe oder gleichgestellter Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG
  • Zudem sind Waffen gem. 1 Abs 2 Nr. 2 WaffG tragbare Gegenstände
  • Gegenstand könnte ein tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sein
  • tragbare Gegenstände Nr. 2a Defi
  • Subsumtion (Bestimmtheit, Eigenschaft eines Gegenstandes begründen)
  • Somit kein tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.
  • Gegenstand könnte ein tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2b sein
  • tragbare Gegenstände Nr. 2b Defi
  • Subsumtion (keine Bestimmtheit aber Eignung, in Anlage 1 Pkt.2… aufgeführt)
  • Somit ein tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG
  • Endergebnis = Somit handelt es sich um eine Waffe nach dem WaffG.
  1. =
    Welche Umgangsform liegt vor?
  • Weiterhin muss damit umgegangen worden sein.
  • Umgang hat gem. 1 Abs. 3 WaffG wer diese erwirbt, besitzt, führt oder schießt
  • Hierbei könnte … vorliegen
  • Defi (Anlage 1 AS 2)
  • Subsumtion
  • Ergebnis
  • Somit wurde mit der Waffe umgegangen
  1. Liegt eine verbotene Waffe vor?
  • weiterhin ist zu prüfen, ob es sich um eine verbotene Waffe gem. 2 Abs.3 iVm Anlage 2 UA 1 WaffG handelt
  • Grundsatz = mit verbotenen Waffen darf nicht umgegangen werden (alle Umgangsformen verboten)
  • Hierbei könnte es sich um … handeln
  • Defi (Anlage 2 As. 1)
  • Subsumtion
  • Ergebnis
    (Ja - ST nach 52 Abs. 3
    Nein - liegen Führungsverbote vor)

Führungsverbote =
- von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach 42 Abs. 1WaffG (Kino, Feste) (ST nach 52 Abs. 3 Nr. 9)
- von Waffen auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen nach 42 Abs. 5 WaffG (hohe Kriminalitätsbelastung, Ausnahmen sind gegeben )
- von Waffen oder Messern mit feststehender Klinge und über 4 Zentimeter an besonders schützenswerten Orten nach 42 Abs. 6 WaffG (keine hohe Kriminalitätsbelastung erforderlich, Ausnahme bei berechtigtem Interesse möglich)
- von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen wie Hieb-, Stoßwaffen und bestimmte Messer mit über 12cm Länge zur Eindämmung von Gewalttaten nach 42a WaffG (Transport nur in einem verschlossenen Behältnis möglich, Ausnahme: Führen bei berechtigtem Interesse für sozialadäquate Zwecke mögliche wie Gebrauchsmesser für Picknick, Garten, Jagd, Fischerei)
(OWi nach 53 Abs. 1 Nr. 21)

  1. Muss eine Erlaubnis vorliegen ?
  • eine Erlaubnis muss nach 2 Abs. 2 WaffG iVm Anlage 2, AS 2, UA 1 für den Umgang von Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände vorliegen.
  • alle Waffen nach 1 Abs. 2 Nr. 2 (tragbare Gegenstände 2a + 2b) oder die in Anlage 2 As. 2 UAs. 2 aufgeführten bedarf keiner Erlaubnis
    (SRS-Waffen, Kartuschenmunition, Armbrust, Luftdruckwaffen)
  • Vorgaben = 18 Lj + kein Führungsverbot nach 42/42a
  • Waffenerlaubnis beim Umgang nach 10 WaffG =
    a. Erwerb und Besitz = WBK
    b. Führen = Waffenschein zudem einen gültigen BPA oder Pass nach 38 WaffG
    c. Führen von SRS-Waffen = kleiner Waffenschein
    d. Schießen = Erlaubnisschein
  • Wird die benötigte Waffenerlaubnis mitgeführt?

ST nach 52 Abs. 3 Nr 2

  • Ergebnis
  1. Hat die Person das 18. Lebensjahr vollendet?
  • gem. 2 Abs. 1 WaffG = 18. Lebensjahr
21
Q

Beispiele (8)

  • Springmesser mit 6,5cm
  • in der Wohnung auffinden
  • Machete
  • Zwille
  • RSG
  • Faustmesser
  • alkoholisiert
  • wurfstern
A

a. Springmesser (mit 6,5cm) =
- tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2b (Eignung - Anlage 1 - UA1 - Pkt. 2.1.1)
- verbotene Waffe wenn Klinge nicht seitlich herausspringt + 8,5cm + zweiseitig geschliffen (EC-Karte)
(Anlage 2 - AS 1 - Pkt. 1.4.1)

b. Besitz =
- In der Wohnung auffinden

c. Machete =
- keine Waffe nach dem WaffG
- Führungsverbot nach 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG = Messer mit über 12cm Länge zur Eindämmung von Gewalttaten
(- Transport nur in einem verschlossenen Behältnis möglich
- Führen bei berechtigtem Interesse für sozialadäquate Zwecke möglich wie Gebrauchsmesser für Picknick, Garten, Jagd, Fischerei)

d. Zwille =
- Schleudern
- tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr.2a (Bestimmtheit - Anlage 1 - UA2 - Pkt. 1.3)
- Verbotene Waffe = Präzisionsschleudern als auch Armstützen (Anlage 2 - AS 1 - Pkt. 1.3.7)

e. RSG =
- tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2a (Bestimmtheit, Anlage 1 - UA2 - Pkt. 1.2.3),
- Zeichen PTB-R - ansonsten verboten nach Anlage 2 Nr. 1.3.5
- Ausnahme Führen = gem. 3 Abs. 2 WaffG ab 14. Lj möglich

f. Faustmesser =
- tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2b (Eignung, Anlage 1 - UA2 - Pkt. 2.1.3),
- verbotene Waffe nach Anlage 2 - AS 1 Pkt. 1.4.2
- Ausnahme = gem. 40 Abs. 3 WaffG (Jäger zu seinen Tätigkeiten = Jagdschein in seinem Revier)

g. alkoholisiert (316) =
- Waffenbehörde informieren
- Zuverlässigkeit - 5 WaffG,
- persönliche Eignung - 6 WaffG

h. Wurfstern =
- tragbarer Gegenstand nach 1 Abs. 2 Nr. 2a iVm Anlage 1 As. 1 UA 2 (Bestimmung durch Wurfbewegung zu verletzen)
- verbotene Waffe nach Anlage 2 As. 1 Pkt. 1.3.3